OGH 6Ob14/01d (RS0115084)

OGH6Ob14/01d22.11.2022

Rechtssatz

Die Auslegung des Bedeutungsinhaltes der Äußerung hat nach dem Verständnis eines durchschnittlich qualifizierten Erklärungsempfängers (§ 1297 ABGB) zu erfolgen.

Auslegung des Bedeutungsinhalts

 

Normen

ABGB §1330 A
ABGB §1330 BI
BGB §661a
KSchG §5j

6 Ob 14/01dOGH15.03.2001
6 Ob 149/01gOGH05.07.2001

Auch; Veröff: SZ 74/117

6 Ob 168/01aOGH27.09.2001

Auch

7 Ob 290/01zOGH19.12.2001

Auch; Beisatz: Hier: Gewinnzusage im Sinne des § 5j KSchG, Forderungsdurchsetzung durch Klagbarkeit wurde bejaht. (T1)<br/>Veröff: SZ 74/203

7 Ob 47/02sOGH29.04.2002

Vgl auch

1 Ob 303/02vOGH28.02.2003

Auch; Beisatz: Maßfigur ist auch hier der verständige Verbraucher. Von einer solchen Maßfigur kann allenfalls erwartet werden, dass sie es nicht bei einem einmaligen Durchlesen der Informationen bewenden lässt, sondern versucht, sich bei einer nochmaligen Durchsicht der auf verschiedene Stellen aufgeteilten Darlegungen ein Bild darüber zu verschaffen, ob und bejahendenfalls, unter welchen Voraussetzungen sie allenfalls bereits als Gewinner eines Preises anzusehen ist, sofern eines ihrer Lose mit dem angegebenen Gewinncode übereinstimmt. Dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen. (T2)<br/>Beisatz: Zusendungen, bei denen erst im "Kleingedruckten", an unauffälliger Stelle oder gar erst auf Nachfrage die Dinge klargestellt werden und bei denen selbst Fachleute in die Irre geführt würden, sollen klagbar sein. (T3)<br/>Beisatz: Hier hat die beklagte Partei ihre Informationen über das Gewinnspiel-ohne Notwendigkeit-auf zahlreiche unterschiedliche Stellen ihrer Zusendung (Briefkuvert, Katalog, Begleitbrief, Innenseite des Kuverts, beigelegte Lose) aufgeteilt und für verschiedene - ohnehin nicht leicht durchschaubare - Elemente ähnliche und verwechslungsfähige Bezeichnungen gewählt. (T4)<br/>Veröff: SZ 2003/20

2 Ob 73/03dOGH24.04.2003

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Empfängerhorizont Verbraucher. (T5)

9 Ob 65/03dOGH25.06.2003

Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ob durch die Zusendung beim angesprochenen Verbraucher der Eindruck entstehen konnte, einen bestimmten Preis gewonnen zu haben, kann regelmäßig nur im Einzelfall entschieden werden. (T6)

1 Ob 118/03iOGH01.07.2003

Auch; Beisatz: Gewinnzusage nach § 5j KSchG. Bei der Beurteilung ist ein objektiver Maßstab, der durch die Maßfigur eines verständigen Verbrauchers determiniert wird, anzulegen. (T7)<br/>Beis wie T3<br/>Veröff: SZ2003/75

1 Ob 148/03aOGH01.07.2003

Auch; Beis wie T3; Beis wie T7

7 Ob 106/03vOGH05.08.2003

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4

5 Ob 264/03iOGH25.01.2003

Vgl auch; Beis ähnlich wie T6

10 Ob 1/04aOGH10.02.2004

Auch; Beis wie T6

7 Ob 98/04vOGH16.06.2004

Vgl auch; Beisatz: Die Auslegungskriterien des BGH zu § 661a BGB entsprechen jenen des Obersten Gerichtshofes zu § 5j KSchG: Für eine Gewinnzusage oder vergleichbare Mitteilung ist nicht nur auf deren Inhalt, sondern auch auf die äußere Gestaltung abzustellen; die Zusendung muss abstrakt geeignet sein, beim durchschnittlichen Verbraucher in der Lage des Empfängers den Eindruck zu erwecken er werde einen - bereits gewonnenen - Preis erhalten; es kommt auf das subjektive Verständnis der Zusendung durch den konkreten Empfänger nicht an, sodass es nicht erforderlich ist, dass der Empfänger dem Schreiben tatsächlich Glauben schenkt und der Verbraucher, der die Gewinnzusage als bloßes Werbemittel durchschaut oder durchschauen könnte, die Leistung des angeblich gewonnenen Preises verlangen kann. (T8)

7 Ob 25/05kOGH16.02.2005

Auch; Beis wie T3; Beis wie T8

2 Ob 34/05xOGH22.09.2005

Auch; Beis wie T8

9 ObA 32/06fOGH29.03.2006

Vgl auch

9 Ob 82/06hOGH11.08.2006

Beis wie T7

6 Ob 285/07sOGH10.04.2008
6 Ob 51/08fOGH05.06.2008

Beisatz: Die Mitteilung der eigenen wertenden Meinung an jenes Unternehmen, das das Produkt der Kläger vertreibt, ist auch keineswegs exzessiv. Wird ein Nahrungsergänzungsmittel zur Behandlung von Krankheiten unter Hinweis auf Testreihen öffentlich beworben, so muss es dem Anwender dieses Mittels erlaubt sein, sich gegenüber jenem Unternehmen, das den Vertrieb des Produkts vornimmt, kritisch über dessen Wirksamkeit zu äußern, und zwar insbesondere dann, wenn er von den Klägern eine entsprechende Information über die in der Werbung behaupteten Testreihen nicht erhält und deshalb an der Richtigkeit der Werbeaussage zweifeln durfte. (T9)

6 Ob 265/09bOGH19.03.2010

Auch

3 Ob 239/09gOGH24.03.2010

Vgl; Beisatz: Diese Grundsätze sind auch bei der Erkennbarkeit der Unentgeltlichkeit einer Verfügung nach § 29 Z 1 KO anzuwenden. (T10)<br/>Veröff: SZ 2010/24

3 Ob 240/09dOGH28.04.2010

Vgl; Beis wie T10

3 Ob 244/09tOGH28.04.2010

Vgl; Beis wie T10

6 Ob 36/10bOGH15.04.2010

Vgl auch

6 Ob 114/11zOGH18.07.2011
6 Ob 258/11aOGH12.01.2012
6 Ob 45/14gOGH26.06.2014

Auch; Beisatz: Hier: Behauptung der Tatsache, Mitarbeiter der Klägerin hätten der Mutter des Beklagten durch Verabreichung eines überdosierten Beruhigungsmedikaments schweren körperlichen Schaden zugefügt. (T11)

6 Ob 88/15gOGH27.05.2015

Beis wie T6

1 Ob 159/16pOGH19.10.2016

Beis wie T7; Beis wie T8

6 Ob 24/17yOGH27.02.2017
6 Ob 116/17bOGH25.10.2017
6 Ob 57/20fOGH15.09.2020
6 Ob 143/21dOGH20.10.2021
6 Ob 184/21hOGH18.05.2022

Beisatz: Dies gilt auch für die Frage, ob ein verständiger Adressat Vorwürfe oder Mitteilungen, die die Vergangenheit betreffen, auch auf die gegenwärtige Einschätzung der juristischen Person bezieht. (T12)

4 Ob 138/22fOGH22.11.2022

Dokumentnummer

JJR_20010315_OGH0002_0060OB00014_01D0000_003

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