OGH 5Ob682/77 (RS0047903)

OGH5Ob682/776.12.1977

Rechtssatz

Ein Wechsel in den Pflegeverhältnissen und Erziehungsverhältnissen ist nur dann vorzunehmen, wenn besondere Umstände dafür sprechen, dass die durch die Persönlichkeit, den Charakter, die pädagogischen Fähigkeiten und die wirtschaftlichen Verhältnisse des in Erwägung gezogenen neuen Pflegeberechtigten und Erziehungsberechtigten den Pflegebefohlenen eröffneten Möglichkeiten aller Voraussicht nach zu einer beachtlichen Verbesserung ihrer Lage und Zukunftserwartungen führen werden.

Die Gleichstellungen ab 1 Ob 546/83 erfolgten ohne Bezug zu § 142 ABGB.

 

Normen

ABGB §142 Ca
ABGB §142 F
ABGB aF §177 Abs2
ABGB §177 B
ABGB §177a Abs1
ABGB §178a
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §181
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §182

5 Ob 682/77OGH06.12.1977
5 Ob 506/79OGH23.01.1979

Veröff: EFSlg 33602

4 Ob 547/80OGH04.11.1980

Veröff: SZ 53/142 = ÖA 1982,36

7 Ob 815/82OGH17.02.1983

nur: Ein Wechsel in den Pflegeverhältnissen und Erziehungsverhältnissen ist nur dann vorzunehmen, wenn besondere Umstände dafür sprechen. (T1)

1 Ob 546/83OGH13.04.1983

nur T1

6 Ob 583/83OGH19.05.1983

Beisatz: Die Geltung dieses Grundsatzes kann für erstmalige Sorgerechtsentscheidungen nicht generell abgelehnt werden. Er muss zumindest dort zum Tragen kommen, wo schon bisher eine Erziehungssituation bestanden hat, die wegen des die Sorgerechtsentscheidung veranlassenden Umstandes nicht unbedingt geändert werden muss. (T2)

8 Ob 584/83OGH15.03.1984

nur T1

7 Ob 581/85OGH27.06.1985
2 Ob 675/85OGH21.01.1986

Auch

3 Ob 651/86OGH04.03.1987

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Milieuwechsel zu riskant. (T3)

4 Ob 611/89OGH05.12.1989

Auch; nur T1; Veröff: ÖA 1990,132

7 Ob 506/90OGH22.03.1990
6 Ob 505/91OGH07.02.1991
1 Ob 572/91OGH26.06.1991

nur T1; Beisatz: Wenn er im Interesse des Kindes dringend geboten ist. (T4)<br/>Beis wie T2<br/>Veröff: EvBl 1991/168 S 737

3 Ob 521/93OGH12.05.1993

Auch; nur T1; Veröff: JBl 1994,41

3 Ob 518/94OGH23.03.1994

Auch; nur T1

4 Ob 2075/96tOGH30.04.1996

Auch; nur T1

4 Ob 2117/96vOGH29.05.1996

nur T1

9 Ob 324/97fOGH05.11.1997

Vgl auch; Beisatz: Wenn eine wesentliche Verbesserung der Entwicklungsmöglichkeiten und Entfaltungsmöglichkeiten des Kindes zu erwarten ist. (T5)

9 Ob 5/98wOGH28.01.1998

Vgl auch; Beisatz: Bei einer Erstzuteilung nach § 177 Abs 2 ABGB sind die Grundsätze der Kontinuität der Erziehungsverhältnisse und Lebensverhältnisse nicht zu vernachlässigen. (T6)

6 Ob 35/99mOGH25.03.1999

Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Wobei der Grundsatz der Kontinuität der Erziehung dem Wohl des Kindes unterzuordnen ist. (T7)

8 Ob 179/99bOGH08.07.1999

Vgl auch; Beis ähnlich wie T6

10 Ob 25/00zOGH15.02.2000

Vgl auch; nur T1; Beis wie T4

7 Ob 165/01tOGH31.07.2001

Auch; Beis wie T6; Beis wie T7

7 Ob 216/01tOGH26.09.2001

Beis wie T6

7 Ob 253/01hOGH12.06.2002

Auch; Beis wie T4; Beis wie T5

1 Ob 5/02wOGH25.10.2002

Auch; nur T1; Beis wie T4

9 Ob 54/06sOGH07.06.2006

Beisatz: Nach § 176b ABGB darf das Gericht durch eine Verfügung nach den §§ 176 und 176a ABGB die Obsorge nur soweit beschränken, als dies zur Sicherung des Wohls des Kindes nötig ist. Die Obsorge soll so lange gewahrt bleiben, als sich dies mit dem Kindeswohl verträgt. Ist die Obsorge einmal einem Elternteil allein übertragen worden, so ist eine Änderung dieser Regelung im Interesse der Erziehungskontinuität nur bei Gefährdung des Kindeswohls oder bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe zulässig. Ein Wechsel aus wichtigem Grund ist nur dann vorzunehmen, wenn besondere Umstände dafür sprechen, dass die durch die Persönlichkeit, den Charakter, die pädagogischen Fähigkeiten und die wirtschaftlichen Verhältnisse des in Erwägung gezogenen neuen Obsorgeberechtigten dem Kind eröffneten neuen Möglichkeiten aller Voraussicht nach zu einer beachtlichen Verbesserung seiner Lage und seiner Zukunftserwartungen führen werden. (T8)

7 Ob 126/07sOGH29.08.2007

Auch; Beisatz: Die Änderung der Obsorgeverhältnisse darf nur als äußerste Notmaßnahme unter Anlegung eines strengen Maßstabs angeordnet werden und bedarf besonders wichtiger Gründe, die im Interesse des Kindes eine so einschneidende Maßnahme dringend geboten erscheinen lassen, weil andernfalls das Wohl des pflegebefohlenen Kindes gefährdet wäre. (T9)

7 Ob 193/07vOGH16.11.2007

Auch; Beis wie T6

9 Ob 13/08iOGH03.03.2008

Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T7

10 Ob 18/10kOGH23.03.2010

Auch; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T7

4 Ob 83/10zOGH11.05.2010

Vgl auch

7 Ob 25/11vOGH09.03.2011

Auch

1 Ob 46/16wOGH28.04.2016

Vgl; Beis wie T2

1 Ob 37/16xOGH28.04.2016

Vgl auch; Beis wie T9

1 Ob 45/16yOGH21.06.2016

Auch; Beis wie T9; Beisatz: Selbst wenn die Eltern mit der Betreuung eines Säuglings möglicherweise überfordert gewesen sein sollten, muss dies nicht notwendigerweise gleichermaßen für ein Kind im angehenden Kindergartenalter gelten. (T10)

8 Ob 25/16hOGH17.08.2016

Auch; Beis wie T9

1 Ob 99/17sOGH28.06.2017

Auch; Beisatz: Ganz allgemein gelten für die Maßnahme des Gerichts nach § 181 ABGB die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Erforderlichkeit im Sinne des gelindesten Mittels (§ 182 ABGB). (T11)

1 Ob 238/18hOGH23.01.2019

Auch; Beis wie T11

Dokumentnummer

JJR_19771206_OGH0002_0050OB00682_7700000_001

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