European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0070OB00094.24K.0828.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Versicherungsvertragsrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Das Teilurteil wird im Umfang der Abweisung von 9.643,78 EUR sA bestätigt, sodass es nunmehr lautet:
„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei den Betrag von 9.643,78 EUR samt 4 % Zinsen ab Klagszustellung zu zahlen, wird abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.“
Im Übrigen, sohin im Umfang der Abweisung von von 126.609,35 EUR sA werden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Entscheidungsgründe:
[1] Der Kläger ließ im Jahr 2014 auf seiner Liegenschaft ein unterkellertes Kleingartenhaus bauen.
[2] Das von ihm mit der Errichtung und Isolierung des Kellers beauftragte – mittlerweile aufgelöste – Bauunternehmen schloss beim beklagten Versicherer eine Betriebshaftpflicht- und Produkthaftpflichtversicherung ab. Auf diese finden unter anderem die Allgemeinen Bedingungen für die Betriebshaftpflichtversicherung (AHVB 2004/EUROTOP 2004 idF 07/2012) Anwendung. Diese lauten auszugsweise:
„ Artikel 2
VERSICHERUNGSFALL
1. Definition
Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, welches aus dem versicherten Risiko entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen (Art. 3, Pkt. 1.) erwachsen oder erwachsen könnten.
2. Serienschaden
Als ein Versicherungsfall gelten auch alle Folgen:
2.1 eines Schadenereignisses;
2.2 mehrerer auf derselben Ursache beruhender Schadenereignisse;
2.3 eines aus mehreren Verstößen erfließenden einheitlichen Schadens;
2.4 mehrerer auf gleichartigen Ursachen beruhender Schadenereignisse, es sei denn es besteht kein zeitlicher, rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang zwischen diesen Ursachen.
Artikel 3
LEISTUNGSVERSPRECHEN DES VERSICHERERS
1. Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer
1.1. die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen*)
*) in der Folge kurz 'Schadenersatzverpflichtungen' genannt;
1.2. die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung im Rahmen des Art. 7, Pkt. 4.
2. Begriffsbestimmungen
[...]
2.2. Sachschäden sind Beschädigung oder Vernichtung von körperlichen Sachen und deren Folgen. [...]
2.3. Folgen aus Personen- und/oder Sachschäden werden als abgeleitete Vermögensschäden bezeichnet.
2.4. Reine Vermögensschäden sind Schäden, die weder auf einen Personenschaden, noch auf einen Sachschaden zurückzuführen sind.
[...]
Artikel 6
ZEITLICHER GELTUNGSBEREICH DES VERSICHERUNGSSCHUTZES
1. Wirksamkeit
Der Versicherungsschutz ist gegeben, wenn das Schadenereignis während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes (Laufzeit des Vertrages unter Beachtung der §§ 38, 39 und 39a VersVG) eintritt.
[...]
3. Serienschaden
Ein Serienschaden (Art. 2, Pkt. 2.) wird auf den Zeitpunkt bezogen, in dem das erste Schadenereignis im Rahmen der Serie eingetreten ist, wobei der in diesem Zeitpunkt vereinbarte Umfang des Versicherungsschutzes maßgebend ist.
[...]
Wird der Versicherungsvertrag gemäß Art. 13 gekündigt, so besteht nicht nur für die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes, sondern auch für die nach Beendigung des Versicherungsvertrages eingetretenen Schadenereignisse im Rahmen der Serie Versicherungsschutz.“
[3] In der Polizze findet sich weiters nachstehende Klausel „Reine Vermögensschäden gem. § 99 Abs. 7 GewO (für Baumeister, Baugewerbetreibende, dem Baumeistergewerbe entstammende Teilgewerbe) – AHVB 2004/Eurotop idF 07.2012 81GB7230“. Diese lautet auszugsweise:
„[...]
2. Reine Vermögensschäden sind abweichend von bzw. ergänzend zu Art. 3, Pkt. 1 AHVB mitversichert.
Reine Vermögensschäden sind Schäden, die weder auf einen Personen- noch Sachschaden zurückzuführen sind. Abweichend von Art. 2 Pkt. 1 AHVB ist Versicherungsfall der Verstoß (Handlung oder Unterlassung), aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten.
Abweichend von Art 6 Pkt. 1 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn der Verstoß während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes begangen wurde und die Anzeige des Versicherungsfalles beim Versicherer spätestens zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages einlangt.“
[4] Über das Vermögen des Bauunternehmens wurde der Konkurs eröffnet, weshalb die Betriebshaftpflichtversicherung am 4. 2. 2015 storniert wurde. Die Gewerbebehörde wurde davon am 27. 2. 2015 gemäß § 99 Abs 7 GewO und § 158c VersVG in Kenntnis gesetzt.
[5] Der Kläger schloss (ebenfalls) bei der Beklagten eine Bauwesenversicherung bis zum 10. 10. 2016ab. Dieser lagen unter anderem die Allgemeinen Bedingungen für die Bauwesenversicherung (BW 2007 idF 07/2012) zugrunde, die auszugsweise lauten:
„ Artikel 1
Versicherte Sachen :
1. Versichert sind am Versicherungsort die für das Bauvorhaben in der Polizze angeführten Bauleistungen der Bauunternehmer und Bauhandwerker und Bauherren einschließlich aller notwendigen Konstruktionsteile, Materialien und Stoffe, soweit diese in der Versicherungssumme enthalten sind.
