Spruch:
1. Die Revision der klagenden Parteien wird zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
2. Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird der Endentscheidung vorbehalten.
Text
Begründung
Die Erstklägerin ist eine gute Schifahrerin und auch Inhaberin eines "Übungsleiterscheines für Schilehrer", einer Vorstufe zum staatlich geprüften Schilehrer. Sie erlitt am 31. 12. 1998 gegen 10.30 Uhr in einem von der R***** AG betriebenen Schigebiet einen schweren Schiunfall. Sie befuhr auf einem rot markierten mittelschwierigen Schigelände bei guter Sicht die Talabfahrt. Ihre Schi waren in gutem Zustand, wenngleich nicht frisch geschliffen und hatten auch einen leichten Rostbelag. Die mit Kunstschnee präparierte, harte, teilweise glatte und auch eisige Piste wies im Bereich der Unfallstelle eine Breite von ca 25 m und ein Gefälle von 35 Grad auf. Dieser Hang mündet in einem ca 6 m breiten, quer zum Hang (80 bis 90 Grad) verlaufenden Schiweg. Dieser führt mit einem Gefälle von 25 bis 28 Grad muldenförmig ausgebildet ca 100 m talwärts. Oberhalb dieser Querfahrt ist am rechten Pistenrand ein Hinweisschild mit der Aufschrift "langsam fahren" montiert, während sich auf der Außenseite der Querfahrt ein Markierungsband und ein Hinweisschild mit der Aufschrift "Achtung! Jungwald befahren verboten" befindet. Eine weitere Absicherung des talseitigen Pistenrandes ist nicht vorhanden. Unterhalb dieses talseitigen Pistenrandes und der Querfahrt befindet sich ein bewaldetes Steilgelände mit einem Gefälle zwischen 60 und 70 %, in welchem die an sich baumfreie Lifttrasse verläuft, auf der sich aber auch mehrere Baumstrünke befinden. Bereits vor dem Unfallstag fuhren öfter Schifahrer über den Pistenrand hinaus und stürzten ein Stück dem Abhang hinunter.
Auch für gute Schifahrer ist eine Einfahrtsgeschwindigkeit in den Schiweg von 10 bis 15 km/h angemessen. Die Erstklägerin näherte sich dem unteren Pistenrand und dem rechts abbiegenden Schiweg etwas links von der Mitte der Piste und fuhr mit einer Geschwindigkeit von ca 30 km/h in die Querfahrt ein. Sie kam jedoch in der scharfen Rechtskurve zu Beginn der Querfahrt aus nicht geklärter Ursache zum Sturz, rutschte in Richtung des oberen hangseitigen Randes des Schiweges und schließlich mit dem talwärts zeigenden Oberkörper über den etwas aufgewölbten Pistenrand hinaus. Sie stürzte dann ca 80 m über das anschließende steil abfallende Hangstück ab, wobei sie mit mehreren Baumstrünken kollidierte. Der gefährliche Bereich der talseitigen Kante des Schiweges, bei dem nicht vollkommen konzentriert fahrende Schifahrer durch den Schwung nach rechts und die Fliehkraft über den Schiwegrand hinausgeraten können, ist bis etwa 10 m rechts von der Längsachse der Sesselbahn gegeben.
Die Erstklägerin erlitt bei dem Absturz über den Waldhang verschiedene, im Einzelnen festgestellte lebensbedrohliche Verletzungen. Wegen einer Gehirnblutung musste noch in der Nacht vom 31. 12. 1998 eine Entlastungstrepanation durchgeführt werden. Die Erstklägerin befand sich dann bis 26. 1. 1999 in Intensivpflege. Im Anschluss wurde sie in eine Rehabilitationsklinik überstellt, wo sie bis 23. 4. 1999 und dann vom 18. 5. bis 25. 6. 1999 stationär aufgenommen wurde. Am 6. 7. 1999 wurde eine Plattenstabilisierung wegen einer Verletzung im Halswirbelsäulenbereich durchgeführt, bei der es zu einer weiteren Verletzung kam. Die Erstklägerin erhielt in weiterer Folge eine Sprechkanüle eingesetzt und musste mit einer Magensonde ernährt werden. Sie war bis 20. 7. 1999 stationär aufgenommen und dann vom 29. 7. bis 22. 8. 1999 und vom 15. 11. bis 22. 11. 1999 in einer Rehabilitationsklinik. Wegen der im Einzelnen festgestellten Verletzungen hat die Erstklägerin wegen des Schädel-Hirntraumas eine Narbe und leidet auch an Halbseitenblindheit rechts, einer geringgradigen Hemiataxie und einer Hemihypästhesie links und einer psychoorganischen Beeinträchtigung, die zu einer leichten Verlangsamung, Beeinträchtigung der Aufmerksamkeits- und Gedächtnisleistungen sowie einer Affektstörung und Antriebsverarmung führt. Ferner hat sie infolge der Verletzungen der Wirbelsäule leichte bis mittelgradige Bewegungseinschränkungen. Die Speiseröhrenverletzung hat dazu geführt, dass bei der Erstklägerin fallweise Nahrung stecken bleibt und die Stimmleistung verringert ist.
