§ 81 ff EheG
Nach stRsp sind die Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen in einem inneren Zusammenhang stehen, gem§ 81 EheGin Anrechnung zu bringen. Die noch offenen Kreditbelastungen sind daher vom Wert der Ehewohnung (und der Fahrnisse) abzuziehen.