OGH 5Ob526/94; 1Ob233/01y; 3Ob193/02g; 2Ob5/03d; 3Ob6/03h; 6Ob57/03f; 5Ob67/03v; 2Ob89/03g; 6Ob23/04g; 6Ob195/04a; 1Ob46/06f (RS0047424)

OGH5Ob526/94; 1Ob233/01y; 3Ob193/02g; 2Ob5/03d; 3Ob6/03h; 6Ob57/03f; 5Ob67/03v; 2Ob89/03g; 6Ob23/04g; 6Ob195/04a; 1Ob46/06f7.9.2021

Rechtssatz

Soll einem Kind weniger oder mehr zugesprochen werden, als sich nach der Prozentsatzmethode ergibt, bedarf es einer besonderen Rechtfertigung der Abweichung. Sie wird bei besonders großem Leistungsvermögen des Unterhaltsschuldners darin gesehen, dass es durch den Zweck der Unterhaltsleistung nicht geboten und aus pädagogischen Gründen sogar abzulehnen ist, Luxusbedürfnisse des Kindes zu befriedigen. Die Prozentkomponente ist daher nicht voll auszuschöpfen, wenn es nach diesen Kriterien zu einer verschwenderischen vom vernünftigen Bedarf eines Kindes völlig losgelösten Überalimentierung kommen würde. Wo demgemäß die Grenzen einer den Bedürfnissen des Kindes und dem Leistungsvermögen des Unterhaltsschuldners angemessenen Alimentierung zu ziehen sind, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Als Regel für den Durchschnittsfall kann gelten, dass wegen des pädagogischen wichtigen Leistungsanreizes vermieden werden soll, die Unterhaltsleistung an das die Selbsterhaltungsfähigkeit herstellende Einkommen eines voll Erwerbstätigen heranzuführen; es wird aber auch die Praxis gebilligt, den Unterhalt eines Kindes mit dem Zweieinhalbfachen des Regelbedarfes zu limitieren.

Normen

ABGB aF §140 Ba
ABGB aF §140 Bb
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Bb

5 Ob 526/94OGH12.04.1994
1 Ob 233/01yOGH22.10.2001

Auch; Beisatz: Die Begrenzung der Geldunterhaltsleistungen wurde mit dem Zweieinhalbfachen des "Regelbedarfs" entwickelt, um das Kind zwar an einem überdurchschnittlichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen teilhaben zu lassen, aber eine pädagogisch schädliche Überalimentierung zu vermeiden. (T1)

3 Ob 193/02gOGH26.02.2003

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1

2 Ob 5/03dOGH27.02.2003

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Es gibt keinen allgemeinen, für jeden Fall geltenden Unterhaltsstopp etwa beim 2-, 2,5- oder 3-fachen des Regelbedarfs. Die konkrete Ausmittlung hängt vielmehr immer von den Umständen des Einzelfalles ab. (T2)

3 Ob 6/03hOGH28.05.2003

Vgl auch; nur: Wo die Grenzen einer den Bedürfnissen des Kindes und dem Leistungsvermögen des Unterhaltsschuldners angemessenen Alimentierung zu ziehen sind, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. (T3)

6 Ob 57/03fOGH21.05.2003

Beis wie T2

5 Ob 67/03vOGH08.04.2003

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Einer Begründung bedarf auch die Setzung des Unterhaltsstopps im jeweiligen Einzelfall; die bloße Angabe eines bestimmten Vielfachen des Regelbedarfs als starre Rechengröße genügt nicht. (T4)<br/>Beisatz: Maßgebend ist die Verhinderung einer pädagogisch schädlichen Überalimentierung. (T5)