[...]
Artikel 2
Versicherte Gefahren und Schäden
Versicherungsschutz
1. Versicherungsschutz besteht am Versicherungsort während der Versicherungsdauer gegen unvorhergesehen eintretende Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von versicherten Sachen, unter Berücksichtigung der Punkte 2 bis 4 wie durch
[...]
Artikel 5
Beginn und Ende der Versicherung
[...]
2. Der Versicherungsschutz endet:
2.1. für die versicherten Bauleistungen und/oder die versicherten Altbauten nach der Gesamtübernahme des Bauprojektes [...]. Beschädigungen oder Verluste, die aus der normalen bestimmungsgemäßen Nutzung der fertiggestellten Teilbereiche entstehen, sind nicht Gegenstand der Bauwesenversicherung.
[...]
2.3. wenn der Versicherungsnehmer das versicherte Interesse dem Versicherer gegenüber als erloschen erklärt.
2.4. auf jeden Fall mit dem in der Polizze vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es hierfür einer Kündigung bedarf.“
[6] Die letzte Prämie der Bauwesenversicherung des Klägers wurde am 11. 11. 2020 mittels Einzugsermächtigung abgebucht. Der Kläger ersuchte seinen Versicherungsmakler am 24. 11. 2020, eine Refundierung der bezahlten Prämien ab 10. 10. 2016 zu beantragen, weil die Bauwesenversicherung zu diesem Datum geendet habe. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 24. 11. 2020 mit, dass die Bauwesenversicherung mit 10. 10. 2018 storniert worden sei.
[7] Darüber hinaus besteht zwischen den Streitteilen auch eine Eigenheimversicherung „Eigenheim‑Premium‑Kombipaket“, bestehend aus Feuer‑, Leitungswasser‑, Sturm‑, Elementar‑ und Haftpflichtversicherung für Haus‑ und Grundbesitz und eine Haushaltsversicherung.
[8] In der Nacht vom 23. auf den 24. 12. 2018 kam es bei Niederschlag durch einen Lichtschacht zu einem Wassereinbruch in den Keller desGebäudes, der als Wohnkeller genutzt wird.
[9] Die Beklagte beauftragte eine Firma mit Trocknungsmaßnahmen. Als die Trocknung nicht zum gewünschten Erfolg führte, wurde bei einer weiteren Ursachenforschung am 24. 7. 2019 festgestellt, dass die Gartenwasserleitung aufgrund eines Rohrleitungsbruchs undicht war. In weiterer Folge (durch das im Verfahren eingeholte gerichtliche Sachverständigengutachten) stellte sich heraus, dass auch die Kellerisolierung undicht, das heißt, die Abdichtung des Kellers nicht funktionsfähig ist, was bereits bei Übergabe durch das Bauunternehmen der Fall war. Wasser, das die Kelleraußenwand belastet, drängt durch diese mangelhafte Abdichtung an das Gebäude heran. Durch den Wassereintritt kam es im Laufe der Zeit zu Schimmelbildung an den Kellerwänden und Gegenständen im Keller, was der Kläger ab März 2019 feststellen konnte. Der Wassereintritt im Dezember 2018 war nicht durch die defekte Gartenwasserleitung verursacht worden. Der Rohrleitungsbruch führte nicht zu einer Beschädigung der Kellerisolierung. Die jetzige Durchnässung ist nicht mehr auf den Eintritt von Wasser aus der defekten Gartenwasserleitung zurückzuführen.
[10] Die Wände im Keller, sowohl die Außen- wie auch die Innenwände wurden und sind nach wie vor durchnässt. Welche Menge Wasser aus welcher Ursache – Gartenwasserleitung, Niederschlag, Schichtwasser – im Zeitraum vor dem 24. 7. 2019 an die Kelleraußenwand herangetreten ist und zur Durchnässung des Kellers beigetragen hat, kann nicht festgestellt werden. Der nach wie vor vorhandene Wasserschaden im Keller beruht jedenfalls nicht nur auf eingetretenem Gartenleitungswasser.
[11] Durch den Wassereintritt aufgrund der mangelnden Isolierung und die nachfolgende Schimmelbildung wurden nach dem 23. 12. 2018 unter anderem 20 Rucksäcke, Koffer und Taschen sowie zahlreiche Kleidungsstücke und drei Paar Schischuhe im Keller beschädigt, wobei nicht festgestellt werden kann, inwieweit die Schimmelbildung und Beschädigung durch Niederschlagswasser, Schichtwasser oder austretendes Wasser aus der Gartenwasserleitung verursacht wurde und wann genau die Beschädigungen stattfanden.
[12] Der Kläger nahm die Baufirma zu AZ 56 Cg 40/21g des Handelsgerichts Wien unter anderem – soweit hier interessierend – auf Zahlung von 171.277,58 EUR aus dem Titel des Schadenersatzes in Anspruch, worüber am 11. 10. 2021 ein rechtskräftiges und vollstreckbares Versäumungsurteil erging. Mit Beschluss vom 9. 12. 2021 zu 5 E 4721/21f des Bezirksgerichts Tulln wurde der Exekutionsantrag des Klägers, welcher auf Pfändung des Anspruchs des Bauunternehmens gegen die Beklagte gerichtet war, bewilligt. Mit Drittschuldnererklärung vom 2. 2. 2022 lehnte die Beklagte die Forderung mit der Begründung ab, dass keine Deckung aus dem Versicherungsvertrag bestünde. Insgesamt erwuchsen dem Kläger im Haftpflichtprozess Kosten von 9.643,78 EUR.
