Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden insoweit aufgehoben, als die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners ab 1. Dezember 2004 mit einem 735 EUR übersteigenden Betrag festgesetzt wurde; dem Erstgericht wird diesbezüglich eine neuerliche, nach Verfahrensergänzung zu fällende Entscheidung aufgetragen.
Text
Begründung
Der Antragsgegner ist der eheliche Vater des am 10. 12. 1989 geborenen Antragstellers, der zusammen mit seiner Mutter, mit der der Antragsgegner nach wie vor verheiratet ist, in der vormaligen Ehewohnung (Einfamilienhaus) lebt; seine Eltern leben seit März 2003 getrennt. Seit 1. 4. 2003 ist der Antragsgegner aufgrund eines Beschlusses des Erstgerichts vom 23. 10. 2003 zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags in Höhe von 735 EUR an den Antragsteller verpflichtet; sein monatliches Nettoeinkommen beträgt rund 8.900 EUR, wobei er als Bediensteter des Europäischen Patentamts in Österreich von der Einkommensteuer befreit ist.
Während die Mutter, die den Antragsteller im gemeinsamen Haushalt betreut, die Betriebskosten für das Einfamilienhaus trägt, das im Hälfteeigentum der Eltern des Antragstellers steht, zahlt der Antragsgegner die dafür erforderlich gewesenen Beschaffungskosten in der Form, dass er die Rückzahlungsraten für die von den Eltern aufgenommenen Kredite, die Prämien für eine Ablebensversicherung, die der Besicherung dieser Kredite dient, und die Prämien für eine Erlebensversicherung, die der Tilgung eines endfälligen Kredits dient, in Höhe von insgesamt 2.060 EUR monatlich leistet; außerdem zahlt er die Prämien für die Haushaltsversicherung in Höhe von 90 EUR monatlich.
Der Antragsgegner ist auch für die Mutter des Antragstellers geldunterhaltspflichtig, wobei diese Beschaffungskosten auf deren Unterhaltsanspruch zur Hälfte angerechnet werden.
Der Antragsteller begehrt die Erhöhung der monatlichen Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners ab 1. 12. 2004 auf 1.000 EUR und behauptet ein monatliches Nettoeinkommen des Antragsgegners in Höhe von rund 12.000 EUR. Dessen Leistungen für das Einfamilienhaus beträfen ausschließlich das Verhältnis der Eltern des Antragstellers; wenn überhaupt könnten sie lediglich vom ungekürzten Unterhaltsbetrag in Abzug gebracht werden.
Der Antragsgegner wendet demgegenüber - soweit dies im Revisionsrekursverfahren noch von Bedeutung ist - ein, der Unterhaltsanspruch des Antragstellers sei mit dem 2,5-fachen des Regelbedarfssatzes gedeckelt; auf diesen Betrag müsse dieser sich als Naturalunterhalt ein Viertel der Beschaffungskosten für das Einfamilienhaus und die Hälfte der Haushaltsversicherungsprämien, insgesamt somit 560 EUR, anrechnen lassen.
Die Vorinstanzen setzten die monatlichen Unterhaltszahlungen des Antragsgegners mit 890 EUR vom 1. 12. 2004 bis 30. 6. 2005, mit 910 EUR vom 1. 7. 2005 bis 30. 6. 2006 und mit 925 EUR ab 1. 7. 2006 fest; das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil die Frage der Anrechenbarkeit eines fiktiven Mietzinses bzw der Beschaffungskosten betreffend die vormalige Ehewohnung bei aufrechter Ehe der Eltern des geldunterhaltsberechtigten Kindes von erheblicher Bedeutung sei und insofern divergente Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege. In der Sache selbst gingen die Vorinstanzen unter Berücksichtigung der weiteren Unterhaltspflicht des Antragsgegners für die Mutter des Antragstellers von dessen Anspruch im Ausmaß von 19 % der Unterhaltsbemessungsgrundlage des Antragsgegners aus, deckelten den Unterhalt jedoch mit dem 2,5-fachen des jeweiligen Regelbedarfssatzes. Eine Anrechnung der vom Antragsgegner geltend gemachten Aufwendungen für das Einfamilienhaus lehnten die Vorinstanzen ab, wobei das Erstgericht meinte, ausgehend vom Einkommen des Antragsgegners hätte dieser tatsächlich rund 1.690 EUR an Unterhalt zu bezahlen, sodass auch bei Abzug der von ihm geltend gemachten Aufwendungen die gedeckelten Ansprüche des Antragstellers nicht zu kürzen seien; Lebensversicherungsprämien seien überhaupt nicht abzugsfähig. Das Rekursgericht meinte hingegen, eine Anrechnung eines fiktiven Mietwerts auf den Unterhaltsanspruch des Antragstellers finde grundsätzlich nicht statt, weil die Benützung der (vormaligen) Ehewohnung durch den Antragsteller gemeinsam mit seiner Mutter erfolge und daher die Aufwendungen des Antragsgegners gemäß § 97 ABGB ausschließlich im Verhältnis zur Mutter erfolgten; das bestehende Miteigentum ändere daran nichts.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Antragsgegners ist zulässig; er ist auch berechtigt.
