OGH 9Ob901/93 (RS0065442)

OGH9Ob901/9314.4.1993

Rechtssatz

Alle Prüfungsbegehren haben auf die Feststellung einer Geldforderung zu lauten. Ein Feststellungsbegehren, das nicht die Richtigkeit (und Rangordnung) einer Konkursforderung betrifft, kann selbst bei einer Anmeldung im Konkurs nicht Gegenstand eines Prüfungsprozesses sein; es ist auch nicht anmeldefähig (hier: Feststellung, dass die im Konkurs angemeldete Forderung aus der Tätigkeit als Bauarbeiter bei der Gemeinschuldnerin zusteht).

Normen

KO §14
KO §51
KO §103
KO §110 Abs1
IO §110

9 Ob 901/93OGH14.04.1993
2 Ob 73/02bOGH24.04.2003

Auch; Beisatz: Feststellungsansprüche sind nicht im Konkursverfahren anzumelden. (T1)

8 Ob 26/03mOGH28.08.2003

Auch; Beisatz: Auch im Prüfungsprozess ist ein Zwischenurteil möglich. (T2)<br/>Beisatz: Ansprüche auf Ersatz künftiger Schäden aus Delikt sind zu schätzen gemäß § 14 Abs 1 KO. (T3)

2 Ob 307/01pOGH12.09.2003

Auch; Beis wie T1

2 Ob 287/08gOGH25.03.2009

Vgl aber; Beisatz: Die einem Feststellungsbegehren zugrunde liegenden künftigen Geldersatzansprüche des geschädigten Gläubigers begründen eine anmeldefähige und -pflichtige Konkursforderung im Sinne des § 51 KO. Dem Umstand, dass diese Forderungen vom Eintritt künftiger unfallskausaler Schäden abhängig und in ihrem Geldbetrag noch unbestimmt sind, ist durch Anpassung an das konkursrechtliche Haftungsverwirklichungssystem unter Bedachtnahme auf § 14 Abs 1 KO Rechnung zu tragen. (T4)<br/>Bem: Siehe RS0124734. (T5)<br/>Veröff: SZ 2009/35

8 Ob 66/09bOGH27.08.2009

Vgl auch; Beisatz: Hier: Feststellungs-und Unterlassungsansprüche, mit denen kein Anteil an der Konkursmasse begehrt wird und die daher nicht der Anmeldung unterliegen. (T6)

1 Ob 75/15hOGH18.06.2015

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 2015/58

3 Ob 164/15mOGH17.09.2015

Auch; Beisatz: „Feststellung des aufrechten Bestands eines obligatorischen Wohnrechts.“ (T7)

1 Ob 208/17wOGH27.02.2018

nur: Alle Prüfungsbegehren haben auf die Feststellung einer Geldforderung zu lauten. (T8)

9 Ob 81/17bOGH25.04.2018
10 Ob 42/20dOGH22.06.2021

Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19930414_OGH0002_0090OB00901_9300000_001

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