[13] Der Kläger begehrte von der Beklagten zuletzt eine Versicherungsleistung von 179.421,36 EUR sA (Kosten für die Einholung von Gutachten, Energiekosten in Zusammenhang mit der Trockenlegung, Inventar, Gebrauchsgegenstände, Kosten des Haftpflichtprozesses) und die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden, welche dem Kläger aufgrund der notwendigen Sanierung des Kellers und des Austausches der Elektroleitungen im Keller seines Kleingartenhauses im Zusammenhang mit dem Wasserschaden entstehen.
[14] Der aufgrund von Wassereintritten in die Lichtschächte des Kellers am 23. 12. 2018 entdeckte Wasserschaden sei von der Beklagten mit 8.000 EUR abgegolten worden und daher nicht klagsgegenständlich. Darüber hinaus habe der Kläger jedoch am 24. 7. 2019 entdeckt, dass die 80 cm unter der Erde verlaufende Gartenwasserleitung undicht geworden sei. Die deshalb ausgetretene immense Wassermenge habe die Isolierung des Kellers beschädigt. Dadurch seien zahlreiche Gegenstände sowie die Elektroinstallation beschädigt worden und massiver Schimmel aufgetreten. Die für die Schadensbeseitigung erforderlichen Aufwendungen machten 169.777,58 EUR aus, der Aufwand zur (letztlich erfolglosen) prozessualen und exekutiven Durchsetzung der Ersatzansprüche gegen das Bauunternehmen habe 9.643,78 EUR betragen; daraus errechne sich der (zuletzt) begehrte Betrag. Die die ursprüngliche Leistungspflicht des Bauunternehmens betreffende Herstellung oder Verbesserung der Kellerisolierung sei darin nicht enthalten. Da die Höhe der Sanierungskosten des Kellers und der Elektroinstallationen noch nicht abschätzbar sei, werde auch ein Feststellungsbegehren erhoben. Die Beklagte sei aus allen drei Versicherungenleistungspflichtig. Der Bauwesenversicherungsvertragsei nach wie vor aufrecht, die letzte Prämie sei am 11. 11. 2020 abgebucht worden; ungeachtet der in dem betreffenden Versicherungsvertrag angeführten Versicherungsdauer habe die Beklagte weiterhin über ihre Einziehungsermächtigung monatliche Prämien abgebucht. Am 10. 10. 2018 sei es zu keiner Ablaufkündigung gekommen. Jedenfalls sei der Schaden aus der Leitungswasserversicherungzu decken. Sollten die Schäden auf Niederschlagswasser zurückzuführen sein, hafte die Beklagte aufgrund der mangelhaften Kellerisolierung nach Pfändung und Überweisung der Ansprüche der Baufirma aus der Betriebshaftpflichtversicherung. Da es sich um eine Pflichthaftpflichtversicherung handle, seien auch die nach Abschluss der Bauarbeiten bzw nach Ablauf der von der Beklagten behaupteten Laufzeit des Versicherungsvertrags auf die mangelhafte Kellerisolierung zurückzuführenden Folgeschäden vom Versicherungsvertrag gedeckt, zumal die Beklagte für Serienschäden auch nach Ende der Versicherungsdauer hafte.
[15] Die Beklagtebestritt und beantragte die Klagsabweisung. Sie habe dem Kläger die ihm für Schäden aus Niederschlagswasser gebührende Höchstsumme von 8.000 EUR geleistet, ein Leitungswasserschaden liege gar nicht vor. Eine Deckungspflicht aus der Haftpflichtversicherung des Bauunternehmens bestehe nicht, weil die Schäden erst lange nach Ende des Versicherungsschutzes aufgetreten seien. Abgesehen davon, dass eine gegen die Regeln der Technik verstoßende Ausführung des Gewerks nicht vorliege, seien Schäden am Gewerk selbst als Erfüllungssurrogate ungedeckt. Es liege keine Schadensmeldung aus der Bauwesenversicherung vor, diesbezüglich falle dem Kläger eine zur Leistungsfreiheit führende Obliegenheitsverletzung zur Last. Aufgrund der vereinbarten Versicherungsdauer habe in der Bauwesenversicherung der Versicherungsschutz nur bis zum 10. 10. 2016 bestanden, am 10. 10. 2018 sei eine Ablaufkündigung erfolgt. Eine Leistungspflicht aus der Leitungswasserschadenversicherung bestehe nicht, weil kein Leitungswasser, sondern Niederschlagswasser eingetreten sei.