1. Der Antragsteller strebte im Rekursverfahren die Erhöhung des laufenden Unterhalts von monatlich 735 EUR auf monatlich 1.000 EUR, somit monatlich um 265 EUR an. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts in Unterhaltsbemessungsverfahren der 36-fache Betrag jenes monatlichen Unterhaltsanspruchs maßgeblich, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war; Unterhaltsansprüche, die vor diesem Zeitpunkt strittig waren, haben hingegen unberücksichtigt zu bleiben (6 Ob 126/07h = EF-Z 2007/133 [Gitschthaler]; 10 Ob 82/07t; 6 Ob 242/07t). Der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts betrug daher 9.540 EUR; das Rekursgericht hat den Revisionsrekurs zugelassen (§ 63 Abs 1 und 3 AußStrG).
2. Der als Vater des zwischenzeitig volljährig gewordenen Antragstellers geldunterhaltspflichtige Antragsgegner strebt im Revisionsrekursverfahren die Anrechnung der von ihm für die vom Antragsteller und seiner Mutter bewohnte (vormalige) Ehewohnung geleisteten Haushaltsversicherungsprämien in Höhe von 90 EUR zur Hälfte und der Wohnungsbeschaffungskosten in Höhe von 2.060 EUR zu einem Viertel, insgesamt somit in Höhe von 560 EUR, auf seine von den Vorinstanzen für den Zeitraum ab 1. 12. 2004 ermittelte monatliche Unterhaltsverpflichtung an. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen kann dies nicht von vorneherein ausgeschlossen werden:
2.1. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bedarf der Unterhaltsberechtigte nämlich nicht mehr des gesamten - nach der Prozentwertmethode festzusetzenden - Geldunterhalts, um seinen vollständigen Unterhalt zu decken, wenn er nicht für die Kosten der Wohnversorgung aufzukommen hat (RIS-Justiz RS0047254), andernfalls käme es zu einer Doppelalimentation (RS0080373 [T3, T5, T7]).
2.2. Dies gilt - jedenfalls seit der Entscheidung 4 Ob 41/05s = JBl 2005, 782 (unter Hinweis auf 1 Ob 123/04a = JBl 2005, 309 und 7 Ob 52/03b = EFSlg 103.326 sowie Deixler-Hübner, Zur Anrechnung von Geld- und Naturalunterhalt, ecolex 2001, 110 und Gitschthaler, Unterhaltsrecht1 [2001] Rz 56/1) - auch im Kindesunterhaltsrecht; demnach können auch dort Leistungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils für die unter anderem von den Kindern benützte Wohnung (etwa Mietzinszahlungen) oder die Zurverfügungstellung einer Wohngelegenheit durch diesen Elternteil (in Form von fiktiven Mietkosten) nicht mehr von vornherein als von der Beurteilung als (anrechenbare) Naturalunterhaltsleistung ausgeschlossen angesehen werden (ebenso 4 Ob 142/06w = EFSlg 113.235).
