OGH 3Ob548/94

OGH3Ob548/9428.6.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Gabriele S*****, vertreten durch Dr.Franz Müller-Strobl und Dr.Robert Kugler, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider den Antragsgegner Herbert S*****, vertreten durch Dr.Herwig Aichholzer und Dr.Kurt Hirn, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 6.Mai 1994, GZ 1 R 135/94-33, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 15.März 1994, GZ 3 F 33/94m-29, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Parteien haben die Kosten des Revisionsrekursverfahrens selbst zu tragen.

Text

Begründung

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 8.7.1993 wurde die am 25.8.1990 geschlossene Ehe aus dem Alleinverschulden des Antragsgegners geschieden. Ein gemeinsames Kind wurde am 18.10.1985 geboren.

Die Parteien führten eine sog. Hausfrauenehe. Das Nettodurchschnittseinkommen des Antragsgegners betrug monatlich S 28.000. Die Antragstellerin verfügte mit Ausnahme der von ihr fallweise vorgenommenen Aushilfstätigkeit über kein regelmäßiges Einkommen.

Der Antragsgegner hatte am 18.5.1988 bei der K***** Sparkasse einen Privatkredit in Höhe von S 123.000 aufgenommen, um einen bei der F*****-Bank S***** bestehenden Kredit zur Gänze abzudecken. Der Antragsgegner stockte diesen Kredit am 17.10.1990 um S 100.000 und am 22.8.1991 um S 60.000 auf. Durch erhöhte Lebenshaltungskosten kam der Antragsgegner laufend mit dem Gehalt nicht aus, so daß sein Girokonto oft bis zu 60.000 S überzogen wurde. Mit den Mitteln aus der Kreditaufstockung von S 160.000 für den Zeitraum vom 25.8.1990 bis 29.3.1993 deckte der Antragsgegner die laufend anfallenden Lebenshaltungskosten und Aufwendungen für den seiner Meinung nach überhöhten Lebensstandard ab. So wurden erhebliche Aufwendungen für Urlaubsreisen und diverse Geschenke getätigt. Zum Zeitpunkt der Auflösung der Hausgemeinschaft am 29.5.1993 war der Kredit des Antragsgegners bei der K***** Sparkasse mit S 264.000 offen. Die monatliche Rate von S 4.500 wurde immer vom Antragsgegner allein bezahlt.

Die Frau beantragte am 12.7.1993 die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse in der Weise, daß ihr die frühere Ehewohnung samt Einrichtungsgegenständen und Fahrnissen sowie ein PKW zugewiesen und dem Antragsgegner eine angemessene Ausgleichszahlung für seine Lebensversicherung aufgetragen werde.

Der Antragsgegner begehrte für die von ihm während der Ehe eingegangene Kreditverbindlichkeit von S 180.000 und für die der Antragstellerin zugewiesenen Einrichtungsgegenstände eine angemessene Ausgleichszahlung. Der Kredit sei in erster Linie zur Anschaffung, Instandhaltung und Verbesserung der Ehewohnung sowie für gemeinsame Urlaubsreisen und "diverse Zahlungen" verwendet worden.

Das Erstgericht übertrug alle Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag über die Ehewohnung an die Antragstellerin, verpflichtete den Antragsgegner zu einer Ausgleichszahlung von S 9.093,50, wies die Anträge auf Zuweisung aller Einrichtungsgegenstände, Fahrnisse und Geräte sowie auf Herausgabe eines PKW Mercedes ab. Der Antrag des Antragsgegners, der Antragstellerin eine angemessene Ausgleichszahlung im Zusammenhang mit dem vom Antragsteller aufgenommenen Kredit bei der Kärntner Sparkasse aufzutragen, wurde ebenfalls abgewiesen.

Die Abweisung des Antrags des Antragsgegners auf Ausgleichszahlung für den von ihm allein aufgenommenen Kredit begründete das Erstgericht damit, daß diese Kreditmittel ausschließlich dem Unterhaltsbereich zuzuordnen seien und daher nicht zum ehelichen Gebrauchsvermögen gehörten. Da es sich nicht um Schulden im Sinn des § 81 Abs 1 EheG handle, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, seien sie auch nicht in Anschlag zu bringen und sei diesbezüglich keine Ausgleichszahlung festzusetzen.

Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß, der vom Antragsgegner nur hinsichtlich der Abweisung seines Antrags auf angemessene Ausgleichszahlung angefochten wurde, dahin ab, daß die Antragstellerin zur Leistung einer Ausgleichszahlung von S 42.000 in monatlichen Teilbeträgen von S 2.000, beginnend an dem der Rechtskraft dieses Beschlusses folgenden Monatsersten, die künftigen Raten jeweils fällig am Ersten der Folgemonate, verpflichtet wurde. Das Rekursgericht vertrat die Rechtsansicht, gemäß § 83 Abs 1 EheG sei bei der Aufteilung auf Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen, Bedacht zu nehmen. Zu diesen Schulden gehörten auch von den Ehegatten zu Konsumzwecken verwendete Kreditbeträge, wenn sie mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen. Noch aushaftende Kredite seien dabei nur mit dem noch offenen Kapitalbetrag in Anschlag zu bringen; darauf, ob beide Ehegatten während der Ehe erwerbstätig waren, und darauf, ob für die Schulden gegenüber dem Kreditinstitut beide Ehegatten haften, komme es hingegen nicht an. Der während der Ehe aufgenommene Kredit, der zur Bestreitung des ehelichen Aufwands, insbesondere zur Finanzierung gemeinsamer, teilweise kostspieliger Urlaube und diverser Geschenke verwendet worden sei, sei in das eheliche Aufteilungsverfahren einzubeziehen. Bei der Bemessung der Höhe der Ausgleichszahlung sei davon auszugehen, daß die Kreditschuld des Antragsgegners vor Eingehung der Ehe S 123.000 betragen habe und zum Zeitpunkt der Aufhebung der Lebensgemeinschaft ein Kreditbetrag von S 264.000 offen gewesen sei. Während der Ehe seien somit Kreditverbindlichkeiten von S 141.000 eingegangen worden. Während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft vorgenommene Tilgungen hätten unberücksichtigt zu bleiben. Es entspreche nicht der Billigkeit, diese Kreditschuld im Verhältnis 1 : 1 zwischen den Ehegatten zu teilen, weil sie mit dem ehelichen Lebensaufwand in unmittelbarem Zusammenhang gestanden sei und damit auch das gemeinsame eheliche Kind betroffen habe. In Anlehnung an die von der Judikatur zum Unterhaltsanspruch einer Hausfrau entwickelten Grundsätze, der der Höhe nach etwa ein Drittel der Einkünfte das alleinverdienenden Ehemannes betrage, und unter Berücksichtigung der Sorgepflicht für das im 9.Lebensjahr stehende gemeinsame Kind müsse davon ausgegangen werden, daß sich der Anteil der Antragstellerin an dieser Kreditschuld auf etwa 30 % belaufe. Es entspreche daher der Billigkeit, daß sie im Umfang von S 42.000 zur Tilgung der Verbindlichkeiten beizutragen habe.

Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, in welchem Umfang eine Hausfrau an der Rückzahlung von mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängenden Schulden teilzunehmen habe, nicht veröffentlicht sei und weil dieser Frage über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukomme.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist nicht zulässig.

Bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (§§ 81 ff EheG) sind diejenigen Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, in Anschlag zu bringen (§ 81 Abs 1 Satz 2 EheG); darüberhinaus ist auf Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhangen, bei der Aufteilung nach Billigkeit Bedacht zu nehmen (§ 83 Abs 1 EheG).

Der aufgenommene Kredit wurde von den Ehegatten zu Konsumzwecken verwendet. Derartige Kreditbeträge sind mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängende Schulden, die bei der Aufteilung gemäß § 83 Abs 1 EheG zu berücksichtigen sind (EFSlg 60.343; Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 2a zu § 81 EheG; Schwind, Eherecht2, 320). Hiebei sind noch aushaftende Kredit nur mit dem noch offenen Kapitalbetrag in Anschlag zu bringen (EFSlg 60.344). Gemäß § 94 EheG hat das Gericht einem Ehegatten eine billige Ausgleichszahlung an den anderen aufzuerlegen, soweit eine Aufteilung nicht erzielt werden kann. Die Aufteilung hat grundsätzlich auch dann, wenn der Mann berufstätig ist und die Frau den Haushalt versorgt, im Verhältnis 1 : 1 zu erfolgen (EFSlg 63.583, 54.598).

Die Entscheidung des Rekursgerichtes folgt diesen in der Judikatur des Obersten Gerichtshofes bereits entwickelten Grundsätzen, wobei im Einzelfall nach Billigkeit berücksichtigt wurde, daß das eheliche Kind an dem aufgenommenen Kredit partizipiert hat.

Das Rekursgericht ist somit bei seiner Entscheidung der veröffentlichten Judikatur des Obersten Gerichtshofs gefolgt, weshalb der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen war (§ 16 Abs 3 AußStrG, § 526 Abs 2 ZPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 234 AußStrG, §§ 40, 50 ZPO. Auch dem Revisionsrekursgegner waren keine Kosten für die Revisionsrekursbeantwortung zuzusprechen, weil er auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht hingewiesen hat.

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