[16] Mit dem, nur Teile des Zahlungsbegehrens umfassenden Teil‑/Teilzwischenurteil erkannte das Erstgericht, dass das Klagebegehren in Höhe von 13.424,40 EUR dem Grunde nach zu Recht bestehe, und wies das Zahlungsbegehren im Ausmaß von 122.828,84 EUR ab. Nach Pfändung und Überweisung des Deckungsanspruchs sei der Kläger zur Geltendmachung der Versicherungsleistung aus der Betriebshaftpflichtversicherung der Baufirma aktivlegitimiert. Die Beklagte habe daraus allerdings keine Mangelfolgeschäden zu ersetzen, weil diese erst nach dem Wassereintritt im Dezember 2018 und damit zu einem Zeitpunkt entstanden seien, als kein Versicherungsschutz mehr bestanden habe. Reine Vermögensschäden wären nur dann zu ersetzen, wenn sie zwei Jahre nach Ende der mit 4. 2. 2015 abgelaufenen Versicherungsdauer eingetreten wären. Auch für Serienschäden sei die Beklagte nur dann leistungspflichtig, wenn das erstmalige Schadensereignis innerhalb des versicherten Zeitraums aufgetreten wäre. Ob die Schäden auf die beschädigte Gartenwasserleitung oder auf die Grundfeuchte zurückzuführen seien, habe nicht geklärt werden können, zumal auch nicht feststehe, dass die Gartenwasserleitung nicht bereits vor dem offenbar durch Niederschlag verursachten Wassereintritt im Dezember 2018 defekt gewesen sei. Ausgehend davon habe die Beklagte nicht den gesamten Schaden aus der Leitungswasserversicherung zu ersetzen, sondern nach § 273 ZPO nur ein Drittel der der Höhe nach noch festzustellenden Schäden gemäß der 169.777,58 EUR ausmachenden näher dargelegten Klagspositionen, zwei Drittel davon (113.185,05 EUR) seien daher ebenso abzuweisen wie die ohnehin nur im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung und daher jedenfalls zu Unrecht begehrten Betreibungskosten von 9.643,78 EUR (insgesamt daher 122.828,84 EUR). Die Beklagte habe (betreffend den nicht abgewiesenen Teil des Zahlungsbegehrens von 56.592,53 EUR (ein Drittel der verbliebenen 87 Klagspositionen) dem Kläger in Ansehung der übrigen (ungekürzt 40.272,90 EUR ausmachenden) Klagspositionen dem Grunde nach ein Drittel der festgestellten Aufwendungen, demnach 13.424,40 EUR, zu ersetzen. Die Höhe dieser sechs Positionen sowie der zu einem Drittel verbliebene Grund und die Höhe der übrigen Positionen sowie das Feststellungsbegehren seien im weiteren Verfahren zu klären. Die Versicherungsdauer der Bauwesenversicherung sei bis 10. 10. 2016 begrenzt gewesen. Auch wenn die Beklagte über diesen Zeitpunkt hinaus noch weiterhin über die ihr erteilte Einziehungsermächtigung Prämien eingezogen habe, könne daraus noch kein Rückschluss dahin gezogen werden, der Versicherungsvertrag sei über die ursprüngliche Versicherungszeit verlängert worden. Mangels einer solchen Verlängerung seien die erst nach dem 10. 10. 2016 eingetretenen Schäden nicht vom Versicherungsschutz umfasst.
[17] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht, der Berufung der Beklagten allerdings Folge und änderte das Urteil des Erstgerichts im Sinne eines klagsabweisenden Teilurteils über das Zahlungsbegehren in Höhe von 136.253,13 EUR samt Zinsen ab. Die Beklagte sei aus der Betriebshaftpflichtversicherung nicht leistungspflichtig. Das Schadensereignis im Sinn des Art 6 AHVB sei mit Auftreten der Feuchtigkeitsschäden ab Dezember 2018 anzunehmen, also nach Ende des Versicherungsvertrags. Demgegenüber sei der – in der mangelhaften Kellerisolierung liegende – Verstoß durch das Bauunternehmen zwar offenbar während der vor Februar 2015 endenden Bauzeit erfolgt, dieser sei allerdings auch im Sinne der Klausel 81GB7230 nicht binnen zwei Jahren nach Ende der Laufzeit angezeigt worden, was ebenfalls zur Leistungsfreiheit führen würde. Auch das Vorliegen eines Serienschadens helfe nicht weiter, weil ein solcher auf das erste Schadensereignis der eingetretenen Serie noch während der Laufzeit der Versicherung abstelle. Die Verpflichtung des Versicherers erfolge auch in der Pflichtversicherung schon nach dem Gesetzeswortlaut (nur) im Rahmen der von ihm übernommenen Gefahr (§ 158c Abs 3 VersVG). Auch aus der Bauwesenversicherung stünden dem Kläger keine Ansprüche zu. Bei Beurteilung eines Verhaltens auf eine konkludente Aussage sei größte Vorsicht geboten und ein strenger Maßstab anzulegen. Dies gelte insbesondere für die stillschweigende Verlängerung eines Versicherungsvertrags oder einer Verlängerungsklausel. Die Weiterzahlung der Prämie genüge nicht. Der Kläger habe eine Rückzahlung der seiner Auffassung nach zu Unrecht abgebuchten Prämien aus der Bauwesenversicherung ab 10. 10. 2016 angestrebt. Ausgehend davon habe er weder darauf vertraut noch vertrauen dürfen, dass zum Zeitpunkt des Schadenseintritts oder später zum November 2020 ein aufrechter Versicherungsschutz besteht. Auch Ansprüche aus der Eigenheimversicherung bestünden nicht. Der Versicherungsfall sei mit der Verwirklichung des versicherten Risikos eingetreten. Bei Zusammenschau aller Feststellungen sei davon auszugehen, dass als Ursachen für die vom Deckungsprozess umfassten Schäden sowohl Leitungswasser als auch Niederschlagswasser und Schichtwasser in Frage kommen würden, ohne dass sich deren Anteile feststellen ließen. Da Schichtwasser dem Grundwasser oder der Grundfeuchte unterfalle, würde hier eine versicherte (Leitungswasser) und eine ausgeschlossene (Grundwasser) Ursache zusammenfallen, sodass keine Leistungspflicht aus der Eigenheimversicherung bestehe.
