Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung der Antragstellerin wird gemäß § 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508 Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.
Text
Begründung
Der Revisionsrekurswerber vermag eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG nicht aufzuzeigen:
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung des Rekursgerichts beruht auf den für die Aufteilung nach § 83 EheG maßgebenden Leitlinien der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Danach ist eine allfällige Ausgleichszahlung nach billigem Ermessen festzusetzen. Es ist hiebei besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen (RIS-Justiz RS0057765 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Bei der Ausmessung einer Ausgleichszahlung ist eine strenge rechnerische Feststellung nicht erforderlich, vielmehr müssen unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu bemessende Pauschalzahlungen festgesetzt werden (RIS-Justiz RS0057596 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen).
In der vom Rekursgericht getroffenen Billigkeitsentscheidung ist eine Überschreitung des bestehenden Ermessensspielraums keineswegs zu erblicken. Eine erhebliche Rechtsfrage nach § 14 Abs 1 AußStrG läge aber nur dann vor, wenn die zweite Instanz von allgemeinen maßgebenden Grundsätzen abgewichen wäre und so den Ermessensspielraum überschritten hätte (8 Ob 202/02t; 1 Ob 125/03v uva) oder ihr in anderer Weise eine krass fehlerhafte Ermessensübung unterlaufen wäre, die im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Das ist hier nicht der Fall:
Der Antragsgegner war Nebenerwerbslandwirt. Er arbeitete als Arbeiter bei der OMV AG, bis er im März 1998 im Zuge eines sogenannten "Sozialplanes" quasi pensioniert wurde. Die Antragstellerin betreute die 1970, 1972 und 1976 geborenen drei ehelichen Kinder und auch die Landwirtschaft mit Viehwirtschaft und etwas Ackerbau und Weinbau. Dass die Vorinstanzen unter diesen Umständen den Beitrag der Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens als in etwa gleich hoch erachteten, stellt keineswegs eine vom Obersten Gerichtshof zu korrigierende Fehlbeurteilung dar. Selbst in Fällen, in denen die Ehegattin allein den Haushalt führte und die Kinderbetreuung übernahm, also bei Vorliegen einer sogenannten Hausfrauenehe, hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass eine Aufteilung im Verhältnis 1 : 1 gerechtfertigt sei, weil der Beitrag des den Haushalt führenden Ehegatten jenem des im Erwerbsleben stehenden Partners gleichwertig sei (EFSlg 63.503; 3 Ob 548/94; 4 Ob 11/99t uva). Auch wenn das Einkommen des Antragsgegners jenes der Antragstellerin im vorliegenden um ein Vielfaches überstieg, kann daher davon, dass der Beitrag der nicht nur einen Haushalt mit drei Kindern führenden, sondern auch eine Landwirtschaft betreuenden Antragstellerin nicht gleichwertig gewesen sei, gar keine Rede sein. In der Entscheidung 4 Ob 11/99t, auf die sich der Antragsgegner beruft, wurde ohnehin auch eine Aufteilung im Verhältnis 1 : 1 vorgenommen. Die beiden weiteren von ihm zitierten Entscheidungen 6 Ob 1513/96 und 7 Ob 645/88, in denen eine Aufteilung im Verhältnis 2 : 1 vorgenommen wurde, sind mit dem vorliegenden Fall in keiner Weise vergleichbar. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners steht auch die Auffassung des Rekursgerichts, Verzögerungszinsen für die Ausgleichszahlung seien nicht zuzusprechen, mit oberstgerichtlicher Judikatur im Einklang:
Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass solche Zinsen für den Zeitraum zwischen Rechtskraft des Entscheidungsurteils und Rechtskraft der die Ausgleichszahlung anordnenden Entscheidung nicht begehrt werden können, weil der Aufteilungsanspruch vor Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Festsetzung der Ausgleichszahlung nicht fällig ist (EFSlg 54.674; JBl 1981, 429; 1 Ob 68/00g). Richtig ist zwar, dass der Oberste Gerichtshof auch schon ausgesprochen hat, dass es bei besonders langer Verfahrensdauer der Billigkeit entsprechen kann, die Ausgleichszahlung ab einem bestimmten Zeitpunkt zu verzinsen und damit einen höheren als den sich rechnerisch ergebenden Ausgleichsbetrag zuzuerkennen (RdW 2000, 662; EFSlg 78.760; EFSlg 51.835; 1 Ob 89/01x ua). Diese Vorgangsweise stellt allerdings keinen (unzulässigen) Zuspruch von Verzögerungszinsen (RdW 2000, 662; 1 Ob 89/01x), sondern eine Erhöhung der Ausgleichszahlung im Wege einer geringfügigen Verzinsung dar, was jedenfalls dann billig erscheinen kann, wenn der Verpflichtete trotz langer Verfahrensdauer überhaupt keine Teilzahlung leistet (1 Ob 89/01x mwN). Dadurch, dass die Vorinstanzen im vorliegenden Fall diesen Weg nicht gewählt haben, verlässt die gegenständliche Entscheidung den Rahmen des vertretbaren Ermessensspielraums allerdings nicht; die in diesem Zusammenhang angestellte Erwägung, die lange Verfahrensdauer sei in gleicher Weise von der Antragstellerin wie vom Antragsgegner verursacht worden, erscheint in diesem Zusammenhang sachgerecht. Das Ergebnis der nach §§ 81 ff EheG gebotenen Billigkeitsentscheidung könnte im Übrigen nur dann angefochten werden, wenn es außerhalb der Ober- und Untergrenzen läge, die sich nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ergeben. Dabei ist sogar eine unrichtig angewandte Ermittlungsart oder eine unrichtige Gewichtung einzelner Bemessungselemente solange zu vernachlässigen, als sich der ausgemittelte Ausgleichsbetrag innerhalb des erwähnten Spielraumes bewegt (RIS-Justiz RS0108755; zuletzt etwa 9 Ob 33/00v uva). Eine Überschreitung dieses Spielraums zeigt der Revisionsrekurswerber aber nicht auf.
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