Die Erstklägerin erlitt durch die Verletzungen und Behandlungen insgesamt Schmerzen schweren Grades im Ausmaß von 50 Tagen, Schmerzen mittleren Grades im Ausmaß von zwei Monaten und Schmerzen leichten Grades im Ausmaß von vier Monaten. Dazu kommt noch das allgemeine Ungemach, die Halbseitenblindheit, die Genick-, Rücken- und Brustkorbschmerzen sowie die Verminderung der Gedächtnis-, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistungen. Auch eine Einschränkung des Lebensgefühls durch die evidente Behinderung ist verblieben. Die Erstklägerin ist funktionsgemindert, stimmungslabil, gedrückt und freudlos. Sie kann zwar nunmehr ihren Vierpersonenhaushalt selbständig versorgen, benötigt jedoch für bestimmte Tätigkeiten Hilfestellungen. Sie ist nicht mehr in der Lage, ihren Beruf als Mittelschullehrerin auszuüben und auch nicht mehr fahrtauglich. Sie wurde von ihrem Arbeitgeber in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Spätfolgen der Verletzungen sind nicht auszuschließen.
Die Erstklägerin begehrt von der Seilbahngesellschaft, der späteren Gemeinschuldnerin, Schmerzengeld in Höhe von EUR 94.474,68, eine Hausfrauenrente für die Zeit bis zum 5. 4. 2000 von EUR 28.622,28, an Verdienstentgang für die Zeit vom September 1999 bis 5. 4. 2002 26.635,75 EUR, Fahrtkosten von 1.799,16 EUR und Selbstbehalte von 326,08 EUR, insgesamt sohin EUR 151.849,65 samt 10 % gestaffeltem Zinsen. Darüber hinaus begehrt sie für den Zeitraum ab 1. 5. 2002 den Zuspruch der monatlichen Kosten einer Haushaltshilfe in Höhe von EUR 460,17, eine Rente für den Verdienstentgang von monatlich EUR 871,22 und in weiterer Folge ansteigend und schließlich die Feststellung, dass die Beklagte für sämtliche unfallkausalen Folgen der Erstklägerin aufgrund des Schiunfalls hafte. Sie stützt sich zusammengefasst darauf, dass die Piste nicht ausreichend gesichert gewesen sei, es insbesondere an einem Netz oder Planen gemangelt habe. Es habe an dieser Stelle schon öfter Unfälle gegeben. Der Zweitkläger, der Ehegatte der Erstklägerin, machte Verdienstentgang infolge seines durch den Klinikaufenthalt der Erstklägerin veranlassten Zeitaufwandes und ferner die Kosten der Haushaltsführung und Betreuung der Erstklägerin sowie Fahrtkosten in Höhe von insgesamt EUR 51.970,38 geltend.
Das Erstgericht gab mit seinem Teil- und Zwischenurteil dem Klagebegehren hinsichtlich des Schmerzengeldes in Höhe von EUR 56.250 statt und erkannte das Klagebegehren im Übrigen dem Grunde nach zu ¾ als zu Recht bestehend. Das Mehrbegehren wies es ab. Das Erstgericht ging dabei von aus, dass die Pistenhalterin ihre Pistensicherungspflicht insoweit verletzt habe, als sie damit rechnen musste, dass ein Schifahrer bei einem Sturz über den Pistenrand hinausgeraten könne. Hier sei eine Absicherung zu verlangen, weil besondere gefahrenerhöhende Umstände vorlägen, da die Benützer des mittelsteilen Hanges direkt mit einer scharfen Richtungsänderung in den Querweg einbiegen müssten und das der Hangfalllinie folgende Steilgelände verletzungsgefährliche Hindernisse aufweise. Allein die Bandabsperrung reiche dazu nicht aus. Allerdings treffe die Erstklägerin ein Mitverschulden, da sie sich mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h der Unfallstelle genähert und damit die angemessene Geschwindigkeit von 10 bis 15 km/h deutlich überschritten habe. Auch seien ihre Kanten nicht mängelfrei gewesen. Dabei handle es sich allerdings um typische Abnützungszustände, sodass insgesamt von einem deutlichen Überwiegen des Verschuldens des Pistenhalters auszugehen sei und der Klagsanspruch dem Grunde nach mit ¾ zu Recht bestehe. Im Übrigen erachtete das Erstgericht unter Berücksichtigung der Schmerzen und Beeinträchtigungen sowie nachteiligen Dauerfolgen ein Schmerzengeld mit einem Betrag von EUR 75.000 als angemessen. Daraus errechnete das Erstgericht unter Zugrundelegung des Mitverschuldens einen Schmerzengeldanspruch von EUR 56.250. Am 2. 7. 2002 wurde dann über das Vermögen der Pistenhalterin das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt.
