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§ 22 JN

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1898

  • 01.1.1898 (RGBl. Nr. 111/1895)
  • 01.1.1898 (RGBl. Nr. 111/1895)

§. 22.

(1) Die Ablehnung ist bei dem Gerichte, welchem der abzulehnende Richter angehört, mittels Schriftsatzes oder mündlich zu Protokoll zu erklären. Dabei sind zugleich die Umstände genau anzugeben, welche die Ablehnung begründen.

(2) Über eine solche Erklärung hat sich der abgelehnte Richter zu äußern.

(3) Die wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnende Partei hat die vom Richter bestrittenen Ablehnungsgründe glaubhaft zu machen. Wird ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, bei welchem die Partei vor der Ablehnung sich bereits in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, so ist von der Partei auch glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder ihr erst später bekannt geworden ist.

(4) Von der Partei behauptete Ausschließungsgründe sind stets von amtswegen festzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020798

alte Dokumentnummer

N2189526023S

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