ABGB § 140
Nicht nur Benützungskosten (zB für Strom, Heizung, Telefon usw), sondern auch Wohnkosten (hier: Miete) für die Wohnung des Kindes, die vom Unterhaltsschuldner getragen werden, sind idR als Naturalleistungen auf den Kindesunterhalt anrechenbar (anteilig nach der Zahl der in der Wohnung lebenden Unterhaltsberechtigten).