OGH 7Ob524/81; 3Ob552/81; 5Ob770/81; 5Ob788/81; 4Ob530/82; 7Ob573/82; 7Ob591/82; 7Ob720/82; 7Ob794/82; 7Ob662/82; 7Ob614/83; 2Ob591/82; 6Ob667/83; 1Ob776/83; 8Ob558/83; 8Ob579/83; 1Ob527/84; 1Ob525/84; 8Ob524/84; 8Ob601/84; 8Ob561/84; 8Ob579/84 (RS0057765)

OGH7Ob524/81; 3Ob552/81; 5Ob770/81; 5Ob788/81; 4Ob530/82; 7Ob573/82; 7Ob591/82; 7Ob720/82; 7Ob794/82; 7Ob662/82; 7Ob614/83; 2Ob591/82; 6Ob667/83; 1Ob776/83; 8Ob558/83; 8Ob579/83; 1Ob527/84; 1Ob525/84; 8Ob524/84; 8Ob601/84; 8Ob561/84; 8Ob579/8420.12.2023

Rechtssatz

Eine allfällige Ausgleichszahlung ist nach billigem Ermessen festzusetzen. Es ist auch hiebei besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen, weiter auf Schulden, die mit den ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen, soweit sie nicht ohnedies nach § 81 EheG in Anschlag zu bringen sind.

Normen

EheG §83 Abs1
EheG §94 Abs1

7 Ob 524/81OGH12.02.1981
3 Ob 552/81OGH12.08.1981
5 Ob 770/81OGH15.12.1981

Vgl; nur: Eine allfällige Ausgleichszahlung ist nach billigem Ermessen festzusetzen. (T1); Beisatz: Durch diese Zahlung soll, soweit eine andere Art der Aufteilung nicht zu erzielen ist, ein einigermaßen billiger Ausgleich derart zustande kommen, dass die Überlegung angestellt wird, welcher Geldbetrag dem Vorteil des Teiles entspricht, der bei der sonstigen Aufteilung besser weggekommen ist. Zu Lasten des ausgleichspflichten Ehegatten, dem die Ehewohnung überlassen wurde, ist dabei auch zu berücksichtigen, dass er sich den Aufwand für eine anderwertige Wohnungsmöglichkeit erspart, sodass ihm zwecks Aufbringung der Ausgleichszahlung einerseits zugemutet werden kann, ein ihm gehörendes Grundstück zu veräußern, darüber hinaus aber auch, sich in seinen Lebensbedürfnissen äußerst einzuschränken. (T2)

5 Ob 788/81OGH26.01.1982

Auch; Beisatz: Die zu beachtenden Billigkeitserwägungen können auch der Bestimmung des § 94 Abs 2 EheG entnommen werden. (T3)

4 Ob 530/82OGH20.04.1982

nur: Eine allfällige Ausgleichszahlung ist nach billigem Ermessen festzusetzen. Es ist auch hiebei besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens Bedacht zu nehmen. (T4) Beisatz: Auch, wenn beide Gatten berufstätig sind, ist die Führung des gemeinsamen Haushalts als Beitrag zu werten. (T5)

7 Ob 573/82OGH28.07.1982

Beisatz: Äußerste Einschränkung der Lebensbedürfnisse. (T6)

7 Ob 591/82OGH28.07.1982

Veröff: EvBl 1982/195 S 660

7 Ob 720/82OGH16.09.1982

nur T4

7 Ob 794/82OGH16.12.1982

Auch; Beisatz: Es wäre äußerst unbillig, wenn einer der Ehegatten eine Liegenschaft zur Gänze übernehmen, aber die Leistung einer angemessenen Ausgleichszahlung nur deshalb verweigern könnte, um die Liegenschaft unbelastet zu halten. (T7)

7 Ob 662/82OGH16.12.1982

Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Berücksichtigung von Schulden für das Gebrauchsvermögen, die ein Eheteil nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft allein zurückzahlt. (T8) Veröff: SZ 55/192 = JBl 1983,649

