OGH 5Ob347/87 (RS0045970)

OGH5Ob347/8729.1.2024

Rechtssatz

Von einem Richter kann erwartet werden, dass er auch dann unbefangen entscheidet, wenn eine Partei gegen ihn Klagen, Aufsichtsbeschwerden erhebt bzw Strafanzeigen und Disziplinaranzeigen erstattet.

Normen

JN §19
JN §22

5 Ob 347/87OGH01.09.1987
1 Ob 575/91OGH18.09.1991
1 Ob 623/92OGH23.02.1993

Auch; Beisatz: Es müssen bei Erstattung von Strafanzeigen besondere Umstände hinzutreten, um in solchen Fällen Zweifel an der Unbefangenheit annehmen zu können. (T1)

1 N 512/93OGH23.02.1993
7 N 504/94OGH07.03.1994
7 Ob 619/94OGH07.11.1994
5 N 504/99OGH27.04.1999

nur: Von einem Richter kann erwartet werden, dass er auch dann unbefangen entscheidet, wenn eine Partei gegen ihn Strafanzeigen und Disziplinaranzeigen erstattet. (T2)<br/>Beisatz: Ansonsten hatte sie es in der Hand, ihr Ziel, ihr missliebig erscheinende Richter in ihren Rechtssachen vom Richteramt auszuschließen, durch wiederholte unbegründete und substanzlose Strafanzeigen zu erreichen (1 Ob 575/91; 1 Ob 673/92; 7 Ob 619/94). (T3)

6 Ob 62/01pOGH29.03.2001

nur: Von einem Richter kann erwartet werden, dass er auch dann unbefangen entscheidet, wenn eine Partei gegen ihn Klagen erhebt. (T4)

6 Ob 213/05zOGH06.10.2005

Vgl auch; Beisatz: Das Argument, jeder von einem Amtshaftungsverfahren betroffene Richter sei von einem weiteren Verfahren ausgeschlossen, ist schon deshalb nicht stichhältig, weil es sonst jede Partei in der Hand hätte, durch Erhebung einer (auch völlig unberechtigten) Amtshaftungsklage den ihr missliebigen gesetzlichen Richter an der weiteren Ausübung seines Amtes zu hindern. (T4a)<br/>Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen T-Nummer "T4" auf (T4a) - März 2013 (T4b)<br/>Beisatz: Ein Richter ist auch nicht etwa deshalb befangen, weil eine der Streitparteien Strafanzeigen oder Disziplinaranzeigen gegen ihn erstattet. (T5)

8 ObA 20/07kOGH21.05.2007

Beisatz: Um so mehr ist von einer fachkundigen Laienrichterin zu erwarten, dass sie sich nicht von unsachlichen Motiven bei der Entscheidungsfindung allein deshalb leiten lässt, weil sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit bei einer Interessenvertretung, die Interessen eines früheren Arbeitnehmers einer der Prozessparteien gegenüber dieser vertreten hat. (T6)

7 Ob 252/07wOGH12.12.2007

nur T4

3 Ob 117/09sOGH23.06.2009

Auch

3 Ob 156/09aOGH26.08.2009

Auch; Beis wie T1

9 Nc 17/12tOGH23.05.2012

Ähnlich; Beisatz: Grundsätzlich kann eine professionelle Trennung zwischen beruflicher und privater Beziehung erwartet werden. (T7)

9 Nc 39/12bOGH17.12.2012

Vgl auch; Beis wie T7

9 Nc 40/12zOGH17.12.2012

Vgl auch; Beis wie T7

8 Ob 143/12fOGH24.01.2013

Auch Beis wie T4

7 Nc 29/13vOGH21.01.2014

Auch; Beis wie T7

4 Ob 104/14vOGH24.06.2014
1 Ob 196/14aOGH22.10.2014

Vgl auch; Beis wie T4a

8 Ob 115/14sOGH30.10.2014

Auch; Beis wie T4a

1 Ob 185/14hOGH27.11.2014
1 Ob 59/18kOGH30.04.2018
8 ObA 47/19yOGH27.02.2020

Vgl; Beis wie T7

04 Präs 28/22kOGH21.11.2022

Vgl

04 Präs 29/22gOGH21.11.2022

Vgl

04 Präs 49/23zOGH05.12.2023
04 Präs 1/24tOGH29.01.2024

Beisatz wie T5

Dokumentnummer

JJR_19870901_OGH0002_0050OB00347_8700000_004

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