Dieser Rechtsprechung haben sich zwischenzeitig auch andere Senate des Obersten Gerichtshofs ausdrücklich angeschlossen (2 Ob 169/05z; 10 Ob 75/06m = Zak 2007/509; 7 Ob 95/05d = EFSlg 110.058); lediglich die Entscheidung 7 Ob 197/06f hat - in einem Ehegattenunterhalt betreffenden Verfahren - einen abweichenden Standpunkt eingenommen, jedoch bei Zurückweisung der Revision außerdem gemeint, es sei ein singuläres Bemessungsproblem, ob es nach den Umständen des Einzelfalls angemessen erscheint, eine Wohnkostenersparnis zu berücksichtigen.
Schwimann (Unterhaltsrecht² [1999] 97), Schwimann/Kolmasch (Unterhaltsrecht³ [2004] 94), Neuhauser (in Schwimann, ABGB³ [2005] § 140 Rz 114, 116), Hopf (in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB² [2007] § 140 Rz 12) und Gitschthaler (in Gitschthaler/Höllwerth, EheG [2008] § 94 ABGB Rz 162 sowie Unterhaltsrecht² [2008] Rz 44b) halten vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil getragene Kosten für die Beschaffung oder die Miete einer vom unterhaltsberechtigten Kind bewohnten Wohnung für abzugsfähig.
Mietzinszahlungen und fiktive Mietkosten sind somit grundsätzlich auch auf Kindesunterhaltsansprüche (anteilig und angemessen) anzurechnen.
2.3. Das Rekursgericht begründete die Nichtanrechnung der Beschaffungskosten (jedenfalls in Form von Kreditrückzahlungsraten) insbesondere damit, dass - im Gegensatz zum Sachverhalt der Entscheidung 4 Ob 41/05s - die Eltern des Antragstellers noch verheiratet seien; darauf habe der Oberste Gerichtshof auch in der Entscheidung 2 Ob 169/05z Bedacht genommen.
Einer solchen Differenzierung ist der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 4 Ob 142/06w ausdrücklich entgegen getreten. Zur Entscheidung 2 Ob 169/05z ist darauf hinzuweisen, dass dort die Vorinstanzen ausgeführt hatten, es fehlten jegliche Anhaltspunkte dafür, ob der Vater Leistungen zur Anschaffung oder Erhaltung der Wohnung erbracht habe oder ob diese nicht von der Mutterseite stammten.
Der Rechtsansicht des Rekursgerichts kann daher nicht gefolgt werden.
2.4. Auch der Rechtsansicht des Erstgerichts, dass die Aufwendungen des Vaters - wenn überhaupt - nicht vom gedeckelten Unterhaltsbetrag, sondern von jenem abzuziehen wären, der sich aufgrund des tatsächlichen Einkommens des Antragsgegners ergeben würde, kann nicht gefolgt werden:
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind Unterhaltsansprüche von Kindern, deren geldunterhaltspflichtiger Elternteil ein besonders hohes Einkommen hat, beim (sogenannten) Unterhaltsstopp - auch als „Luxusgrenze" bezeichnet - zu deckeln (vgl etwa RIS-Justiz RS0047458, RS0047424, RS0047447); es ist durch den Zweck der Unterhaltsleistung nicht geboten und aus pädagogischen Gründen sogar abzulehnen, Luxusbedürfnisse des Kindes zu befriedigen; die Prozentkomponente ist daher nicht voll auszuschöpfen, wenn es nach diesen Kriterien zu einer verschwenderischen, vom vernünftigen Bedarf eines Kindes völlig losgelösten Überalimentierung kommen würde.
Es gibt dabei zwar keinen allgemeinen, für jeden Fall geltenden Unterhaltsstopp etwa beim 2-, 2,5- oder 3-fachen des Regelbedarfssatzes; die konkrete Ausmittlung hängt vielmehr immer von den Umständen des Einzelfalls ab (stRsp, etwa 2 Ob 5/03d = EFSlg 103.830; 7 Ob 182/07a). Gegen die Annahme eines Unterhaltsstopps beim 2,5-fachen des Regelbedarfssatzes wurden hier - jedenfalls im Revisionsrekursverfahren - keine Einwände erhoben.
