1 Ob 570/95 | OGH | 06.09.1995 |
Veröff: SZ 68/157 |
3 Ob 2101/96h | OGH | 12.06.1996 |
7 Ob 171/99v | OGH | 15.09.2000 |
Auch |
8 Ob 162/00g | OGH | 21.12.2000 |
Auch |
7 Ob 178/02f | OGH | 09.09.2002 |
Vgl aber; Beisatz: Für die im Eigentum des Unterhaltspflichtigen stehende, vom Unterhaltsberechtigten allein bewohnte Ehewohnung ist ein Benützungsentgelt als Naturalunterhalt angemessen anzurechnen, wenn (und weil) sich der Unterhaltsberechtigte durch die (Weiter-)Benützung derselben Aufwendungen erspart. (T1) |
1 Ob 159/03v | OGH | 01.08.2003 |
Beis wie T1; Beisatz: Bewohnt die Unterhaltsberechtigte das in ihrem Hälfteeigentum stehende Haus mit den beiden minderjährigen Kindern, könnte ein allfälliger wirtschaftlicher Vorteil durch die Nutzung auch des Anteils des Beklagten daher maximal in Höhe der Hälfte des Kopfteils, also eines Sechstels, entstehen. In der Tragung sämtlicher angefallenen (verbrauchsabhängigen und verbrauchsunabhängigen) Zahlungen für das Haus und die dazugehörige Liegenschaft durch die Unterhaltsberechtigte, könnte allenfalls schon ein "Äquivalent" für die (anteilige) Wohnungsbenützung gesehen werden. (T2) |
1 Ob 84/04s | OGH | 01.07.2004 |
Auch; Beis ähnlich wie T2<br/>Veröff: SZ 2004/100 |
1 Ob 123/04a | OGH | 12.08.2004 |
Abweichend; Beisatz: Die Anrechnung (fiktiver) Aufwendungen für eine anderweitige Wohnversorgung auf den Geldunterhaltsanspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten unter Ausklammerung der auf die in seinem Haushalt betreuten, gleichfalls unterhaltsberechtigten Kinder entfallenden Anteile ist in Fortschreibung des Leitgedankens der Rechtsprechung (7 Ob 178/02f, 1 Ob 159/03v, 1 Ob 84/04s) geboten. Danach muss der für die angemessene Wohnversorgung eines unterhaltsberechtigten Ehegatten und unterhaltsberechtigter Kinder nach den Marktverhältnissen aufzuwendende Betrag auf alle Unterhaltsberechtigten zu gleichen Teilen aufgeteilt werden. (T3)<br/>Veröff: SZ 2004/121 |
4 Ob 41/05s | OGH | 24.05.2005 |
Gegenteilig; Beis ähnlich wie T3 |
7 Ob 95/05d | OGH | 28.09.2005 |
gegenteilig; Beis ähnlich wie T3 |
7 Ob 197/06f | OGH | 30.08.2006 |
Vgl aber; Beisatz: Hier: Ehewohnung steht im Miteigentum beider Ehegatten. (T4) |
4 Ob 142/06w | OGH | 28.09.2006 |
Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Eine fiktive Mietersparnis ist auch dann als Naturalunterhalt anzurechnen, wenn der Unterhaltsschuldner nur Miteigentümer der dem Unterhaltsberechtigten zur Verfügung stehenden Wohnung ist. Auch die Rückzahlung des gesamten Wohnraumkredits kann ebenso wenig wie das Tragen (zumindest) der verbrauchsunabhängigen Aufwendungen auf die Liegenschaft (zum Beispiel Grundsteuer, Versicherungsprämien etc) als Äquivalent für die Überlassung der gesamten Wohnung an sie und die Kinder gedeutet werden, weil sie nach § 839 ABGB zu einem anteiligen Rückersatzanspruch der Mutter gegen den Vater führt. (T5)<br/>Veröff: SZ 2006/144 |
2 Ob 169/05z | OGH | 08.03.2007 |
Aber; Beisatz: Das Zurverfügungstellen einer Wohngelegenheit ist auch beim Kindesunterhalt nicht von vornherein als berücksichtigungsfähig im Sinne von Naturalunterhalt ausgeschlossen. (T6) |
10 Ob 75/06m | OGH | 17.04.2007 |