Im Konkursverfahren haben die Kläger insgesamt EUR 1,054.916,76 (EUR 952.680,58 an Kapital, EUR 67.643,64 an Zinsen bis zur Konkurseröffnung und EZR 34.592,57 an Kosten) angemeldet. Dabei haben sie die Renten für die Haushaltshilfe und den Verdienstentgang für die Monatsleistung aufgeschlüsselt auch für die Zukunft eingeschätzt und ausgehend von einem zu erwartenden Lebensalter der Erstklägerin kapitalisiert und zwar mit EUR 227.323,98 (Haushaltshilfe) und EUR 485.200,16 (Verdienstentgang). Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens wurde ausgeführt, dass gemäß § 14 KO der Schätzwert zur Zeit der Konkurseröffnung EUR 36.336,42 betrage. Die Kläger beantragten auch die abgesonderte Befriedigung aus der Haftpflichtversicherung der Gemeinschuldnerin gemäß § 157 VersVG. Der Masseverwalter bestritt die Forderungen.
Der beklagte Masseverwalter beantragte die Fortsetzung des Verfahrens und erhob Berufung, soweit das Erstgericht das Klagebegehren dem Grunde nach zu 75 % und nicht nur zu 50 % als zu Recht bestehend anerkannte, ....? mehr als EUR 25.000 an Schmerzengeld zusprach und die Haftung der Beklagten mit mehr als 50 % feststellte. Auch die Kläger beantragten die Fortsetzung des Verfahrens und die Feststellung der gesamten angemeldeten Forderungen als Konkursforderung. Sie erhoben Berufung hinsichtlich der Abweisung des Teilbetrages des Schmerzengeldes und der Annahme eines Mitverschuldens von einem Viertel.
Das Berufungsgericht gab im Wesentlichen beiden Berufungen nicht Folge und bestätigte das erstgerichtliche Urteil mit folgender Maßgabe:
"Es wird festgestellt, dass die aus dem Titel des Schmerzengeldes zu 19 S 99/02k LG Innsbruck angemeldete Forderung in Höhe von EUR 94.474,68 zu ¾, sohin mit EUR 56.250 samt 4% Zinsen vom 8. 7. 2000 bis 1. 7. 2002 zu Recht besteht.
2) Es wird festgestellt, dass die aus dem Titel der Haftung für zukünftige Schäden zu 19 S 99/02k LG Innsbruck angemeldete und mit EUR 36.336,42 bewertete Forderung zu ¾ zu Recht besteht.
3) a) Es wird festgestellt, dass alle übrigen aus dem Titel des Schadenersatzes zu 19 S 99/02k LG Innsbruck angemeldeten Forderungen der Erstklägerin in der Höhe von EUR 769.899,10 dem Grunde nach zu 3/4 zu Recht bestehen.
3) b) Es wird festgestellt, dass die aus dem Titel des Schadenersatzes zu 19 S 99/02k LG Innsbruck angemeldete Forderung des Zweitklägers von EUR 51.970,38 dem Grunde nach zu 3/4 Recht besteht.
4) Das Mehrbegehren zu Punkt 1) bis 3) a) und b) auf Feststellung der Haftung jeweils im Ausmaß von weiteren 25 % wird abgewiesen.
5) Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten."
Rechtlich ging das Berufungsgericht davon aus, dass die überhöhte Geschwindigkeit der Erstklägerin mit kausal für den Sturz gewesen sei, auch wenn dessen Ursache selbst nicht geklärt werden konnte. Zwar sei der Erstklägerin der Pflegezustand der Schi bzw Kanten nicht vorzuwerfen, jedoch insgesamt die Verschuldensteilung ebenso wie die Bemessung des Schmerzengeldes zutreffend. Bei der Beklagten falle für das Verschulden ins Gewicht, dass es sich um einen abrupt von der Hangfalllinie abweichenden Pistenverlauf handle und sich der anschließende Steilhang mit zahlreichen Bäumen und Baumstrünken als erhebliche Gefahrenquelle erweise. Insoweit wäre der Pistenrand abzusichern gewesen.
Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht als zulässig, da eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über das Schicksal eines Feststellungsbegehrens über die Haftung für zukünftige Schäden im Falle einer Konkurseröffnung nicht vorliege.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der klagenden Parteien ist unzulässig, jene der beklagten Partei aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt. Die Revision der klagenden Parteien befasst sich ausschließlich mit Fragen der Bemessung des Schmerzengeldes und der Ausmittlung des Mitverschuldens und stellt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar.
Zulässig ist hingegen die Revision des beklagten Masseverwalters, weil er sich auch dagegen wendet, dass das Berufungsgericht aufgrund des in erster Instanz gestellten Feststellungsbegehrens hinsichtlich der "zukünftigen" Schäden und für kapitalisierte zukünftige Renten auch bereits angemeldete Forderungen der Erstklägerin in Höhe von EUR 36.336,42 und von EUR 769.899,10 (hievon entfallen allerdings nur EUR 712.524,14 auf kapitalisierte künftige Rentenansprüche, der Rest von EUR 57.374,96 hingegen auf von der Erstklägerin bereits im Verfahren erster Instanz begehrte Kapitalsbeträge an Hausfrauenrente und Verdienstentgang für die Vergangenheit sowie Selbstbehalt und Fahrtkosten) als dem Grunde nach zu ¾ zu Recht bestehend feststellte. Zur auch vom Beklagten bekämpften Bemessung des Mitverschuldens und des Schmerzengeldes:
Nach ständiger Judikatur ist der Pistenhalter verpflichtet, atypische Gefahren im unmittelbaren Nahebereich der Piste abzusichern. Für die Art und den Umfang der Pistensicherungspflicht ist das Gesamtverhältnis zwischen der Größe und der Wahrscheinlichkeit der atypischen Gefahr und ihrer Abwendbarkeit einerseits durch das Gesamtverhalten eines verantwortungsbewussten Benutzers der Piste und andererseits durch den Pistenerhalter mit nach der Verkehrsauffassung adäquaten Mitteln maßgebend (vgl etwa die Entscheidung des erkennenden Senates vom 15. 2. 2001 zu 8 Ob 300/00a mwN etwa ZVR 1993/161 uva; RIS-Justiz RS0023237 mwN). Es wurde bereits ausgesprochen, dass bei Schipisten, die bis auf wenige Meter an abbrechende Felsen, Steilflanken oder ähnliche Geländeformationen heranführen, geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen sind (vgl OGH 27. 1. 1998, 1 Ob 401/97w). Wenn die Vorinstanzen unter Berücksichtigung der konkret vorliegenden Umstände des Einzelfalls, dass hier eine mittelsteile Piste stark nach rechts in einen schmalen Pistenweg einmündete und die Fortsetzung der Falllinie der mittelsteilen Piste in eine steile und durch Baumstrünke besonders gefährliche Geländeformation führte, eine weitergehende Absicherungspflicht annahmen, so ist dies zutreffend. Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende erhebliche Rechtsfrage stellt dies nicht dar (vgl auch allgemein Kodek in Rechberger ZPO² § 502 Rz 2).
Die klagenden Parteien wenden sich in ihrer Revision überhaupt nur gegen die Bemessung des Mitverschuldens der Erstklägerin. Nach ständiger Judikatur stellt jedoch die Beurteilung des Verschuldensgrades unter Anwendung der richtig dargestellten Grundsätze, ohne dass ein wesentlicher Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien vorliegt, und des Ausmaßes eines Mitverschuldens des Geschädigten wegen ihrer Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl RIS-Justiz RS0087606 mit zahlreichen weiteren Nachweisen etwa zuletzt 8 Ob 215/02d). Sie erfolgte hier auch richtig. Soweit die klagenden Parteien vermeinen, dass zwischen der Feststellung des Erstgerichtes, dass die Sturzursache nicht geklärt werden konnte und dass die überhöhte Geschwindigkeit der Erstklägerin ursächlich für das Sturzgeschehen gewesen sei, ein Widerspruch bestehe, ist dies ebenfalls einzelfallbezogen. Im Übrigen kann ein solcher Widerspruch nicht erkannt werden, da der konkrete Sturz wohl mehrere Ursachen haben kann, wovon eine - wenngleich allenfalls nicht allein ausreichende - eben die überhöhte Geschwindigkeit ist. Soweit sich die klagenden Parteien im Folgenden darauf beziehen, dass die überhöhte Geschwindigkeit doch in keinem Zusammenhang mit dem