7 Ob 614/83OGH26.05.1983

nur T4

2 Ob 591/82OGH13.12.1983

nur T4

6 Ob 667/83OGH15.12.1983

Vgl auch; Beis wie T8; Veröff: SZ 56/193

1 Ob 776/83OGH11.01.1984
8 Ob 558/83OGH16.02.1984

Auch; nur T4

8 Ob 579/83OGH15.03.1984

Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Durch diese Zahlung soll, soweit eine andere Art der Aufteilung nicht zu erzielen ist, ein einigermaßen billiger Ausgleich derart zustande kommen, dass die Überlegung angestellt wird, welcher Geldbetrag dem Vorteil des Teiles entspricht, der bei der sonstigen Aufteilung besser weggekommen ist. Zu Lasten des ausgleichspflichtigen Ehegatten, dem die Ehewohnung überlassen wurde, ist dabei auch zu berücksichtigen, dass er sich den Aufwand für eine anderwertige Wohnungsmöglichkeit erspart. (T9)

1 Ob 527/84OGH04.04.1984

Auch; Beis wie T3

1 Ob 525/84OGH04.04.1984

Auch; Beis wie T3

8 Ob 524/84OGH23.05.1984

Auch; nur T1; Beis wie T3 nur: Durch diese Zahlung soll, soweit eine andere Art der Aufteilung nicht zu erzielen ist, ein einigermaßen billiger Ausgleich derart zustande kommen, dass die Überlegung angestellt wird, welcher Geldbetrag dem Vorteil des Teiles entspricht, der bei der sonstigen Aufteilung besser weggekommen ist. (T10)

8 Ob 601/84OGH11.09.1984

nur T1; Beisatz: Welche Billigkeitserwägungen hiebei zu beachten sind, kann den im § 83 Abs 1 EheG angeführten Aufteilungsgrundsätzen entnommen werden. (T11)

8 Ob 561/84OGH11.09.1984

Auch; Beis wie T2

8 Ob 579/84OGH08.11.1984

nur T1; Beis wie T9

7 Ob 502/84OGH29.11.1984
5 Ob 611/84OGH20.12.1984

nur T1; Beis wie T11

2 Ob 674/84OGH15.01.1985

Auch; Beis wie T8

8 Ob 628/84OGH14.02.1985

nur T4

7 Ob 564/85OGH09.05.1985
7 Ob 613/85OGH30.07.1985

nur: Eine allfällige Ausgleichszahlung ist nach billigem Ermessen festzusetzen. Es ist auch hiebei besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse. (T12)

8 Ob 522/85OGH12.09.1985

nur T1; Beis wie T3; Beis wie T11

8 Ob 586/85OGH24.10.1985
1 Ob 678/85OGH13.11.1985

Beis wie T11; Beis wie T8

8 Ob 642/85OGH13.02.1986

nur T4

8 Ob 501/86OGH19.03.1986

Auch; Beis wie T10; Beis wie T8; Beis wie T11

2 Ob 704/86OGH12.05.1987

nur T1; Beis wie T10

8 Ob 520/87OGH08.07.1987

nur T4

1 Ob 621/87OGH15.07.1987

nur T1; Beis wie T3; Beis wie T11

7 Ob 661/87OGH24.09.1987

nur T1; Beis wie T9

7 Ob 683/87OGH24.09.1987
6 Ob 566/87OGH10.12.1987

nur T1

2 Ob 629/87OGH22.12.1987

Vgl auch; nur T1; nur: Sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen. (T13)

1 Ob 716/87OGH20.01.1988

nur T1; Beis wie T3; Beis wie T11

1 Ob 517/88OGH24.02.1988

nur T13

5 Ob 595/88OGH06.09.1988
4 Ob 588/88OGH25.10.1988

nur T13

1 Ob 631/88OGH28.09.1988

Beis wie T3; Beisatz: Es kommt aber nicht nur auf das Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens, sondern auch darauf an, dem vormaligen Ehegatten den Beginne eines neuen Lebensabschnittes tunlichst zu erleichtern. (T14)

8 Ob 505/89OGH26.01.1989
6 Ob 533/89OGH18.05.1989

nur T1; Beis wie T3

5 Ob 566/89OGH06.06.1989

Auch; Beis wie T3; Beis wie T11

4 Ob 559/89OGH10.10.1989

Auch

2 Ob 506/89OGH05.07.1989

nur T4; Beis wie T3; Beis wie T11

6 Ob 727/89OGH18.01.1990

nur T1; Beisatz: Die Möglichkeit zur Aufbringung einer Ausgleichszahlung sind in die Billigkeitserwägungen einzubeziehen. (T15)