Gegenteilig; Beisatz: Der erkennende Senat schließt sich der vom 4. Senat in der Entscheidung 4 Ob 41/05s und von Deixler-Hübner (Zur Anrechnung von Geld- und Naturalunterhalt, ecolex 2001, 110 ff) in überzeugender Weise geäußerten Ansicht an, wonach eine Differenzierung zwischen Wohnungsbenützungs- und Wohnungsbeschaffungskosten in aller Regel nicht gerechtfertigt ist und zur Vermeidung einer Doppelalimentierung alle Wohnungskosten nach Kopfteilen auf die die Wohnung benützenden Unterhaltsberechtigten zu gleichen Teilen aufzuteilen sind. (T7) |
1 Ob 71/07h | OGH | 29.11.2007 |
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Dem die vormalige Ehewohnung fortan allein gebrauchenden Ehegatten ist kein fiktiver Mietzins aufzuerlegen. (T8) |
6 Ob 5/08s | OGH | 13.03.2008 |
Gegenteilig; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Hat der Unterhaltsberechtigte nicht für die Kosten der Wohnversorgung aufzukommen, bedarf er nicht mehr des gesamten - nach der Prozentwertmethode festzusetzenden - Geldunterhalts. Andernfalls käme es zu einer Doppelalimentation. (T9)<br/>Beisatz: Mietzinszahlungen und fiktive Mietkosten sind grundsätzlich auch auf Kindesunterhaltsansprüche (anteilig und angemessen) anzurechnen. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Trägt der Antragsgegner Wohnungsbeschaffungskosten in der Form, dass er die Rückzahlungsraten für im Zusammenhang mit der Wohnung aufgenommene Kredite, Prämien für eine Ablebensversicherung, die der Besicherung der Kredite dient, und Prämien für eine Erlebensversicherung, die der Tilgung eines endfälligen Kredits dient, zahlt. (T11)<br/>Veröff: SZ 2008/35 |
2 Ob 39/08m | OGH | 24.09.2008 |
Abweichend; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Nicht in jedem Fall, in welchem dem Unterhaltsberechtigten eine kostenlose Wohngelegenheit zur Verfügung gestellt wird, muss es zur Anrechnung fiktiver Mietkosten kommen. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. (T12)<br/>Beisatz: Aus dem bloßen Miteigentum allein lässt sich noch kein Anspruch auf Anrechnung eines fiktiven Mietzinses als Naturalunterhalt auf den den Kindern geschuldeten Geldunterhalt ableiten. (T13)<br/>Beisatz: So kommt eine Anrechnung etwa dann nicht in Betracht, wenn letztlich nicht der geldunterhaltspflichtige, sondern der betreuende Elternteil die Kosten der Wohnversorgung des unterhaltsberechtigten Kindes trägt (vgl 4 Ob 41/05s). (T14) |
4 Ob 31/09a | OGH | 21.04.2009 |
Vgl aber; Beisatz: Benötigt ein Unterhaltsberechtigter wegen der vom Unterhaltsschuldner gewährleisteten Wohnversorgung nicht mehr den gesamten Geldunterhalt, um seinen Lebensbedarf zu decken, führt dies im Regelfall zur Anrechnung als Naturalunterhalt. In der Gesamtrechnung sind aber gleichermaßen die vom Unterhaltsberechtigten getragenen Betriebskosten entsprechend zu berücksichtigen. (T15) |
2 Ob 224/08t | OGH | 16.07.2009 |
Abweichend; Beis wie T13; Auch Beis wie T7; Beisatz: Die Wohnungserhaltungskosten sind den den Wohnungsanschaffungskosten in ihrer rechtlichen Bedeutung als Kosten der Wohnversorgung gleichzuhalten. (T16) |
4 Ob 42/10w | OGH | 08.06.2010 |
