Rechtssatz
Von einem Richter kann erwartet werden, dass er auch dann unbefangen entscheidet, wenn eine Partei gegen ihn Klagen, Aufsichtsbeschwerden erhebt bzw Strafanzeigen und Disziplinaranzeigen erstattet.
1 Ob 623/92 | OGH | 23.02.1993 |
Auch; Beisatz: Es müssen bei Erstattung von Strafanzeigen besondere Umstände hinzutreten, um in solchen Fällen Zweifel an der Unbefangenheit annehmen zu können. (T1) |
5 N 504/99 | OGH | 27.04.1999 |
nur: Von einem Richter kann erwartet werden, dass er auch dann unbefangen entscheidet, wenn eine Partei gegen ihn Strafanzeigen und Disziplinaranzeigen erstattet. (T2)<br/>Beisatz: Ansonsten hatte sie es in der Hand, ihr Ziel, ihr missliebig erscheinende Richter in ihren Rechtssachen vom Richteramt auszuschließen, durch wiederholte unbegründete und substanzlose Strafanzeigen zu erreichen (1 Ob 575/91; 1 Ob 673/92; 7 Ob 619/94). (T3) |
6 Ob 62/01p | OGH | 29.03.2001 |
nur: Von einem Richter kann erwartet werden, dass er auch dann unbefangen entscheidet, wenn eine Partei gegen ihn Klagen erhebt. (T4) |
6 Ob 213/05z | OGH | 06.10.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Das Argument, jeder von einem Amtshaftungsverfahren betroffene Richter sei von einem weiteren Verfahren ausgeschlossen, ist schon deshalb nicht stichhältig, weil es sonst jede Partei in der Hand hätte, durch Erhebung einer (auch völlig unberechtigten) Amtshaftungsklage den ihr missliebigen gesetzlichen Richter an der weiteren Ausübung seines Amtes zu hindern. (T4a)<br/>Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen T-Nummer "T4" auf (T4a) - März 2013 (T4b)<br/>Beisatz: Ein Richter ist auch nicht etwa deshalb befangen, weil eine der Streitparteien Strafanzeigen oder Disziplinaranzeigen gegen ihn erstattet. (T5) |
8 ObA 20/07k | OGH | 21.05.2007 |
Beisatz: Um so mehr ist von einer fachkundigen Laienrichterin zu erwarten, dass sie sich nicht von unsachlichen Motiven bei der Entscheidungsfindung allein deshalb leiten lässt, weil sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit bei einer Interessenvertretung, die Interessen eines früheren Arbeitnehmers einer der Prozessparteien gegenüber dieser vertreten hat. (T6) |
9 Nc 17/12t | OGH | 23.05.2012 |
Ähnlich; Beisatz: Grundsätzlich kann eine professionelle Trennung zwischen beruflicher und privater Beziehung erwartet werden. (T7) |
04 Präs 1/24t | OGH | 29.01.2024 |
Beisatz wie T5 |
Dokumentnummer
JJR_19870901_OGH0002_0050OB00347_8700000_004
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)