Nach der nunmehrigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (2 Ob 89/03g = EFSlg 103.876; 9 Ob 47/06m = EFSlg 113.534) muss Sonderbedarf zusätzlich zugesprochen werden, wenn das unterhaltsberechtigte Kind lediglich deshalb Unterhaltsbeträge nicht entsprechend der vollen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen erhält, weil sie schon den Unterhaltsstopp erreicht haben; bei einer solchen Konstellation geht das Argument der nicht zu billigenden Überalimentierung des unterhaltsberechtigten Kindes ins Leere, sind doch Leistungen aus dem Titel des Sonderbedarfs zweckbestimmt und stehen nicht zu seiner freien Verfügung.
Der Antragsteller meint nun in seiner Revisionsrekursbeantwortung, eine pädagogisch schädliche Überalimentierung durch das bloße Zurverfügungstellen von Wohnraum sei wohl nicht zu erwarten. Diese Ansicht ist jedoch nicht zutreffend. Wie der Oberste Gerichtshof erst jüngst klargestellt hat, sind Kosten der Wohnversorgung Teil der allgemeinen Lebenshaltungskosten und begründen daher gewöhnlich keinen Sonderbedarf, den der Unterhaltspflichtige - neben dem nach allgemeinen Gesichtspunkten der Leistungsfähigkeit und des Bedarfs bemessenen Unterhalt - zusätzlich zahlen müsste; einen allgemeinen Grundsatz, dass der Unterhaltspflichtige zusätzlich zum Prozentunterhalt einen bestimmten Anteil an den Wohnkosten zahlen müsste, gibt es nicht (4 Ob 55/07b = EF-Z 2007/136 [Gitschthaler]; ebenso bereits 1 Ob 123/04a).
Mangels Qualifikation des Wohnbedarfs als Sonderbedarf können somit tatsächliche Leistungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils für die Wohnversorgung des Kindes nicht dessen gedeckeltem Unterhaltsbeitrag hinzugezählt werden; sie sind vielmehr von diesem in Abzug zu bringen.
3. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von den zu 2.2. dargestellten Fallkonstellationen (Mietzinszahlungen und fiktive Mietkosten) dadurch, dass hier der Antragsgegner Wohnungsbeschaffungskosten in der Form trägt, dass er die Rückzahlungsraten für im Zusammenhang mit der Wohnung aufgenommene Kredite, Prämien für eine Ablebensversicherung, die der Besicherung der Kredite dient, und Prämien für eine Erlebensversicherung, die der Tilgung eines endfälligen Kredits dient, in Höhe von insgesamt 2.060 EUR monatlich zahlt. Dies führt zu folgenden Überlegungen:
3.1. Der Oberste Gerichtshof hat seit dem durch die Entscheidung 4 Ob 41/05s herbeigeführten Rechtsprechungswandel (s 2.2.) zwar in der Entscheidung 10 Ob 75/06m ganz allgemein ausgeführt, eine Differenzierung zwischen Wohnungsbenützungs- und Wohnungsbeschaffungskosten im Kindesunterhaltsrecht sei in aller Regel nicht gerechtfertigt; zur Vermeidung einer Doppelalimentierung seien daher „alle Wohnungskosten" nach Kopfteilen auf die die Wohnung benützenden Unterhaltsberechtigten zu gleichen Teilen aufzuteilen. Tatsächlich betraf diese Entscheidung jedoch Mietzinszahlungen, sodass für den hier zu beurteilenden Sachverhalt daraus nicht unmittelbar etwas gewonnen werden kann. In der Entscheidung 7 Ob 191/05x (= FamZ 2006/21 [Deixler-Hübner]), auf die sich das Rekursgericht unter anderem bezogen hat (wenn auch unter unrichtiger Zitierung [7 Ob 193/05x]), ging es zwar um die Anrechnung von Kreditrückzahlungsraten; der Oberste Gerichtshof griff hier jedoch auf die (zwischenzeitig überholte [s Deixler-Hübner, FamZ 2006, 32 - Entscheidungsanmerkung]) Rechtsprechung zurück, wonach bloß Wohnungsbenützungskosten als Naturalleistungen auf den Kindesunterhalt anrechenbar seien, während dies auf andere Wohnkosten - wie Mietkosten oder Kreditrückzahlungen - nicht zutreffe, weil diese Naturalunterhaltsleistungen im Hinblick auf § 97 ABGB ausschließlich dem familienrechtlichen Verhältnis der Ehegatten untereinander entspringen würden.