späteren Abstürzen der Klägerin über den Steilhang stehen könne, die ja davor längere Zeit gerutscht und fast zum Stillstand gekommen sei, ist dies nicht nachvollziehbar. Gerade im Hinblick auf die deutlich überhöhte Geschwindigkeit ist doch wohl ein solcher Stillstand nicht eingetreten, der das Abstürzen über den Steilhang allenfalls vermieden hätte. Der Hinweis der klagenden Parteien darauf, dass bereits vorher Schifahrer an dieser Stelle Unfälle gehabt hätten und die Gemeinschuldnerin daher zur Absicherungsmaßnahmen verpflichtet gewesen wäre, wurde ohnehin schon durch die deutlich höhere Ausmessung des Verschuldens der Gemeinschuldnerin berücksichtigt. Soweit beide Parteien die Bemessung des Schmerzengeldes bekämpfen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass Einzelfallentscheidungen für den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar sind, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm korrigiert werden müsste. Dann, wenn das Gesetz eine Entscheidung nach billigem Ermessen vorsieht, kann nur eine eklatante Überschreitung dieses Ermessens aufgegriffen werden. Dies bedeutet, dass gerade bei der Prüfung der Berechtigung des Schmerzengeldes dann, wenn das Berufungsgericht von den nach dem Gesetz zu berücksichtigenden Umständen ausgeht, regelmäßig eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegt (vgl RIS-Justiz RS0042887, zuletzt etwa OGH 20. 3. 2003, 8 ObA 18/03k). Die von den Parteien relevierten Umstände wurden aber vom Berufungsgericht ohnehin gewürdigt. Die Ausführungen des beklagten Masseverwalters erschöpfen sich darin, dass die vom Berufungsgericht herangezogenen Vorentscheidungen nicht vergleichbar seien, ohne eine konkrete Entscheidung darzustellen. Unter Berücksichtigung der festgestellten Schmerzperioden und der Schwere der erlittenen Verletzungen sowie der dauerhaften Gesundheitsstörungen und -beeinträchtigungen kann bei der Bemessung des Schmerzengeldes auch keine Fehlbeurteilung erkannt werden (vgl allgemein zu den Bemessungsfaktoren Harrer in Schwimann ABGB2 § 1325 Rz 74 ff; RIS-Justiz RS0031040; RIS-Justiz RS0030648; RIS-Justiz RS0031474 jeweils mwN).
Soweit der Beklagte die Verschuldensaufteilung in Frage stellt und zugrunde legt, dass aus der Feststellung, dass die Klägerin aus "ungeklärter Ursache" zu Sturz gekommen sei, auch abzuleiten wäre, dass neben der Fahrgeschwindigkeit der Erstklägerin ein weiterer Fahrfehler anzulasten sei, ist dies nicht zutreffend. Nach der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes kann allein aus dem Umstand, dass ein Geschädigter im Zuge einer Schiabfahrt zu Sturz kommt, für sich allein auch noch nicht ein Anscheinsbeweis für ein den Sturz einleitendes Fehlverhalten erbringen, weil die Tatsache eines Sturzes kein Verhaltensunrecht indiziert (vgl RIS-Justiz RS0111453 mwN; 8 Ob 300/00a). Auch wird die Tauglichkeit der Schi der Erstklägerin für die konkrete Abfahrt durch den Hinweis des Beklagten, dass die Kanten "einen leichten Anflug von Rost" aufwiesen, nicht in Frage gestellt. Generell obliegt es aber dem beklagten Schädiger zu behaupten und zu beweisen, dass der Geschädigte den eintretenden Schaden hätte mindern können (vgl allgemein RIS-Justiz RS0027129 mwN).
Es waren also die Revision der klagenden Parteien, die nur diese Fragen behandelt, mangels Darstellung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen bzw ist der beklagte Masseverwalter zu seinen Ausführungen zum Mitverschulden bzw der Schmerzengeldbemessung auf die in diesem Zusammenhang gleich vorgenommene inhaltliche Beurteilung zu verweisen.
Dem beklagten Masseverwalter steht grundsätzlich auch ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Revisionsbeantwortung zur Revision der klagenden Parteien zu, da er die Unzulässigkeit deren Revision geltend gemacht und deren Zurückweisung beantragt hat (vgl RIS-Justiz RS0035979). Im Sinne der neueren Rechtsprechung ist jedoch das Revisionsverfahren insoweit nicht als selbständiger Zwischenstreit anzusehen - wie bereits für das Zwischenurteil ausgesprochen wurde (vgl etwa OGH 12. 6. 2003 zu 8 Ob 67/03s mwN), sondern der Kostenausspruch der Endentscheidung vorzubehalten (vgl auch RIS-Justiz RS0035972 mwN).
