OGH 6Ob141/18f

OGH6Ob141/18f26.9.2018

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Mag. K***** O*****, vertreten durch Dr.in Maria Windhager, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Feststellung, über die außerordentlichen Revisionsrekurse der beiden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 26. Juni 2018, GZ 4 R 76/18b‑10, womit über Rekurs der beklagten Partei der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 23. April 2018, GZ 19 Cg 35/18d‑5, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0060OB00141.18F.0926.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Dem Revisionsrekurs der klagenden Partei wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vorläufig selbst zu tragen; die beklagte Partei hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens endgültig selbst zu tragen.

 

Begründung:

Der Kläger ist Mitarbeiter des Bundesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT).

Am 20. 3. 2018 erschien in der Tageszeitung „Ö*****“ zumindest in der Mutation Wien und Niederösterreich sowie in deren e‑Paper, deren Medieninhaberin die beklagte und gefährdende Partei (im Folgenden: Beklagte) ist, unter der Überschrift „Sex & Intrigen beim Geheimdienst“ nachstehender Artikel:

„Machtkämpfe im Inland Geheimdienst

Was wirklich im ominösen Dossier über das BVT steht

Hinter der Hausdurchsuchung beim BVT steckt ein Geheimdossier.

Wien. Die bizarren, teils abstrusen 'Enthüllungen' eines der mächtigsten Polizisten des Landes über 'Sex and Crime' beim Verfassungsschutz stürzen das Land in einen Politikskandal. Der Coup geht am 28. Februar über die Bühne: Um 9:00 Uhr stürmen Polizisten das BVT-Gebäude und führen Hausdurchsuchungen durch. Hinter den Ermittlungen führt die Spur zu einem anonymen 39‑Seiten‑Dossier, das mit Verschwörungstheorien und unbewiesenen Anschuldigungen gespickt ist und vor einem halben Jahr Journalisten, auch von Ö*****, zugespielt wurde:

Top-Cop zeigte Affären um Nordkorea-Pässe an

Herr W., bei Beförderungen zu kurz gekommener BVT‑Spitzenbeamter und seit einem Jahr im Krankenstand (Rücken, Burnout), soll den Krimi um Verschwörungstheorien rund um ein ÖVP‑Netzwerk zu Papier gebracht haben. Die Infos dazu sollen von Ex-BVT‑Chef G***** R***** P***** gekommen sein. Die Rede ist von Saufgelagen, Verrat, Korruption – und nordkoreanischen Reisepässen für ausländische Geheimdienste, gedruckt in der Staatsdruckerei Wien.

‑ Über Sex: 'Bei privaten Saufgelagen (…) kommt es immer wieder zu Übergriffen sexueller Natur gegenüber weiblichen Mitarbeitern in den Räumlichkeiten des BVT.' Oder: 'J.* und L.* organisieren private Partys, die mit Gruppensexpartys

endeten.'

‑ Über Geld: Der Autor unterstellt den Spitzenbeamten Korruption: 'L* bekommt erhebliche Zuwendungen (Beträge jenseits der 500.000 Euro, immer in bar, in 500er-Noten).' Und: 'Die Geiselbefreiung kostet 5 Mio Euro, … allerdings nur 3 Mio, die dort dem osmanischen Dienst übergeben wurden. Die restlichen 2 Mio wurden zwischen L.* und V.* aufgeteilt.'

‑ Über das Netzwerk: 'L.* nutzt dieses Netzwerk, um seine Karriere voranzutreiben (Ziel ist ein politisches Amt, vor allem das des Innenministers), um diverse Straftaten zu begehen, zu seinem eigenen wirtschaftlichen Nutzen (davon profitieren natürlich einige andere aus seinem Netzwerk), Einfluss auf Strafverfahren zu nehmen, um für ihn nützlichen Personen zu dienen oder zu schaden.' Oder: Bei Ex‑Kabinettschef 'illegale Waffen gefunden und rechtsradikales Material. Über Intervention angewiesen, die Causa nicht weiterzuverfolgen.'

Hausdurchsuchungen: Im Juli 2017 landete das Papier schließlich bei der Wiener Staatsanwaltschaft. Alle Informationen wurden geprüft und als wertlos entsorgt. Bis auf die Geschichte mit den Reisepässen. Sie löste die BVT‑Razzia aus.