In der Literatur (Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, EheG [2008] § 94 ABGB Rz 162) wurde darauf hingewiesen, dass die Eltern durch Schuldentilgung Vermögen schafften, das bei Berücksichtigung der Kredittilgungsraten beim Kindesunterhalt letztlich zum Teil von den Kindern gebildet würde, was eher gegen eine Anrechnung spreche; allerdings komme es auch bei dieser Fallkonstellation zu einer Wohnkostenersparnis der Kinder. Auf den Umstand, dass bei Anrechnung der Kredittilgungsraten der Antragsteller und seine Mutter diese letztlich überwiegend tragen und der Antragsteller seinem Vater Vermögen schaffen würde, wird auch in der Revisionsrekursbeantwortung richtig hingewiesen.
3.2. Die Rechtsprechung zur Anrechenbarkeit von Wohnungskosten auf den Kindesunterhalt beruht unter anderem auf dem Gedanken, der nach der Prozentwertmethode ermittelte Unterhaltsbeitrag müsse auch dazu dienen, für das Kind eine Wohnversorgung zu sichern. Hat nun das Kind nicht für seine Wohnversorgung aufzukommen, weil ihm der geldunterhaltspflichtige Elternteil eine Wohnung zur Verfügung stellt, würde der Zuspruch ungekürzten Unterhalts zu einer Ungleichbehandlung unterhaltsberechtigter Kinder führen; dem so wohnversorgten Kind bliebe für seine sonstigen Unterhaltsbedürfnisse mehr an Unterhalt als anderen unterhaltsberechtigten Kindern, weil es eben nicht mehr des gesamten - nach der Prozentwertmethode festzusetzenden - Geldunterhalts bedarf, um seinen vollständigen Unterhalt zu decken (s 2.). Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen kann es aber nicht maßgeblich sein, ob das Kind in einer Mietwohnung, in einer ausbezahlten Eigentumswohnung oder in einer Wohnung lebt, für die noch Kreditrückzahlungen zu leisten sind. Eine unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Varianten der Wohnversorgung des Kindes ist somit nicht gerechtfertigt. Vielmehr sind im Kindesunterhaltsrecht zur Vermeidung einer Doppelalimentierung tatsächlich „alle Wohnungskosten" zu berücksichtigen (vgl 10 Ob 75/06m).
3.3. Die vom geldunterhaltspflichtigen Ehegatten getragenen Rückzahlungsraten für zur Beschaffung der Ehewohnung erforderliche Kredite sind zur Hälfte auf den dem unterhaltsberechtigten Ehegatten zu leistenden Unterhalt anzurechnen (stRsp 1 Ob 501/93 = EFSlg 73.167; 6 Ob 22/02g = EFSlg 99.116; 7 Ob 191/05x uva; Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht³ [2004] 152; Schwimann/Ferrari in Schwimann, ABGB³ [2005] § 94 Rz 64; Hinteregger in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ [2006] § 94 Rz 31; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, EheG [2008] § 94 ABGB Rz 160), und zwar sowohl während aufrechter Ehe als auch nach der Scheidung bis zur Beendigung des nachehelichen Aufteilungsverfahrens hinsichtlich der Ehewohnung (RIS-Justiz RS0009578). Die Begründung findet sich darin, dass die Ehegatten durch Schuldentilgung Vermögen schaffen, welches letztlich im Aufteilungsverfahren zwischen ihnen aufgeteilt wird.