Gegenteilig; Beisatz: An der jüngeren Rsp, wonach der fiktive Mietwert einer dem Unterhaltsberechtigten überlassenen Wohnung wegen der damit verbundenen Verminderung des Unterhaltsbedarfs ganz oder teilweise als Naturalunterhalt anzurechnen ist, wird festgehalten. (T17)<br/>Beisatz: Hier ist (bei einer Villa mit 960 m² Wohnfläche) zu prüfen, ob es zu einer fiktiven Überalimentierung der Klägerin im Teilunterhaltsbereich „Wohnen“ und damit verbunden zu einer unangemessenen Verkürzung des Geldunterhalts käme. Denn nach stRsp ist Naturalunterhalt grundsätzlich nur im angemessenen Umfang anzurechnen; dem Unterhaltsberechtigten hat stets ein in Geld zu leistender Unterhalt zuzukommen, weil er ja von der Wohnung allein nicht leben kann. (T18)<br/>Beisatz: Wo diese Angemessenheitsgrenze liegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. (T19) |
2 Ob 246/09d | OGH | 21.10.2010 |
Gegenteilig; Vgl Beis wie T17; Beisatz: Auch im Fall einer nicht ausbezahlten Wohnung sind auch im Ehegattenunterhalt für die Anrechnung des Naturalunterhalts Wohnen nicht die Kreditraten, sondern es ist der fiktive Mietwert heranzuziehen. (T20)<br/>Beisatz: Je nach den Umständen des Einzelfalls wird zur Ermittlung des fiktiven Mietwerts nicht immer ein Sachverständigengutachten nötig sein, sondern die Anwendung von § 273 ZPO (bzw § 34 AußStrG) in Betracht kommen. (T21) Abweichend Beis wie T8; Beis wie T18 nur: Denn nach stRsp ist Naturalunterhalt grundsätzlich nur im angemessenen Umfang anzurechnen; dem Unterhaltsberechtigten hat stets ein in Geld zu leistender Unterhalt zuzukommen, weil er ja von der Wohnung allein nicht leben kann. (T22)<br/>Beis wie T19<br/>Veröff: SZ 2010/134 |
4 Ob 203/10x | OGH | 15.02.2011 |
Gegenteilig; Beis wie T17; Beis wie T20 |
1 Ob 212/10y | OGH | 25.01.2011 |
Gegenteilig; Beis ähnlich wie T18; Beis wie T20 |
6 Ob 90/11w | OGH | 16.06.2011 |
Gegenteilig; Beis ähnlich wie T18; Beis wie T19 |
7 Ob 50/11w | OGH | 21.12.2011 |
Vgl auch; Beis wie T12 |
6 Ob 43/12k | OGH | 19.04.2012 |
Gegenteilig; Beis ähnlich wie T17; Beis wie T22; Beisatz: Steht die Wohnung im Miteigentum der Ehegatten, ist die fiktive Mietersparnis im Ausmaß der Miteigentumsanteile zu berücksichtigen. (T23) |
5 Ob 50/12g | OGH | 26.07.2012 |
Gegenteilig; Beis gegenteilig wie T8; Beis ähnlich wie T12; Beis wie T20; Beis ähnlich wie T21 |
1 Ob 143/12d | OGH | 15.11.2012 |
Gegenteilig; Beis wie T7; Beis wie T10; Beis wie T17 |
6 Ob 61/13h | OGH | 24.10.2013 |
Gegenteilig; Beis wie T17 |
8 Ob 64/13i | OGH | 17.12.2013 |
Gegenteilig; Beis wie T17; Beis wie T18; Beis wie T19 |
1 Ob 203/14f | OGH | 27.11.2014 |
Vgl; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T10 |
1 Ob 130/16y | OGH | 30.08.2016 |
Gegenteilig; Beis wie T20; Beisatz: Bei der Anrechnung des fiktiven Mietwerts kommt eine gleichzeitige Berücksichtigung der Kreditrückzahlungen nicht in Betracht, weil dies eine doppelte Bevorzugung des Unterhaltsschuldners bedeutete. (T24)<br/> |
2 Ob 211/18w | OGH | 24.06.2019 |
Gegenteilig; Beis wie T20; Beis wie T23 aber: Dabei ist auch die anteilige eigene Wohnversorgung des unterhaltsberechtigten Ehegatten zu berücksichtigen, sofern er mit Kosten der Wohnversorgung nicht belastet ist. (T25)<br/>Beis wie T24; Veröff: SZ 2019/53 |
Dokumentnummer
JJR_19950906_OGH0002_0010OB00570_9500000_002
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