*Initialen geändert“

 

Dem Artikel vorangestellt finden sich zwei Faksimile‑Kästchen, auf welche ein Grafik-Pfeil mit den Worten „Das Dossier“ zeigt. Das Obere hat nachstehenden Inhalt:

„der von [geschwärzt] über intervention des parlamentsklubs der övp und mit freundlicher unterstützung durch [geschwärzt] im jahre 2009 eingesetzte referatsleiter nachrichtendienst, mag [geschwärzt] (politikwissenschaft) organisierte im frühjahr 2016 mit magister k***** o***** (politikwissenschaft und operativer analyst, analyseleiter“

 

Das Untere, unmittelbar oberhalb der bebilderten Überschrift lautet:

„IN FORTGESCHRITTENER STUNDE, KOMMT ES INFOLGE DES ÜBERHÖHTEN ALKOHOLKONSUMS DURCH [GESCHWÄRZT] IMMER WIEDER ZU ÜBERGRIFFEN SEXUELLER NATUR GEGENÜBER WEIBLICHEN MITARBEITERINNEN; DIES ZUMEIST IN DEN RÄUMLICHKEITEN DES BVT, PIKANNTERWEISE ABER AUCH IN EXTRATERRITORIALEN GEBÄUDEN, NÄMLICH DIPLOMATISCHEN“

 

Zur Sicherung seines gleichlautenden, auf die §§ 16, 43 sowie 1330 Abs 1 und 2 ABGB gestützten Unterlassungsbegehrens begehrt der Kläger, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, zu behaupten und/oder zu verbreiten, er sei Mitarbeiter des BVT und/oder er sei an „Sex & Crime“ beteiligt gewesen und/oder er habe an privaten Saufgelagen teilgenommen, bei denen es immer zu Übergriffen sexueller Natur gegenüber weiblichen Mitarbeitern in den Räumlichkeiten des BVT komme, und/oder er habe private Partys organisiert oder sich daran beteiligt, die mit Gruppensexpartys endeten, und/oder er habe Korruption begangen und dadurch erhebliche Zuwendungen im Bereich von Millionen von EUR erhalten und/oder sei Teil eines Netzwerks, welches dazu diene, politische Karrieren voranzutreiben und diverse Straftaten zu begehen, Einfluss auf Strafverfahren zu nehmen und nützlichen Personen zu dienen oder zu schaden, und/oder er sei Gegenstand von Ermittlungen der Wiener Staatsanwaltschaft, insbesondere auch im Hinblick auf eine „Geschichte mit Reisepässen“, welche die Razzia beim BVT ausgelöst habe, oder sinngleiche Behauptungen zu tätigen und/oder zu verbreiten. Es entstehe der unwahre Eindruck, der namentlich genannte Kläger sei als Mitarbeiter des BVT an „Sex & Crime“ und an den im Spruch aufgezählten Machenschaften beteiligt gewesen. Die Nennung seines Namens im Zusammenhang mit den Vorwürfen beeinträchtige seine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen als Mitarbeiter des mit der Terrorismusbekämpfung und der Spionageabwehr betrauten BVT, weshalb es unbedingt erforderlich sei, dessen Mitarbeiter namentlich nicht zu nennen. Er sei dadurch in seinem Fortkommen aufs Höchste gefährdet.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Sicherungsantrags. Durch die einmalige Namensnennung entstehe bloß der Eindruck, dass der Kläger im Frühjahr 2016 in die „Organisation“ eines nicht näher beschriebenen Umstands eingebunden war, nicht jedoch seiner Beteiligung an den in der Klage aufgelisteten Umständen. Der Artikel stelle ohnehin klar, dass die im Dossier enthaltenen Vorwürfe bis auf den Vorfall mit den Reisepässen haltlos seien. Der Kläger werde daher höchstens damit in Zusammenhang gebracht, diesbezüglich seien die Vorwürfe jedoch wahr. Eine Verletzung des Identitätsschutzes des Klägers liege nicht vor, weil die Informationsinteressen der Öffentlichkeit überwiegen würden.

Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag statt, ohne über den eingangs wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt hinaus weitere Feststellungen zu treffen. Obgleich der Kläger zu seiner Stellung im BVT nichts näher ausführe, indiziere schon sein Dienstverhältnis zum BVT ein hohes Maß an Erfordernis nach Anonymität. Dem Interesse des Klägers, nicht als Mitarbeiter des BVT genannt zu werden, stehe kein Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Identität des Klägers gegenüber. Die überwiegende Zahl der Leser werde auch die im Artikel wiedergegebenen Vorwürfe unehrenhafter und strafbarer Handlungen mit der Person des Klägers zumindest in dem Sinn in Verbindung setzen, dass er daran beteiligt oder zumindest verdächtigt sei.

Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss dahin ab, dass es die einstweilige Verfügung nur hinsichtlich der Nennung des Namens des Klägers bestätigte, im Übrigen aber das auf Verbot der inkriminierten Behauptungen gerichtete Sicherungsbegehren abwies.

In der den Kläger betreffenden Faksimile‑Passage sei bloß von dessen organisatorischer Tätigkeit die Rede. In Ermangelung jeglicher näherer Ausführungen zu dieser Tätigkeit entstehe dadurch nicht der Eindruck, dass der Kläger in alle in dem Artikel genannten Fakten involviert sei. Hingegen sei das Begehren berechtigt, soweit es auf die Unterlassung der Namensnennung im Zusammenhang mit der besonderen beruflichen Tätigkeit des Klägers abziele. Insoweit sei dem Sicherungsbegehren in verdeutlichter Form stattzugeben.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil nicht über eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu entscheiden sei.

Rechtliche Beurteilung

Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

Der Revisionsrekurs der beklagten Partei ist nicht zulässig. Der Revisionsrekurs der klagenden Partei ist aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig; er ist auch berechtigt.

1.1. Nach ständiger Rechtsprechung hat die Auslegung des Bedeutungsinhalts einer Äußerung nach dem Verständnis eines durchschnittlich qualifizierten Erklärungsempfängers zu erfolgen (RIS‑Justiz RS0115084). Sinn und Bedeutungsgehalt einer Äußerung und damit auch die Antwort auf die Frage, ob ein Ausdruck den Tatbestand des § 1330 Abs 1 ABGB erfüllt und ob Tatsachen verbreitet wurden oder bloß eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richten sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung für den unbefangenen Durchschnittsleser oder ‑hörer. Der subjektive Wille des Äußernden ist nicht maßgeblich. Die Äußerung ist so auszulegen, wie sie vom angesprochenen Verkehrskreis bei ungezwungener Auslegung verstanden wird (6 Ob 52/09d; RIS‑Justiz RS0031883; vgl auch RS0031815, RS0031857).

1.2. Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist weit auszulegen (RIS‑Justiz RS0031810); selbst Urteile, die nur auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, gelten als Tatsachenmitteilungen (RIS‑Justiz RS0031810). Es genügt, dass eine Äußerung, wenn auch nur mittelbar, eine abfällige Tatsachenmitteilung enthält, die einer objektiven Nachprüfung zugänglich ist (6 Ob 162/12k; RIS‑Justiz RS0032494).

1.3. Auch über Tatsachen geäußerte Vermutungen und Verdächtigungen sowie in Frage gestellte Behauptungen können Tatsachenbehauptungen sein. Deren Weitergabe in Vermutungsform ist als „Verbreitung“ anzusehen, wäre doch bei anderer Deutung § 1330 Abs 2 ABGB gegen geschickte Formulierungen wirkungslos. Erst dann, wenn die berichtete Verdachtslage entweder überhaupt nicht oder im dargestellten Umfang nicht gegeben ist, kommt es auf die Wahrheit des Inhalts der Verdächtigung an. Die Berichterstattung muss neutral und ausgewogen sein, weil sonst durch die Wiedergabe von Verdächtigungen dritter Personen der Schutz des § 1330 Abs 2 ABGB leicht umgangen werden könnte (6 Ob 220/01y; RIS‑Justiz RS0031816).

2.1. Entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichts ist nicht ausschlaggebend, dass in der Faksimile‑Passage nur von einer nicht näher umschriebenen Organisationstätigkeit des Klägers die Rede ist. Vielmehr findet sich diese Passage oberhalb einer in Großdruck gehaltenen, reißerischen Überschrift „Sex und Intrigen beim Geheimdienst“. Auf die Faksimile‑Passage ist auch durch einen Pfeil deutlich hingewiesen, in dem „Das Dossier“ steht. Damit hätte aber eine nennenswerte Anzahl durchschnittlicher Ö*****‑Leser den Kläger mit den im Artikel wiedergegebenen Vorwürfen unehrenhafter und strafbarer Handlungen in Verbindung gebracht und den Bericht so verstanden, dass der Kläger daran beteiligt oder dessen zumindest verdächtig sei.