3.4. Eine Anrechnung derartiger Leistungen auch auf die in der Wohnung lebenden Kinder im Sinne der Entscheidung 10 Ob 75/06m in der Weise, dass sie einfach nach Kopfteilen auf die die Wohnung benützenden Unterhaltsberechtigten zu gleichen Teilen aufgeteilt werden, erscheint indes nicht sachgerecht. Der geldunterhaltspflichtige Elternteil kann nämlich die Höhe seiner Rückzahlungen beeinflussen; zahlt er die Kredite schneller zurück, indem er die Rückzahlungsraten erhöht, würde er damit auch die Anrechnung auf den Kindesunterhalt erhöhen und diesen damit schmälern. Dieser Umstand ist zwar bei der Anrechnung auf den Ehegattenunterhalt unbeachtlich, weil der dadurch bedingte schnellere Vermögensaufbau im Aufteilungsverfahren auch dem unterhaltsberechtigten Ehegatten zugute kommen würde; im Kindesunterhaltsrecht sind derartige Manipulationsmöglichkeiten jedoch von vorneherein auszuschalten. Im Übrigen hat die Höhe der konkreten Rückzahlungsraten nichts mit der Wohnkostenersparnis der Kinder, auf die es jedoch maßgeblich ankommt, zu tun. Die Raten orientieren sich vielmehr am ursprünglichen Finanzierungsbedarf, den damals vorhandenen Eigenmitteln und der Gesamtdauer der beabsichtigten Rückzahlung, nicht jedoch am Wohnwert der Wohnung.
Damit erscheint es sachgerechter, auch in einem Fall, in dem der geldunterhaltspflichtige Elternteil die Kreditrückzahlungsraten für die von den Kindern bewohnte Wohnung trägt, als Grundlage für die Anrechnung den fiktiven Mietwert dieser Wohnung heranzuziehen. Dadurch wird eine Gleichbehandlung der drei, zu 3.2. genannten Varianten gewährleistet, indem immer der tatsächliche Wohnwert der Wohnung berücksichtigt wird (entweder in Form der Mietzinszahlungen oder in Form von fiktiven Mietkosten).
Da sich im vorliegenden Verfahren den Feststellungen der Vorinstanzen die fiktiven Mietkosten der vom Antragsteller und seiner Mutter bewohnten Wohnung nicht entnehmen lassen, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben; das Erstgericht wird diese Frage im fortzusetzenden Verfahren mit den Parteien zu erörtern und die Sachverhaltsgrundlagen - allenfalls nach Einholung eines Sachverständigengutachtens - in dieser Richtung zu verbreitern haben.
3.5. Bei der Anrechnung von Wohnungsbeschaffungskosten muss aber auch berücksichtigt werden, ob nicht - wirtschaftlich gesehen - die Wohnung im konkreten Fall nicht nur vom geldunterhaltspflichtigen, sondern auch vom betreuenden Elternteil zur Verfügung gestellt wird (vgl 1 Ob 159/03v = EFSlg 103.151; 4 Ob 142/06w). Dies ist hier der Fall, weil sich die Mutter des Antragstellers die halben Kreditrückzahlungsraten auf ihren Unterhalt anrechnen lassen muss (3.3.); darauf weist im Übrigen auch der Antragsteller in seiner Revisionsrekursbeantwortung hin. Das Erstgericht wird daher im fortzusetzenden Verfahren bei Ermittlung des konkreten Kindesunterhaltsbeitrags nur die Hälfte des fiktiven Mietwerts zu berücksichtigen haben.
Des Weiteren wird das Erstgericht nicht außer Acht lassen können, dass der Antragsteller zusammen mit seiner Mutter die Wohnung bewohnt; seine Eltern stellen ihm damit - wiederum wirtschaftlich gesehen - lediglich die halbe Wohnung zur Verfügung, weshalb der anzurechnende fiktive Mietwert nochmals zu halbieren sein wird (vgl in diesem Sinn Gitschthaler, Unterhaltsrecht² [2008] Rz 44b). Dies entspricht im Übrigen auch den Intentionen des Antragsgegners in seinem Revisionsrekurs; er strebt hier ja auch die Anrechnung lediglich eines Viertels der von ihm getragenen Wohnungsbeschaffungskosten (Kreditrückzahlungen und Lebensversicherungsprämien) an.
4. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs leistet der geldunterhaltspflichtige Elternteil durch die Bestreitung von Wohnungsbenützungskosten Naturalunterhalt; die Wohnungsbenützungskosten sind daher nach Köpfen auf alle die Wohnung benutzenden Personen, die in einer unterhaltsrechtlichen Beziehung zum Unterhaltspflichtigen stehen (Gitschthaler, Unterhaltsrecht² [2008] Rz 44/4), zu gleichen Teilen aufzuteilen und auf deren Unterhaltsansprüche anzurechnen (1 Ob 551/91 = EFSlg 65.051; 6 Ob 22/02g uva; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, EheG [2008] § 94 Rz 160). Dies gilt auch für Prämien einer Haushaltsversicherung (7 Ob 529/93 = EvBl 1993/161; 1 Ob 123/04a; Gitschthaler aaO Rz 157).
5. Den Feststellungen der Vorinstanzen lässt sich der Grund für die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft der Eltern des Antragstellers im März 2003 nicht entnehmen; der Antragsteller releviert diese Frage jedoch in seiner Revisionsrekursbeantwortung („hätte der Antragsgegner nicht, ohne dass ich ihm hiefür auch nur irgendeine Veranlassung gegeben hätte, die eheliche Wohngemeinschaft aufgegeben").
5.1. Sowohl bei der Anrechnung der Mietzinszahlungen bzw fiktiven Mietkosten (2. und 3.4.) als auch bei der Anrechnung der Wohnungsbenützungskosten (4.) nimmt die Rechtsprechung grundsätzlich auch darauf Bedacht, weshalb der geldunterhaltspflichtige Ehegatte die (vormalige) Ehewohnung verlassen hat (vgl die Nachweise bei Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, EheG [2008] § 94 ABGB Rz 161). Wenn kein diesbezügliches Einvernehmen der Ehegatten gemäß § 90 ABGB vorliegt und es auch dem Unterhaltspflichtigen nicht gelingt (zur Beweislastverteilung vgl jüngst 3 Ob 188/07d mwN), das Vorliegen der Voraussetzungen des § 92 ABGB zu beweisen, ist bei der Anrechnung sein „Kopf" mitzuzählen. Er kann nämlich den Anteil der anzurechnenden Leistungen nicht dadurch zu seinen Gunsten erhöhen, dass er die Wohnung verlässt und an den Aufwendungen nicht mehr partizipiert (9 Ob 49/04b = EFSlg 106.907; vgl auch bereits 8 Ob 595/93 = EFSlg 70.598); im Übrigen wäre es dem rechtstreuen Ehegatten nicht zumutbar, sich nunmehr wegen des - rechtswidrigen - Verhaltens des anderen Ehegatten in seinen Unterhaltsbedürfnissen einschränken zu müssen (Gitschthaler, Unterhaltsrecht² [2008] Rz 582/4).
5.2. Diese im Ehegattenunterhaltsrecht entwickelten Grundsätze können auch im Kindesunterhaltsrecht nicht gänzlich unbeachtet bleiben. Die Berücksichtigung seines „Kopfes" bei der Ermittlung der anzurechnenden Anteile der Leistungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils ist nämlich mit den Grundsätzen der Anspannungstheorie zu rechtfertigen: Der Unterhaltspflichtige darf durch sein Verhalten (auch) seine unterhaltsberechtigten Kinder nicht in ihren Ansprüchen schmälern; tut er es dennoch, geht dies nicht zu ihren, sondern zu seinen Lasten. Damit ist sein Auszug aus der (vormaligen) Ehewohnung gegenüber den Kindern regelmäßig unbeachtlich.
Die Anwendung der Anspannungstheorie setzt allerdings stets (auch) ein Verschulden des Unterhaltspflichtigen voraus (stRsp, s RIS-Justiz RS0047495, RS0047579, RS0106973). Dieses fehlt jedenfalls, wenn ihm der Beweis für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 92 ABGB gelingt. Ob dies auch gilt, wenn die Eltern eine Trennungsvereinbarung nach § 90 ABGB geschlossen haben, kann hier dahingestellt bleiben, weil die Parteien eine solche im Revisionsrekursverfahren nicht behaupten.
5.3. Das Erstgericht wird daher - nach Erörterung mit den Parteien - im fortzusetzenden Verfahren auch Feststellungen zum Grund des Auszugs des Antragsgegners aus der vormaligen Ehewohnung zu treffen und diese im Lichte des § 92 ABGB zu prüfen haben.