[18] Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Leistungspflicht des Versicherers bei Zusammentreffen von gedeckten und ausgeschlossenen Risiken in der Sachversicherung fehle.
[19] Gegen diese Entscheidung wendet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag auf Abänderung im klagsstattgebenden Sinn; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[20] Die Beklagte begehrt, die Revision zurückzuweisen; hilfsweise ihr keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
[21] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, sie ist auch teilweise berechtigt.
I. Haftpflichtversicherung:
[22] 1. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit wurde geprüft, sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
[23] 2. Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer gemäß § 149 VersVG verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die Leistung zu ersetzen, die dieser aufgrund seiner Verantwortlichkeit für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache an einen Dritten zu bewirken hat. Der Versicherungsnehmer hat damit gegenüber dem Versicherer – im Rahmen des abgeschlossenen Vertrags – einen Befreiungsanspruch, der ihn vor den Folgen der Inanspruchnahme durch den geschädigten Dritten schützen soll. Durch derartige Schadenersatzforderungen eines Geschädigten wird das Vermögen des Haftpflichtigen belastet; der mit dem Versicherer abgeschlossene Versicherungsvertrag gibt dem Versicherungsnehmer den Anspruch, ihn von dieser Schuld zu befreien (7 Ob 145/13v mwN).
[24] 3. Der Kläger als Geschädigter hat gegen die Versicherungsnehmerin (Bauunternehmen) durch deren Untätigkeit ein Versäumungsurteil erwirkt und aufgrund dessen den Deckungsanspruch pfänden und sich überweisen lassen, um gegen den beklagten Haftpflichtversicherer vorgehen zu können. Er ist daher in die Rechtsstellung des Bauunternehmens eingetreten (7 Ob 108/11z; vgl auch RS0004099).
[25] 4.1 Nach Art 2.1 AHVB ist ein Versicherungsfall ein Schadensereignis, welches aus dem versicherten Risiko entspringt und aus welchem (Punkt 3.1 AHVB) dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen können. Das Leistungsversprechen aus Art 3.1.1 AHVB bezieht sich nicht auf den gesamten Bereich des Schadensbegriffs des § 1293 ABGB, sondern nur auf die Deckung von Personen‑ und Sachschäden sowie solchen Vermögensschäden, die auf versicherte Personen- oder Sachschäden zurückzuführen sind. Sachschäden sind Beschädigung oder Vernichtung von körperlichen Sachen und deren Folgen (Art 3.2.2 AHVB). Folgen aus Personen- und/oder Sachschäden werden als abgeleitete Vermögensschäden bezeichnet (Art 3.2.4 AHVB).
[26] 4.2 Reine Vermögensschäden, das sind solche, die nicht auf einen Personen‑ oder Sachschaden zurückzuführen sind, sind abweichend von Art 3.1 AHVB mitversichert. Abweichend von Art 2.1 AHVB ist der Versicherungsfall der Verstoß (Handlung oder Unterlassung) aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten.
[27] 4.3 Der Unterschied zwischen Schadensereignis und Verstoß besteht darin, dass der Verstoß das Kausalereignis, also das haftungsrelevante Verhalten des Versicherungsnehmers, das den Schaden verursacht hat, ist. Schadensereignis dagegen der „äußere Vorgang“, der die Schäden des Dritten und damit die Haftpflicht des Versicherungsnehmers unmittelbar herbeiführt. Schadensereignis ist also das Folgeereignis, das mit dem Eintritt des realen Verletzungszustands gleichgesetzt wird (RS0081307), somit das äußere Ereignis, das den Personen‑ oder Sachschaden unmittelbar ausgelöst hat.
[28] 5. Gegenständlich sind hier ausschließlich Sachschäden und aus den Sachschäden abgeleitete Vermögensschäden, sodass nach der Bedingungslage der Versicherungsfall nach Art 2.1 AHVB zu beurteilen ist und im Schadensereignis liegt. Dieses trat nach den Feststellungen nach Beendigung des Haftpflichtversicherungsvertrags zwischen dem Bauunternehmen und der Beklagten und damit außerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs des Haftpflichtversicherungsvertrags ein.
