Rechtssatz
Für das Vorliegen eines Versicherungsfalles trifft nach der allgemeinen Risikoumschreibung den Versicherungsnehmer die Beweislast.
Normen
ZPO §503 E4c21
Rechtsschutzversicherung Art 21.2.1. ARB 2015
7 Ob 20/91 | OGH | 11.07.1991 |
Veröff: SZ 64/102 = VersRdSch 1992,27 = VersR 1992,1292 |
7 Ob 72/09b | OGH | 02.09.2009 |
Beisatz: Hier: § 21 VersVG; Eintritt des Versicherungsfalls vor Rücktritt des Versicherers. (T1) |
7 Ob 89/23y | OGH | 28.06.2023 |
Beisatz: Hier: Erwerb gebrauchter Diesel-PKW. (T2) |
7 Ob 116/23v | OGH | 30.08.2023 |
Beisatz: Hier: Erwerb gebrauchter Diesel-PKW. (T3) |
7 Ob 215/23b | OGH | 17.04.2024 |
vgl; Beisatz: Hier: Aufbruch des Schlosses durch Gehilfen des Vermieters und Verbringung der Sachen des Bestandnehmers an einen unbekannten Ort, von dem der Kläger, der seine Fahrnisse in der Folge zurückerhielt, zufällig später erfuhr, als Nachweis des Versicherungsfalls "Einbruchdiebstahl" nach der diesbezüglichen eigenständigen Definition in den Versicherungsbedingungen. (T4) |
7 Ob 82/24w | OGH | 22.05.2024 |
Beisatz: Hier: Rechtschutzdeckung für Schadenersatzklage (Abgasskandal) (T5) |
7 Ob 94/24k | OGH | 28.08.2024 |
Beisatz: Beim Zusammentreffen von versicherten und nicht versicherten Risiken wird allgemein vertreten: Beruht der Schadenseintritt auf mehreren adäquaten Ursachen und entspricht nur eine dieser Ursachen der versicherten Gefahr, so liegt ein Versicherungsfall vor, eine bloße Mitursächlichkeit anderer Faktoren beseitigt den Versicherungsschutz nicht. Dabei ist es auch ohne Bedeutung, ob jede adäquate Ursache für sich allein betrachtet den Schaden hätte herbeiführen können (kumulative Kausalität) oder ob der Schadenseintritt nur durch das Zusammenwirken verschiedener Ursachen möglich war (summierte Kausalität). Konkurriert hingegen eine gedeckte mit einer ausgeschlossenen Ursache so ist im Allgemeinen keine Deckung gegeben. Hervorzuheben ist, dass für die Beantwortung des Bestehens des Versicherungsschutzes im Fall der eben angeführten Konkurrenzen die jeweiligen Versicherungsbedingungen und deren Auslegung maßgebend sind. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19910711_OGH0002_0070OB00020_9100000_001
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