§ 140 ABGB; § 58 JN; § 94 ABGB; § 66 EheG
Der Entscheidungsgegenstand im Unterhaltsbemessungsverfahren ist mit dem 36-fachen Betrag der strittigen Unterhaltsbeiträge zu bemessen. Bei Unterhaltsansprüchen mehrerer Kinder kommt eine Zusammenrechnung der Ansprüche nicht in Betracht.