Zur Frage des Feststellungsbegehrens und der kapitalisierten Rentenforderungen:
Die Erstklägerin hat in erster Instanz insoweit nur ein Feststellungsbegehren dahin geltend gemacht, dass ihr die Beklagte für sämtliche unfallkausalen Folgen aufgrund des Schiunfalles zu haften habe sowie Rentenbegehren gestellt. Nur diese Begehren waren Gegenstand des erstgerichtlichen Verfahrens. Es stellt sich nun nicht nur die Frage, inwieweit der Prüfungsprozess als solcher eine entsprechende Anmeldung und Bestreitung der Forderung voraussetzt (vgl dazu allgemein etwa Konecny/Schubert KO § 110 Rz 8 ff; RIS-Justiz RS0039281 mwN uva). Fraglich ist schon, inwieweit dann, wenn die Konkurseröffnung erst im Stadium des Berufungsverfahrens eintritt, allein aufgrund eines erstgerichtlichen Verfahrens betreffend die genannten Begehren auch bereits begehrt werden kann, dass eine danach im Konkurs angemeldete konkrete Forderung als berechtigte Konkursforderung entsprechend § 110 KO festgestellt wird. Es entspricht nun allgemein der Judikatur, dass bei einem durch Konkurseröffnung unterbrochenen Verfahren mit einem auf Zahlung gerichteten Klagebegehren die erforderliche Änderung des Klagebegehrens ohne Rücksicht auf die Art des Verfahrens und die sonst für Klagsänderungen gegebenen Voraussetzungen im Sinne eines Begehrens auf Feststellung einer Konkursforderung zulässig und sogar von Amts wegen vorzunehmen ist. Genauso wird umgekehrt davon ausgegangen, dass bei Konkursaufhebung selbst im Revisionsstadium das ursprüngliche Leistungsbegehren, das im Prüfungsprozess auf Feststellung geändert wurde, erforderlichenfalls auch von Amts wegen in ein exekutionsfähiges Leistungsbegehren umzustellen ist (vgl allgemein RIS-Justiz RS0065564; Konecny aaO § 110 Rz 58; Schubert in Schubert Konecny KO § 7 Rz 55).
Fraglich ist nun, ob dies auch zu gelten hat, wenn, wie hier, nur ein allgemeines Feststellungsbegehren betreffend eine Haftung aus einem konkreten Schadensereignis und Rentenbegehren für die Zukunft gestellt wurden.
Die Prüfung der angemeldeten kapitalisierten Renten für Verdienstentgang bzw "Haushaltshilfe" im Rahmen des Berufungsverfahrens steht in einem Spannungsverhältnis zum allgemeinen Neuerungsverbot (vgl § 482 Abs 1 ZPO). Grundsätzlich kann nun die Beachtung von Neuerungen im Berufungsverfahren zwar in einem Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss, nicht aber in einer Revision geltend gemacht werden (vgl allgemein RIS-Justiz RS0042071 mzwN, ebenso Kodek in Rechberger ZPO § 482 Rz 6). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der in der Verletzung des Neuerungsverbotes gelegene Verfahrensmangel eine unzutreffende rechtliche Beurteilung der Streitsache zur Folge hat, weil neue Ansprüche oder Einreden berücksichtigt werden (§ 482 Abs 1 ZPO; vgl OGH 27. 4. 1999, 4 Ob 79/99t = SZ 72/78 mit einer ausführlichen Auseinandersetzung mit dieser Frage und zahlreichen weiteren Nachweisen). Die Frage, inwieweit hier im Berufungsverfahren die Begehren umgestellt werden konnten, ist also vom Obersten Gerichtshof zu überprüfen. Grundsätzlich wird bei Fortsetzung eines nach Schluss der Verhandlung durch Konkurs unterbrochenen Zivilprozesses bei einer Umänderung in ein Feststellungsbegehren von einer "Klagseinschränkung" im Sinne eines "Minus" ausgegangen (vgl Klicka, Zur Fortsetzung eines nach Schluss der Verhandlung durch Konkurs unterbrochenen Zivilprozesses, RdW 1991, 106 ff). Bei den hier vorgenommenen Änderungen scheint dies fraglich. Andererseits entsprechen sie den klaren gesetzlichen Vorgaben der Konkursordnung (§§ 14 ff). Es kann nun nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber in diesen Fällen, also insbesondere der Kapitalisierung einer bereits ziffernmäßig bestimmt eingeklagten Rente oder der Bewertung der Feststellung der Haftung, die Parteien zwingen wollte, jedenfalls einen neuen Prüfungsprozess zu beginnen, in dem wieder die gesamten Streitfragen (Haftung, Mitverschulden etc) zu klären wären. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Bestimmungen der Konkursordnung grundsätzlich die Fortführung des Rechtsstreites als Prüfungsprozess ermöglichen sollen (vgl § 7 Abs 2 KO, § 110 KO). Soweit das Verfahrensstadium, in dem sich der Zivilprozess bereits befindet, etwa eine Abklärung der aus Kapitalisierung selbst (Höhe, Berechnung) entstehenden Streitfragen mit den zur Verfügung stehenden verfahrenstechnischen Mitteln (Fortsetzungsantrag, Stellungnahme oder Berufungsbeantwortung) nicht zulassen sollte, wird eine Zurückverweisung der Rechtssache vorzunehmen sein.