[29] 5.1 Der Kläger vertritt, dass in der – wie hier – Pflichthaftpflichtversicherung für die Beurteilung des Versicherungsfalls immer auf den Verstoß abzustellen sei. Ihm ist insoweit zuzustimmen, dass die „Ereignistheorie“ in jenen Fällen zu einer Deckungslücke führen kann, in denen zwischen dem Verstoß und dem Schadensereignis eine längere Zeit liegt. So insbesondere wenn der Schaden erst nach Ende der Versicherungszeit eintritt, obwohl der Verstoß während des aufrechten Versicherungsvertrags begangen worden sein mag (vgl Rubin in Berisha/Gisch/Koban, Haftpflicht‑, Rechtsschutz‑ und Cyberversicherung [2018] 24).
[30] 5.2 Zwar genießt der Geschädigte in der obligatorischen Haftpflichtversicherung zusätzlichen Schutz. Der Versicherer ist im Rahmen des versicherten Risikos auch dann haftpflichtig, wenn im Verhältnis zum Versicherungsnehmer Leistungsfreiheit besteht (§ 158c VersVG). Nach § 158c Abs 1 VersVG bleibt die Verpflichtung des Versicherers in Ansehung des Dritten auch dann bestehen, wenn der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei ist. „Leistungsfreiheit des Versicherers“ bedeutet allgemein seine einseitige Befreiung von seiner Einstandspflicht für einen Versicherungsfall. Gemäß § 158c Abs 1 VersVG wird ungeachtet der Leistungsfreiheit des Versicherers im Verhältnis zum Versicherungsnehmer oder Mitversicherten im Verhältnis zwischen Versicherer und geschädigtem Dritten das Bestehen eines Versicherungsanspruchs des Versicherungsnehmers oder Mitversicherten fingiert (7 Ob 108/11z; 7 Ob 189/12p).
[31] Der Versicherer haftet aber immer nur im Rahmen der von ihm übernommenen Gefahr; die örtlichen, zeitlichen und sachlichen Grenzen der Gefahrenübernahme, also auch die zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer zulässig vereinbarten Ausschlüsse gelten auch gegenüber dem Dritten, der sich insoweit nicht auf § 158c VersVG stützen kann. Das heißt, die Leistungspflicht des Versicherers kann nicht weiter als bei einem ordnungsgemäßen Versicherungsverhältnis gehen (7 Ob 145/13v; RS0129256). Der gebotene Inhalt eines Pflichthaftpflichtversicherungsvertrags muss sich daran orientieren, was der Gesetzgeber damit erreichen wollte (7 Ob 70/14s; 7 Ob 30/18i). Ohne besondere gesetzliche Anordnung oder einen entsprechenden gesetzgeberischen Willen läuft dies im Ergebnis auf den Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit dem üblichen Deckungsumfang, also auch mit den üblichen Risikoausschlüssen und ‑begrenzungen, hinaus (RS0125940; 7 Ob 139/18v mwN).
[32] 5.3 Nun stellt § 149 VersVG allgemein auf „während der Versicherungszeit eintretende Tatsachen“ ab, ohne zwischen freiwilliger und obligatorischer Haftpflichtversicherung zu unterscheiden. § 158c Abs 3 VersVG ordnet an, dass der Versicherer nur „im Rahmen [...] der von ihm übernommenen Gefahr haftet“. Danach stellt es der Gesetzgeber den Parteien des Versicherungsvertrags grundsätzlich frei, die Deckung an unterschiedliche zeitliche Momente anzuknüpfen. Sei es an das Kausalereignis, das Schadensereignis oder auch die Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers (Claims‑made‑Prinzip) oder etwa der erstmaligen Feststellung des Schadens (vgl Rubin aaO 23).
[33] 5.4 Vor dem Hintergrund der angeführten möglichen Deckungslücke meint Rubin, dass in der obligatorischen Haftpflichtversicherung das Ereignisprinzip nicht als alleinige zeitliche Anknüpfung in Frage komme. Methodisch sei diese Vorgabe auf eine Rechtsanalogie zu Materiengesetzen zu stützen, die eine unbeschränkte Nachdeckung fordern würden (Rubin aaO 25; ähnlich Wilhelmer, Berufshaftpflichtversicherung [2022] Rz 621 ff), weil das Erfordernis einer unbegrenzten zeitlichen Deckung in Materiengesetzen impliziere, dass ein Deckungsschutzniveau bestehe, das durch das Schadensereignisprinzip nicht erreicht werden könne.
[34] 5.5 Einer näheren Auseinandersetzung mit dieser Frage bedarf es hier aber nicht. Die maßgebliche Bestimmung der Materiengesetze (= Norm, die den Abschluss einer Haftpflichtversicherung anordnet) ist § 99 Abs 7 bis 9 GewO, die gerade keine zeitlich unbegrenzte Deckung vorsieht.
[35] 5.6 Ohne besondere gesetzliche Anordnung oder einen entsprechenden gesetzgeberischen Willen bedeutet dies – wie bereits ausgeführt – den Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit dem üblichen Deckungsumfang (RS0125940; 7 Ob 139/18v; 17 Ob 15/23i).