2.2. Dagegen spricht auch nicht, dass eine Organisationstätigkeit ohne nähere Angabe des Gegenstands dieser Tätigkeit unverfänglich ist. Gerade durch den räumlichen Zusammenhang mit dem Artikel über schwerwiegende Vorwürfe gegen Mitarbeiter des BVT und den Hinweispfeil „Das Dossier“ wird für einen nicht unerheblichen Anteil der Leser der Anschein erweckt, Inhalt der Organisationstätigkeit des Klägers seien die in der Folge (unter der Überschrift „Was wirklich im ominösen Dossier über das BVT steht“) geschilderten Vorwürfe. Wenngleich im Text des Artikels das Dossier als „bizarr, teils abstrus“ bezeichnet wird und berichtet wird, dass es – abgesehen von der Affäre um die nordkoreanischen Pässe – von der Staatsanwaltschaft Wien als wertlos angesehen worden sei, befasst sich der Artikel nicht offenkundig bloß mit der Wertlosigkeit des Dossiers, sondern schließt sich seinem Inhalt durch den reißerischen Titel „Sex und Intrigen beim Geheimdienst“ an, nützt ihn in sensationslüsterner Weise aus und sieht es als geboten an, die wesentlichen im Dossier enthaltenen Vorwürfe im Detail wiederzugeben. Bei dieser Sachlage vermag aber der Hinweis am Schluss des Artikels, die Vorwürfe seien „abstrus“, den von einem nicht unerheblichen Teil der Leser bis dahin bereits gewonnenen Gesamteindruck nicht zu widerlegen.

2.3. Zusammenfassend musste für einen nicht unerheblichen Teil der Leser aufgrund des Artikels der beklagten Partei der Eindruck entstehen, der Kläger stehe im Verdacht, Teil eines Netzwerks im BVT gewesen zu sein, das private Saufgelage organisiert habe, im Zuge derer es immer wieder zu sexuellen Übergriffen gegen weibliche Mitarbeiter gekommen sei. Dieses Netzwerk habe private Partys organisiert, die mit Gruppensex unter Beteiligung des Klägers geendet hätten. Außerdem suggeriert der Artikel, Mitglieder des Netzwerks, dem nach dem Verständnis der Leser auch der Kläger angehörte, hätten sich durch Korruption unrechtmäßig bereichert, indem sie sich Geldbeträge hätten zuwenden lassen sowie Kosten als höher vorgetäuscht hätten, als diese tatsächlich gewesen seien, und die Differenzbeträge zu Unrecht vereinnahmt.

2.4. Dass die inkriminierten Behauptungen ehrenbeleidigend und kreditschädigend im Sinne des § 1330 Abs 1 und 2 ABGB sind, kann keinem Zweifel unterliegen, wird doch der Kläger in dem Artikel verdächtigt, strafbare Handlungen begangen zu haben, außergewöhnlichen sexuellen Praktiken (Gruppensex) zuzusprechen, Frauen sexuell zu belästigen sowie derartige Belästigungen zu dulden oder gar zu organisieren, an Saufgelagen teilzunehmen und ein Netzwerk zu nutzen, um Karrieren voranzutreiben, wirtschaftlich davon zu profitieren und auf Strafverfahren Einfluss zu nehmen. Dieses Verhalten ist unzweifelhaft tatbildlich im Sinne des § 1330 Abs 1 und 2 ABGB, auch wenn nicht bei allen Vorwürfen die Schwelle der Strafbarkeit überschritten wird. Die unterstellten Aneignungen von Millionenbeträgen durch Vorschützen überhöhter Ausgaben sind sogar jedenfalls auch strafrechtlich relevant.

3. Weil die inkriminierte Berichterstattung schon nach § 1330 ABGB unzulässig war, bedurfte es keines Eingehens auf die im Revisionsrekurs der beklagten Partei thematisierte Frage, inwieweit die gegenständliche Berichterstattung ausschließlich auf Grundlage des Namensrechts des Klägers untersagt werden könnte. Zusammenfassend war daher dem Revisionsrekurs der klagenden Partei spruchgemäß Folge zu geben und die zutreffende antragsstattgebende Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen. Hingegen war der die bloß teilweise Stattgebung durch das Rekursgericht bekämpfende Revisionsrekurs der beklagten Partei zurückzuweisen.

4.  Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 393 Abs 1 EO, §§ 41, 52 ZPO.

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