6. Der Antragsteller meint in seiner Revisionsrekursbeantwortung, ziehe man vom derzeit anzunehmenden Unterhaltsbeitrag von 925 EUR monatlich die vom Antragsgegner geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 560 EUR ab, so verblieben ihm lediglich 365 EUR bei einer Unterhaltsbemessungsgrundlage des Antragsgegners von monatlich 9.800 EUR. Er spricht damit die Frage der (noch) Angemessenheit der Anrechnung von Naturalunterhaltsleistungen auf Geldunterhaltsansprüche an.
Eine allein auf den Kopfteil abstellende Anrechnung der Wohnkostenersparnis könnte im Einzelfall tatsächlich zu einer fiktiven Überalimentierung im Teilunterhaltsbereich Wohnen und - damit verbunden - zu einer unangemessenen Verkürzung des Geldunterhalts führen (4 Ob 142/06w). Nach ständiger Rechtsprechung sind daher Anrechnungen grundsätzlich nur im angemessenen Umfang vorzunehmen (etwa 7 Ob 191/05x; 4 Ob 55/07b; vgl auch 7 Ob 178/02f = EFSlg 100.948); dem Unterhaltsberechtigten hat stets ein in Geld zu leistender Unterhaltsbetrag zuzukommen, weil er ja von der Wohnung allein nicht leben kann (Gitschthaler, Unterhaltsrecht² [2008] Rz 582a). Wo diese Angemessenheitsgrenze liegt, ist stets nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (4 Ob 41/05s; 7 Ob 95/05d; 4 Ob 142/06w).
Im vorliegenden Verfahren steht zwar letztlich das Ausmaß der (möglichen) Anrechnung der vom Antragsgegner geltend gemachten Leistungen noch nicht fest, weil die fiktiven Mietkosten der vom Antragsteller und seiner Mutter bewohnten Wohnung erst ermittelt werden müssen; die monatliche Geldunterhaltsverpflichtung des Antragsgegners steht aber ohnehin mit 735 EUR fest; strittig ist nur mehr sein Erhöhungsbegehren auf (gestaffelt) 890, 910 bzw 925 EUR. Selbst wenn dieses im fortzusetzenden Verfahren infolge Anrechnung abzuweisen sein sollte, könnte bei einem Geldunterhalt von 735 EUR nicht von einem Überschreiten der Angemessenheitsgrenze im dargelegten Sinn ausgegangen werden.
7. Das Rekursgericht hat die Ablehnung einer Anrechnung der vom Antragsgegner geltend gemachten Leistungen hilfsweise auch damit begründet, dass die Wohnversorgung des Antragstellers bereits zum Zeitpunkt der Unterhaltsbemessung vom 23. 10. 2003 bestanden habe; einem rechtskräftigen Unterhaltsbemessungsbeschluss komme aber Rechtskraftwirkung zu.
Abgesehen davon, dass diese Frage im Revisionsrekursverfahren von den Parteien nicht aufgegriffen wird, hat das Rekursgericht nicht berücksichtigt, dass mit der von ihm zitierten Entscheidung 7 Ob 52/03b ein weiterer Erhöhungsantrag der Kinder abgewiesen wurde, nachdem die Frage der Berücksichtigung ihres gedeckten Wohnbedarfs bereits im Vorverfahren rechtskräftig beurteilt worden war und sich seither keinerlei relevante Änderungen ergeben hatten. Im vorliegenden Verfahren will jedoch der Antragsteller weiteren Unterhalt, der Antragsgegner wehrt sich lediglich gegen diesen Erhöhungsantrag, indem er ihm seine Leistungen entgegen hält. Sollte für das vorliegende Verfahren aus der erwähnten Entscheidung überhaupt irgendetwas zu gewinnen sein, so könnte dies nur zu Lasten des Antragstellers, nicht jedoch zu Lasten des Antragsgegners ausschlagen.
8. Damit waren aber die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht die aus 3.4. und 5.3. ersichtlichen Ergänzungen aufzutragen.
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