[36] 5.7 Die Entscheidung für die Verstoß‑, Schadensereignis- oder Versicherungsfalltheorie ist ein Aspekt der Risikoumschreibung. Die Schadensereignistheorie ist jedenfalls in der Haftpflichtversicherung bei Sach‑ und Personenschäden üblich (vgl Reisinger in Fenyves/Perner/Riedler VersVG [52. Lfg 2020] § 149 Rz 13; 7 Ob 62/08f). Es entspricht auch der bestehenden österreichischen Lehre, dass die Schadensereignistheorie (auch genannt Folgeereignistheorie, Ereignistheorie) für Personen- und Sachschäden die am besten geeignete Versicherungsfalldefinition darstellt. Gemäß § 158c Abs 3 VersVG schlägt sie daher auch gegenüber dem Dritten – sohin dem Kläger – durch (vgl Fenyves, VR 2005, 70 [74]; RS0129256 [zeitliche Grenzen der Gefahrenübernahme]).
[37] 5.8 Die vom Kläger aufgeworfene Frage nach der Wirksamkeit der – ausschließlich reine Vermögensschäden betreffende – Klausel 81GB7230 stellt sich schon deshalb nicht, weil hier nur Sachschäden und daraus abgeleitete Vermögensschäden zu beurteilen sind.
[38] 5.9.1 Auch aus der Serienschadenklausel Art 2.2 AHVB (iVm Art 6.3 AHVB) ist für den Kläger nichts gewonnen:
[39] 5.9.2 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 f ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (R0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insb T5, T7, T87]).
[40] 5.9.3 Schon aus dem völlig klaren Wortlaut des Art 6.3 AHVB folgt, dass sich das erste Schadensereignis, sohin jenes das die Serie überhaupt erst auslöst, innerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs des Versicherungsvertrags ereignen muss.
[41] 6. Im vorliegenden Verfahren ist vorrangig die Deckungspflicht der Beklagten zu prüfen. In diesem Zusammenhang kommt der Frage der Bindungswirkung des Versäumungsurteils gegen das Bauunternehmen – entgegen der Ansicht des Klägers – schon deshalb keine Relevanz zu, weil es die Haftpflichtansprüche des Klägers gegen die Versicherungsnehmerin betrifft; die Frage der Deckungspflicht der Beklagten gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin war dort nicht Gegenstand. Das Versäumungsurteil führt damit jedenfalls zu keinem Verlust von Einwendungen, die der Beklagten aus dem Versicherungsverhältnis gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin zustehen.
[42] 7. Das hier gegenständliche Schadensereignis (Wasserschaden nach Dezember 2018) trat erhebliche Zeit nach der Beendigung des Haftpflichtversicherungsvertrags und der nach § 99 Abs 9 GewO vorgesehenen Nachfrist von zwei Monaten und damit außerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs des Haftpflichtversicherungsvertrags ein. Die Vorinstanzen verneinten daher zutreffend die Haftung der Beklagten auf Grundlage des Haftpflichtversicherungsvertrags mit dem Bauunternehmen.
[43] II. Bauwesenversicherung:
[44] 1. Der Bauwesenversicherungsvertrag wurde vom Kläger als Versicherungsnehmer für sein Bauvorhaben abgeschlossen.
[45] 2. Art 1.1 BW regelt die versicherte Sache, das sind die am Versicherungsort für das Bauvorhaben in der Polizze angeführten Bauleistungen der Bauunternehmer und Bauhandwerker und Bauherren einschließlich aller notwendigen Konstruktionsteile, Materialien und Stoffe, soweit diese in der Versicherungssumme enthalten sind. Nach Art 2.1 BW besteht am Versicherungsort Versicherungsschutz während der Vertragsdauer gegen unvorhergesehene eintretende Beschädigung, Zerstörung und Verlust an versicherten Sachen [...].
[46] 3. Die Bauwesenversicherung ist eine Sachversicherung (RS0080911). Sie schützt die im Rahmen eines Bauprojekts zu erbringenden Leistungen (Bauwerke) während ihrer Entstehung (vgl RS0080911; 7 Ob 111/21f mwN) und zwar hier gemäß Art 2 BW 2007 grundsätzlich gegen unvorhergesehen eintretende Beschädigung, Zerstörung oder Verlust.
[47] 4. Völlig offen lässt der Kläger schon, inwieweit die – auf eine mangelhaft ausgeführte Isolierung durch das Bauunternehmen zurückgeführten, lange nach Beendigung des Herstellungsprozesses eingetretenen – Mangelfolgeschäden die versicherte Sache darstellen sollen.
[48] 5. Der aus der Bauversicherung geltend gemachte Deckungsanspruch scheidet schon aus diesem Grund aus.
[49] III. Leitungswasserversicherung:
[50] 1. Nach § 1 Abs 1 VersVG ist bei der Schadensversicherung der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer den durch den Eintritt des Versicherungsfalls verursachen Vermögensschaden nach Maßgabe des Vertrags zu ersetzen.
[51] 2. Die Versicherung gegen Leitungswasser ist eine Sachversicherung (RS0113625). Für das Vorliegen eines Versicherungsfalls trifft nach der allgemeinen Risikoumschreibung den Versicherungsnehmer die Beweislast (RS0043438). Den Beweis für das Vorliegen eines Risikoausschlusses als Ausnahmetatbestand hat der Versicherer zu führen (RS0107031).
[52] 3. Im vorliegenden Fall wurde die Frage einer allfälligen (bloßen) Mitursächlichkeit des behauptetermaßen versicherten Wassereintritts aus der Gartenwasserleitung an den geltend gemachten Schäden aufgeworfen.