2 Ob 89/03gOGH12.06.2003

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2

6 Ob 23/04gOGH26.08.2004

Auch; nur T3

6 Ob 195/04aOGH14.07.2005

Auch; nur T3

1 Ob 46/06fOGH16.05.2006

nur T3; Beis wie T1

9 Ob 47/06mOGH27.09.2006

Auch; nur T3; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5

7 Ob 182/07aOGH17.10.2007

Auch; Beis wie T2

6 Ob 5/08sOGH13.03.2008

Veröff: SZ 2008/35

6 Ob 230/08dOGH06.11.2008

Vgl; Beisatz: Erhält jedoch der Unterhaltsberechtigte lediglich deshalb Unterhaltsbeiträge, die nicht der vollen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen entsprechen, weil er schon die Luxusgrenze erreicht hat, muss der Sonderbedarf nach neuerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (6 Ob 5/08s unter Hinweis auf 2 Ob 89/03g und 9 Ob 47/06m) zusätzlich zugesprochen werden. (T6) Beisatz: Leistungen aus dem Titel des Sonderbedarfs sind zweckbestimmt und stehen nicht zur freien Verfügung des Unterhaltsberechtigten. (T7)<br/>Beisatz: Der Zuspruch von Sonderbedarf zusätzlich zu einer die „Luxusgrenze" erreichenden Unterhaltsleistung setzt voraus, dass seine Deckung dem Unterhaltspflichtigen angesichts dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zumutbar ist. (T8)

6 Ob 15/09pOGH19.02.2009

Vgl; nur T3; Beis wie T2

1 Ob 209/08dOGH31.03.2009

Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5

6 Ob 127/10kOGH01.09.2010

Vgl auch; Beis wie T4

3 Ob 144/10pOGH13.10.2010

Beis wie T6; Beis wie T7

8 Ob 50/10aOGH25.01.2011

Auch; Beis T7

8 Ob 82/13mOGH29.08.2013

Auch; Beis wie T2

1 Ob 149/13pOGH29.08.2013

Auch; Beis wie T2; Beis wie T5

1 Ob 15/14hOGH27.03.2014

Auch

9 Ob 31/14wOGH27.05.2014

Auch; nur: Soll einem Kind weniger oder mehr zugesprochen werden, als sich nach der Prozentsatzmethode ergibt, bedarf es einer besonderen Rechtfertigung der Abweichung. Sie wird bei besonders großem Leistungsvermögen des Unterhaltsschuldners darin gesehen, dass es durch den Zweck der Unterhaltsleistung nicht geboten und aus pädagogischen Gründen sogar abzulehnen ist, Luxusbedürfnisse des Kindes zu befriedigen. Die Prozentkomponente ist daher nicht voll auszuschöpfen, wenn es nach diesen Kriterien zu einer verschwenderischen vom vernünftigen Bedarf eines Kindes völlig losgelösten Überalimentierung kommen würde. (T9)

4 Ob 109/14dOGH17.07.2014

Auch; nur: Als Regel für den Durchschnittsfall kann gelten, dass wegen des pädagogischen wichtigen Leistungsanreizes vermieden werden soll, die Unterhaltsleistung an das die Selbsterhaltungsfähigkeit herstellende Einkommen eines voll Erwerbstätigen heranzuführen; es wird aber auch die Praxis gebilligt, den Unterhalt eines Kindes mit dem Zweieinhalbfachen des Regelbedarfes zu limitieren. (T10)<br/>Beisatz: Wobei es sich nicht um eine starre Grenze handelt. (T11)

1 Ob 158/15iOGH17.09.2015

Vgl; nur T10; Beis wie T11

6 Ob 225/15dOGH23.02.2016

Vgl; Beis wie T2; nur T3; Beis wie T11; Beisatz: Selbst wenn sich der Unterhaltsschuldner bereit erklärt, Unterhalt auf Basis einer „Luxusgrenze“ etwa des 2,5-fachen Regelbedarfssatzes zu zahlen, ergibt sich kein Ermittlungsverbot hinsichtlich der Einkünfte des Unterhaltsschuldners, weil auch ein höheres Einkommen denkmöglich Verfahrensgegenstand sein kann. (T12)<br/>

8 Ob 39/16tOGH30.08.2016

nur T3; nur T9

1 Ob 131/16wOGH23.11.2016

Vgl auch; Beisatz: Die Gefahr einer pädagogisch schädlichen Überalimentierung ist bei der Widmung eines Sonderbedarfs nicht gegeben. Hier: Schulgeld. (T13)<br/>

8 Ob 30/16vOGH30.05.2017

Auch

4 Ob 22/18sOGH19.04.2018

Auch

3 Ob 51/18yOGH14.08.2018

Vgl auch; Beis wie T2

7 Ob 77/18aOGH21.11.2018

Vgl auch; Beis wie T2; nur T10

4 Ob 191/20xOGH26.11.2020

vgl<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/109

1 Ob 25/21iOGH07.09.2021

Vgl; nur T10

Dokumentnummer

JJR_19940412_OGH0002_0050OB00526_9400000_001

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