OGH 7Ob145/13v; 7Ob70/14s; 7Ob230/14w; 7Ob30/18i; 7Ob139/18v; 17Ob15/23i; 7Ob94/24k; 7Ob88/24b (RS0129256)

OGH7Ob145/13v; 7Ob70/14s; 7Ob230/14w; 7Ob30/18i; 7Ob139/18v; 17Ob15/23i; 7Ob94/24k; 7Ob88/24b28.8.2024

Rechtssatz

Die örtlichen, zeitlichen und sachlichen Grenzen der Gefahrenübernahme, also auch die zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer zulässig vereinbarten Ausschlüsse gelten gegenüber dem Dritten, der sich insoweit nicht auf § 158c VersVG stützen kann. Das heißt, die Leistungspflicht des Versicherers kann nicht weiter als bei einem ordnungsgemäßen Versicherungsverhältnis gehen. § 158c VersVG führt demnach nicht zu einer Erweiterung der versicherten Gefahr.

Normen

VersVG §158c Abs3

7 Ob 145/13vOGH13.11.2013

Veröff: SZ 2013/106

7 Ob 70/14sOGH09.07.2014

Auch; nur: Die zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer zulässig vereinbarten Ausschlüsse gelten gegenüber dem Dritten, der sich insoweit nicht auf § 158c VersVG stützen kann. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Beisatz: Hier: Serienschadenklausel in der Berufshaftpflichtversicherung (Pflichthaftpflichtversicherung) eines Rechtsanwalts nach § 21a RAO. (T2); Veröff: SZ 2014/65

7 Ob 230/14wOGH12.03.2015
7 Ob 30/18iOGH20.04.2018
7 Ob 139/18vOGH31.10.2018
17 Ob 15/23iOGH25.09.2023

vgl

7 Ob 94/24kOGH28.08.2024

Beisatz: § 149 VersVG stellt allgemein auf „während der Versicherungszeit eintretende Tatsachen“ ab, ohne zwischen freiwilliger und obligatorischer Haftpflichtversicherung zu unterscheiden. § 158c Abs 3 VersVG ordnet an, dass der Versicherer nur „im Rahmen [...] der von ihm übernommenen Gefahr haftet“. Danach stellt es der Gesetzgeber den Parteien des Versicherungsvertrags grundsätzlich frei, die Deckung an unterschiedliche zeitliche Momente anzuknüpfen. Sei es an das Kausalereignis, das Schadensereignis oder auch die Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers (Claims-made-Prinzip) oder etwa der erstmaligen Feststellung des Schadens. (T3)<br/>Beisatz: Die Entscheidung für die Verstoß-, Schadensereignis- oder Versicherungsfalltheorie ist ein Aspekt der Risikoumschreibung. Die Schadensereignistheorie ist jedenfalls in der Haftpflichtversicherung bei Sach- und Personenschäden üblich. Es entspricht auch der bestehenden österreichischen Lehre, dass die Schadensereignistheorie (auch genannt Folgeereignistheorie, Ereignistheorie) für Personen- und Sachschäden die am besten geeignete Versicherungsfalldefinition darstellt. Gemäß § 158c Abs 3 VersVG schlägt sie daher auch gegenüber dem Dritten durch. (T4)

7 Ob 88/24bOGH28.08.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_20131113_OGH0002_0070OB00145_13V0000_003

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