[53] 3.1 Im Wesentlichen sind zwei Konstellationen unterscheidbar, in denen verschiedene Ursachen für den Eintritt des Versicherungsfalls verantwortlich zeichnen; zum einen die Mitursächlichkeit eines (lediglich) nicht gedeckten und zum anderen diejenige eines (ausdrücklich) ausgeschlossenen Risikos.
[54] 3.1.1 Beim Zusammentreffen von versicherten und nicht versicherten Risiken wird allgemein vertreten: Beruht der Schadenseintritt auf mehreren adäquaten Ursachen und entspricht nur eine dieser Ursachen der versicherten Gefahr, so liegt ein Versicherungsfall vor, eine bloße Mitursächlichkeit anderer Faktoren beseitigt den Versicherungsschutz nicht. Dabei ist es auch ohne Bedeutung, ob jede adäquate Ursache für sich allein betrachtet den Schaden hätte herbeiführen können (kumulative Kausalität) oder ob der Schadenseintritt nur durch das Zusammenwirken verschiedener Ursachen möglich war (summierte Kausalität) (vgl Jabornegg, Das Risiko des Versicherungsfalls [1979] 101; Höllwerth in Fenyves/Perner/Riedler VersVG [9. Lfg 2022] Vor §§ 49–68a Rz 31; Lange, Die [Pflicht‑]Versicherung von Elementarrisiken in Deutschland [2011] 36; Schauer in Honsell, Berliner Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, Vorbem §§ 49–68a Rn 33).
[55] 3.1.2 Konkurriert hingegen eine gedeckte mit einer ausgeschlossenen Ursache so ist im Allgemeinen keine Deckung gegeben (Höllwerth aaO Rz 31; Lange aaO 37; Schauer aaO Rn 35).
[56] 3.2 Hervorzuheben ist, dass für die Beantwortung des Bestehens des Versicherungsschutzes im Fall der eben angeführten Konkurrenzen die jeweiligen Versicherungsbedingungen und deren Auslegung maßgebend sind.
[57] 3.3 Im vorliegenden Fall kann derzeit eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage des Versicherungsschutzes und seines Umfangs nicht erfolgen:
[58] Zum einen ließ der Kläger völlig offen auf Grundlage welcher Regelung seines Leitungswasserschadensversicherungsvertrags er Versicherungsschutz begehrt und aus welchen Bedingungen die (allfällige) Ersatzpflicht der Beklagten für die konkret geltend gemachten Leistungen folgt. Demgemäß enthält auch das erstgerichtliche Urteil keine Feststellungen zum Inhalt des Leitungswasserschadenversicherungsvertrags. Zum anderen ergänzte das Berufungsgericht die Feststellungen zwar durch die Wiedergabe einzelner Klauseln, so insbesondere jene des Art 3 der „Besonderen Bedingungen über den Ausschluss von Schäden durch Grundwasser“, dies jedoch, ohne dass sich die Beklagte im erstgerichtlichen Verfahren je darauf berufen hätte. Sie brachte nämlich im Wesentlichen lediglich vor, dass die Schäden auf dem Eintritt von Niederschlagswasser beruhten. Zuletzt lassen die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen insbesondere die Negativfeststellungen auch nicht zweifelsfrei erkennen, ob die behauptete versicherte Gefahr des Austritts aus der Gartenwasserleitung überhaupt ursächlich für die geltend gemachten Schäden wurde. So führte es einerseits aus, dass die jetzige Durchnässung nicht mehr auf den Eintritt des Wassers aus der defekten Gartenwasserleitung zurückzuführen sei. Zum anderen traf es die Negativfeststellung, es könne nicht festgestellt werden, welche Menge Wasser aus welcher Ursache an die Kelleraußenwand herangetreten sei und zur Durchnässung des Kellers beigetragen habe. An anderer Stelle kam es zu der Feststellung, es könne nicht festgestellt werden, inwieweitdie Schimmelbildung und Beschädigung durch Niederschlagswasser, Schichtwasser oder austretendes Wasser aus der Gartenwasserleitung verursacht worden sei und wann genau die Beschädigungen stattgefunden hätten. Zusammengefasst wird nicht klar, ob aus der Gartenwasserleitung austretendes Wasser in irgendeiner Weise ursächlich für die geltend gemachten Schäden wurde.
[59] 3.4 Das Erstgericht wird daher nach entsprechender Erörterung des Prozessvorbringens mit den Parteien – insbesondere auch zu den Versicherungsbedingungen – unmissverständliche Feststellungen zu treffen haben, ob das behauptete versicherte Risiko ursächlich und wenn ja in welcher Form war. Erst dann kann sich überhaupt die Frage nach einer Konkurrenz mit ungedeckten oder – nach entsprechenden Vorbringen – allenfalls ausgeschlossenen Risiken und den rechtlichen Folgen einer solchen Konkurrenz stellen.
[60] IV. Zusammengefasst folgt damit, dass das Teilurteil im Umfang der Abweisung von 9.643,78 EUR sA (Prozesskosten) aus dem Verfahren gegen das Bauunternehmen, dessen Ersatz ausschließlich aus dessen Haftpflichtversicherung mit der Beklagten abgeleitet wurde, zu bestätigen war. Im Übrigen waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
[61] Der Kostenvorbehalt gründet auf § 52 ZPO.
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