OGH 8ObS1014/95

OGH8ObS1014/9518.8.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Herbert Vesely und Dr.Anton Wladar als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hubert S*****, vertreten durch Dr.Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen für Vorarlberg, Rheinstraße 32, 6901 Bregenz (bisher Arbeitsamt Feldkirch), wegen 22.790,58 S sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9.Juni 1995, GZ 10 Rs 39/95-17, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Auch die durch das Versehen der Angestellten eines Rechtsanwaltes unterbliebene fristgerechte Übermittlung des Antrages ist nur dann als berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne des § 6 Abs 1 IESG anzusehen, wenn nach Ablauf der Antragsfrist - am 22.10.1990 - und nach Mitteilung, daß der Antrag nicht eingelangt ist - zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahre 1991 - die Antragstellung nicht übermäßig lang - bis zum 30.11.1992 - hinausgezögert wird (siehe ARD 4175/16/90; ARD 4444/10/93; DRdA 1995,175; DRdA 1975/276).

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