Hier wurde aber das konkrete kapitalisierte Leistungsbegehren in der Berufungsbeantwortung schon deshalb nicht bestritten, weil es ja bei dem Zwischenurteil ohnehin nur um den Grund des Anspruches geht. Gründe, warum nicht auch in einem Prüfungsprozess nach § 110 KO vorweg mit einem Zwischenurteil gemäß § 393 Abs 1 ZPO der Anspruch dem Grunde nach festgestellt werden könnte, sind nicht ersichtlich. Kann dies doch auch in einem Prüfungsprozess - Feststellungsbegehren - eine adäquate qualitative Gliederung des Prozessstoffes darstellen (vgl allgemein Rechberger in Rechberger ZPO2 § 393 Rz 1 und 6). Das Neuerungsverbot stand der Behandlung der geltend gemachten Forderungsfeststellungen nach § 110 KO also nicht entgegen. Wie bereits ausgeführt, bedarf die Fortsetzung eines Rechtsstreites nach Konkurseröffnung als Prüfungsprozess aber auch der Anmeldung der Forderung im Konkurs und der Bestreitung in der Prüfungstagsatzung, wobei im Prüfungsprozess selbst dann keine Erweiterungen oder Änderungen des Klagsgegenstandes zulässig sind (vgl Konecny aaO allgemein RIS-Justiz RS0039281 mwN; zuletzt etwa 8 Ob 114/02a; RIS-Justiz RS0065597 mwN; RIS-Justiz RS0111042 mwN uva). Zur Anmeldung bestimmt nun § 103 Abs 1 KO unter anderem, dass der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründet, anzugeben und die Beweismittel zu bezeichnen sind. Dies bedeutet, dass eine ziffernmäßig bestimmte Geldforderung angemeldet werden muss (vgl auch Konecny aaO § 103 Rz 2; RIS-Justiz RS0065442). Bei der Bemessung dieser Geldforderung sind die §§ 14 ff KO zu berücksichtigen. Entsprechend § 14 Abs 1 KO sind Forderungen, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, nach ihrem Schätzwert in inländischer Währung zur Zeit der Konkurseröffnung geltend zu machen. Zufolge Abs 2 dieser Bestimmung gelten betagte Forderungen als fällig.
Nach § 15 KO sind wiederkehrende Forderungen von unbestimmter Dauer nach ihrem Schätzwert zur Zeit der Konkurseröffnung geltend zu machen.
Schließlich bestimmt § 16 KO unter anderem, dass bei einer bedingten Forderung das Begehren auf Sicherstellung der Zahlung für den Fall des Eintrittes der aufschiebenden Bedingung gestellt werden kann. Im Zusammenhang mit der Verteilung ist noch auf die Bestimmungen der §§ 133 und 137 KO zu verweisen. Zufolge § 133 KO sind Beträge, die auf bedingte Forderungen entfallen, bei Gericht zu erlegen. Entsprechend § 137 Abs 2 KO ist jedoch dann, wenn der Eintritt der Bedingung so unwahrscheinlich ist, dass die Forderung gegenwärtig keinen Vermögenswert hat, vom gerichtlichen Erlag abzusehen (vgl in diesem Zusammenhang auch SZ 68/187).
Weitere wesentliche Voraussetzung für jede Konkursforderung ist gemäß § 51 KO, dass die Forderung zur Zeit der Konkurseröffnung bereits zusteht, also sämtliche Tatbestandserfordernisse für die Entstehung der Forderung gegeben sind, mag sie auch noch nicht fällig und vom Eintritt weiterer Bedingungen abhängig sein (vgl Petschek/Reimer/Schiemer, Österreichisches Insolvenzrecht, 94;
RIS-Justiz RS0063809 = 8 Ob 27/88; RIS-Justiz RS0065097 zu
Abfertigungsansprüchen; RIS-Justiz RS0064097 = 8 ObS 10/95 = RdA
1996/19 [Reissner] zum Pensionsschaden des Arbeitnehmers wegen
unrichtiger Angabe des Entgelts gegenüber dem
Sozialversicherungsträger).
