OGH 7Ob61/97i; 7Ob39/00m; 2Ob56/02b; 10Ob73/07v; 6Ob5/08s; 7Ob156/10g; 2Ob246/09d; 1Ob83/15k; 10Ob6/24s (RS0106973)

OGH7Ob61/97i; 7Ob39/00m; 2Ob56/02b; 10Ob73/07v; 6Ob5/08s; 7Ob156/10g; 2Ob246/09d; 1Ob83/15k; 10Ob6/24s13.8.2024

Rechtssatz

Es bedarf der Kenntnis des Unterhaltspflichtigen von seiner Unterhaltspflicht, um Unterhalt im Wege der Anspannung festsetzen zu können; nicht mit dem Wesen der Anspannung vereinbar ist es, die Kenntnis des Abwesenheitskurators vom Bestehen einer Sorgepflicht, von der der Abwesende nachweislich nichts weiß, als Voraussetzung für eine Anspannung genügen zu lassen, setzt diese doch Verschulden oder Zumutbarkeit einer entsprechenden Erwerbstätigkeit voraus.

Normen

AußStrG §2 Abs2 Z5 F2
ABGB §140 Bc
ABGB §276 Ia
ABGB §276 IIc
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231

7 Ob 61/97iOGH26.02.1997
7 Ob 39/00mOGH29.03.2000

nur: Es bedarf der Kenntnis des Unterhaltspflichtigen von seiner Unterhaltspflicht, um Unterhalt im Wege der Anspannung festsetzen zu können. (T1)

2 Ob 56/02bOGH13.02.2003

nur T1; Beisatz: Die Kenntnis des Unterhaltspflichtigen von seiner Unterhaltspflicht ist mit Zustellung des serologisch-erbgenetischen Gutachtens, in welchem die Vaterschaft als "praktisch erwiesen" angesehen wurde, anzusehen. (T2)

10 Ob 73/07vOGH15.01.2008

Beisatz: Bloße Anhaltspunkte für eine mögliche Unterhaltspflicht reichen nicht aus, um den Anspannungsgrundsatz wirksam werden zu lassen. (T3)

6 Ob 5/08sOGH13.03.2008

Vgl; Veröff: SZ 2008/35

7 Ob 156/10gOGH29.09.2010

Auch; nur T1; Beis wie T3

2 Ob 246/09dOGH21.10.2010

Vgl; Veröff: SZ 2010/134

1 Ob 83/15kOGH22.10.2015

Auch; Beisatz: Eine Anspannung auf tatsächlich nicht erzieltes Einkommen darf nur erfolgen, wenn den Unterhaltsschuldner ein Verschulden daran trifft, dass er kein Erwerbseinkommen hat oder ihm die Erzielung eines höheren als des tatsächlichen Einkommens zugemutet werden kann. (T4)

10 Ob 6/24sOGH13.08.2024

nur T1; Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_19970226_OGH0002_0070OB00061_97I0000_001

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