Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, welchem Elternteil bei Gegenüberstellung der Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände die Obsorge für das Kind übertragen werden soll, ist immer eine solche des Einzelfalls, der keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG idF WGN 1989 zuerkannt werden kann (8 ObA 586/90 = ÖA 1991, 54 = ÖA 1992, 22).
Das gemeinsame Aufwachsen von Geschwistern im selben Haushalt ist zwar von großem Wert für die Entwicklung der Kinder (7 Ob 322/55 ua); auch hier aber entscheiden die Umstände des Einzelfalles (8 Ob 686/88). Auf den zu beachtenden Grundsatz, der möglichst weitgehenden Kontinuität der Erziehungs- und Lebensverhältnisse (9 Ob 5/98w) hat das Rekursgericht in Abwägung zu den übrigen Grundsätzen bei der Kindeszuteilung, insbesondere der Vorzug der Mutter bei der Betreuung von Kleinkindern (7 Ob 548/95; 6 Ob 35/99m) in solcher Weise berücksichtigt, daß eine krasse Fehlbeurteilung darin nicht erkannt werden kann. Der Unterschied zwischen Kleinkindern (die beiden 1994 und 1995 geborenen Minderjährigen) gegenüber einem Schulkind (die 1990 geborene Minderjährige) sowie die verschieden starke Beziehung der Kinder zu den Elternteilen (vgl 8 Ob 30/68) rechtfertigen im Hinblick auf die sonstigen Pflegeverhältnisse die ausnahmsweise Trennung der Geschwister, wobei allfällige Nachteile durch ein ausgedehntes Besuchsrecht ausgeglichen werden können. Die vorzunehmende Gesamtschau der im Einzelfall kollidierenden Leitgedanken (vgl 6 Ob 775/87, 4 Ob 523/88) bei gleicher Erziehungseignung der beiden Elternteile und der jeweiligen Notwendigkeit, Personen außerhalb der Kernfamilie teilweise zur Betreuung der Kinder heranzuziehen (Schwester des Vaters; Tagesmutter für die teilzeitbeschäftigte Mutter) rechtfertigen die getroffene Unterbringungsregelung.
Mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG wird daher der ao Revisionsrekurs zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
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