5 Ob 563/90OGH15.05.1990
8 Ob 519/93OGH13.05.1993

Auch

10 Ob 71/98hOGH17.03.1998

Auch; Beis wie T15

10 Ob 125/98zOGH14.04.1998

Auch; Beis wie T15

4 Ob 11/99tOGH04.02.1999

Auch; nur T1

1 Ob 256/97xOGH27.01.1998

Auch; nur T1; Beis wie T15; Beisatz: Ebenso auch die Möglichkeiten eines Gatten zur Aufbringung der Zahlungsmittel bei der Abdeckung von vormals gemeinsamen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten (hier: Banken). (T16)

1 Ob 197/99yOGH22.02.2000

Auch; nur T12; Beisatz: Bei Liegenschaftsschenkungen wird im allgemeinen der Wert der Liegenschaft bei der Ermittlung des dem Geschenkgeber aufzuerlegenden Ausgleichsbetrags weitestgehend außer Ansatz bleiben. (T17); Veröff: SZ 73/31

10 Ob 86/00wOGH18.04.2000

Beis wie T15

7 Ob 47/99hOGH29.05.2000

Beis wie T6

6 Ob 229/99sOGH28.06.2000

Vgl auch; Beis wie T2

9 Ob 35/00pOGH31.05.2000

Beis wie T4; Beis wie T9; Beis wie T16; Beisatz: Kreditrückzahlungen sind soweit zu berücksichtigen, soweit ein innerer Zusammenhang mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen erkennbar ist. (T18)

5 Ob 124/01yOGH29.05.2001

Auch; Beisatz: Hier: Ausgleichszahlung als Gegenleistung für die im Aufteilungsbeschluss gleichzeitig verfügte Eigentumsübertragung an einer Liegenschaft. (T19); Veröff: SZ 74/99

9 Ob 190/02kOGH04.09.2002

Vgl auch

10 Ob 42/03dOGH18.11.2003

nur: Ausgleichszahlung ist nach billigem Ermessen festzusetzen. Es ist auch hiebei besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens Bedacht zu nehmen. (T20); Beisatz: Die Folgen der Scheidung sollen in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Ehegatten möglichst ausgeglichenen Weise geregelt werden. (T21)

3 Ob 30/03pOGH28.01.2004

Vgl auch; Beis wie T21

7 Ob 52/04dOGH26.05.2004

Vgl auch; Beis wie T21

7 Ob 212/04hOGH29.09.2004

nur T4; Beis wie T21

9 Ob 125/04dOGH02.02.2005

nur T4; Beis wie T10; Beis wie T21

1 Ob 191/12pOGH11.10.2012

Auch

1 Ob 158/12kOGH11.10.2012

Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T8

1 Ob 111/12yOGH11.10.2012

Vgl

1 Ob 233/12iOGH31.01.2013

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T9; Veröff: SZ 2013/14

1 Ob 244/14kOGH22.01.2015

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T9

1 Ob 132/17vOGH12.07.2017

Vgl

1 Ob 65/18tOGH30.04.2018

Auch; Beis wie T2; Beis wie T9

1 Ob 11/22gOGH21.02.2022

Vgl; Beis wie T15

1 Ob 241/22fOGH27.01.2023

vgl; Beisatz: Hier: Berücksichtigung der Wertsteigerung der Ehewohnung, die dadurch eingetreten ist, dass das an der Ehewohnung zugunsten der Mutter der Frau verbücherte Wohnrecht sowie Belastungs- und Veräußerungsverbot gelöscht und im Gegenzug auf einer im Hälfteeigentum der ehemaligen Ehegatten stehenden Liegenschaft einverleibt wurde. (T22)

1 Ob 99/23zOGH27.06.2023

vgl; Beisatz: Werden während der ehelichen Lebensgemeinschaft Schulden eines Ehegatten getilgt, die von ihm bereits vor Eheschließung eingegangen wurden, ist dies bei der Bemessung einer Ausgleichszahlung im Rahmen der Billigkeit auch dann zu berücksichtigen, wenn die Schulden nicht mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen oder der Ehewohnung im Zusammenhang standen oder der Anschaffung einer Sache dienten. (T23)

1 Ob 169/23vOGH20.12.2023

vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T9

Dokumentnummer

JJR_19810212_OGH0002_0070OB00524_8100000_001

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