Hinsichtlich der geltend gemachten zukünftigen Leistungen an "Verdienstentgangsrente" bzw "Hausfrauenrente" liegen nun zweifelsohne die Voraussetzungen des § 51 KO vor und sind diese Forderungen entsprechend den §§ 14 ff KO zu bewerten. Im Einzelnen ist darauf nicht weiter einzugehen, da dies als Frage der Höhe der Ansprüche im Revisionsverfahren betreffend das Zwischenurteil über den Grund des Anspruches nicht zu prüfen ist.
Was nun das "Feststellungsbegehren" als solches anlangt, kann dieses für sich naturgemäß nicht einer Anmeldung und einem Prüfungsverfahren zugrunde gelegt werden, da es sich um keine Geldforderung handelt (vgl Bartsch/Pollak3 I 479 FN 2, OGH 24. 4. 2003 2 Ob 73/02b). Andererseits ist auch festzuhalten, dass weitergehende Schadenersatzansprüche aus Unfällen vor Konkurseröffnung grundsätzlich als Konkursforderungen anzusehen sind (vgl dazu im Ergebnis schon OGH 27. 4. 1995, 8 ObS 10/95 = ZIK 1995, 1996 = DRdA 1996/19 [Reissner]; Uhlenbruck, Insolvenzordnung12 § 38 Rz 12). Die Feststellung der Haftung dafür hat nun ausgehend von einem bestimmten Zeitpunkt bei bestimmten Erwartungen über zukünftige Verletzungsfolgen einen wirtschaftlichen Wert, der einzuschätzen ist. Dabei handelt es sich um im Sinne des § 14 Abs 1 KO unbestimmte Forderungen. Bei diesen ist dem Geschädigten die Möglichkeit einzuräumen, entsprechend § 14 Abs 1 KO den Schätzwert zu begehren (vgl zur Schätzung der Ansprüche auf Ersatz künftigen Schadens aus unerlaubter Handlung Uhlenbruck aaO). Mit dieser Frage haben sich die Entscheidungen zur Geltendmachung von Feststellungsansprüchen gegen
den Masseverwalter nicht befasst (vgl OGH 9 ObA 164/92 = infas 1993,
A 50 - Feststellung der Dienstnehmereigenschaft; OGH 3 Ob 236/97w =
ZIK 1998, 28 - Feststellung der Haftung für unterlassene Auskunftserteilung; OGH 24. 4. 2003, 2 Ob 73/02b - Feststellung der Haftung aus einem Verkehrsunfall). Soweit der letztgenannten Entscheidung allenfalls entnommen werden könnte, dass eine Anmeldung des konkreten Schätzwertes im Sinne des § 14 Abs 1 KO nicht in Betracht komme, wird dem vom erkennenden Senat nicht beigetreten. Auch der Hinweis auf Bartsch/Pollak³ I, 479 FN 2 könnte eine dahingehende Einschränkung nicht tragen.
Inwieweit dabei die Berechnung allfälliger Rückstellungen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ein Anhaltspunkt sein kann, ist eine Frage der Höhe der Forderung und bedarf hier keiner abschließenden Erörterung.
Abschließend ist auch noch darauf hinzuweisen, dass Absonderungsgläubiger gemäß § 103 Abs 3 KO auch das Absonderungsrecht und dessen Gegenstand genau darzulegen haben sowie den Betrag angeben müssen, bis zu dem ihre Forderung dadurch voraussichtlich gedeckt ist, wobei ihnen jedoch die Geltendmachung als Konkursforderung unbenommen bleibt (vgl Konecny aaO § 103 Rz 16 mwN etwa SZ 64/185; Baumann in Berliner Komm z VersVG § 157 Rz 10). Bei der Verteilung sind sie allerdings nur gemäß § 132 KO zu berücksichtigen. Um die Leistung des Haftpflichtversicherers in Anspruch nehmen zu können muss der Befreiungsanspruch des Schädigers (Gemeinschuldners) vom Geschädigten gepfändet und diesem überwiesen werden (vgl RIS-Justiz RS0004099 mwN zuletzt 7 Ob 125/98b). Beschränkt sich der Geschädigte auf das Absonderungsrecht, was hier aber nicht erfolgte, so kann er die Klage gegen den Masseverwalter auch ohne vorangegangenes Prüfungsverfahren einbringen (vgl RIS-Justiz RS0064068 mwN zuletzt OGH 6 Ob 1/03w, Schubert in Konecny/Schubert KO § 6 Rz 29; zum Klagebegehren siehe 2 Ob 84/81 = RZ 1982/47).
Im Ergebnis war also der Revision des Beklagten nicht Folge zu geben. Der Kostenvorbehalt stützt sich auf §§ 392 Abs 2 und 393 Abs 4 ZPO jeweils iVm § 52 Abs 2 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)