OGH 7N504/94

OGH7N504/947.3.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek, Dr. Schwarz, Dr. Tittel und Dr. Griß als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 14. April 1988 verstorbenen, zuletzt in S***** wohnhaft gewesenen Engelbert T***** (A 1021/92 des Bezirksgerichtes Bad Aussee), infolge der durch Dkfm. Dr. Engelbert T*****, ***** vertreten durch Dr. Manfred Buchmüller, Rechtsanwalt in Altenmarkt i. P., aus Anlaß seines außerordentlichen Revisionsrekurses gegen den Beschluß des Landesgerichtes Leoben vom 11. Oktober 1993, GZ R 532/93-92, erklärten Ablehnung von Richtern des Obersten Gerichtshofes folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Ablehnungserklärung wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Ablehnungswerber lehnt - neben anderen Richtern des Obersten Gerichtshofes (die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Warta, Dr. Huber und Dr. Klinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Angst, Dr. Redl, Dr. Graf, Dr. Kellner, Dr. Schalich, Dr. Schinko und Dr. I. Huber sowie die nicht mehr zum Personalstand gehörenden ehemaligen Mitglieder Vizepräsident des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch, Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler und Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule) - die Mitglieder des nach der Geschäftsverteilung zur Entscheidung über sein Rechtsmittel berufenen

1. Senates des Obersten Gerichtshofes (Vizepräsident des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser, Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer) wegen der Besorgnis der Befangenheit ab (AS 449, 451 und 459). Die von diesem Senat gefällte Entscheidung 1 Ob 569/93 sei in Kenntnis der vom Ablehnungswerber eingebrachten Strafanzeigen und Ablehnungsanträgen gegen verschiedene Richter des Landesgerichtes Leoben als auch des Oberlandesgerichtes Graz, die an den zu überprüfenden Entscheidungen mitgewirkt hätten, ergangen. Mit diesen Anzeigen und Ablehnungsanträgen habe der Einschreiter den an der Beschlußfassung mitwirkenden Richtern strafbare Handlungen wegen Mißbrauchs der Amtsgewalt durch Urkundenunterdrückung, Begünstigung und Gesetzesverletzung vorgeworfen, sodaß sich die abgelehnten Höchstrichter durch Fällung einer Entscheidung in Kenntnis der gegen die Richter der Vorinstanzen erhobenen Vorwürfe derselben strafbaren Handlungen schuldig gemacht hätten. Dr. Schiemer habe bei einer anderen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (6 Ob 1523/92) mitgewirkt, womit dieselben Befangenheitsgründe verwirklicht worden seien. Bei einem "derartigen Verbrechensausmaß von Amtsmißbrauch sei es ausgeschlossen, daß die Entscheidung ausschließlich aus sachlichen Erwägungen getroffen wurde".

Rechtliche Beurteilung

Die Ablehnungserklärung ist zurückzuweisen.

Wie dem Ablehnungswerber bereits mehrfach beschieden wurde (3 Ob 518/90, 1 Ob 575/91, 1 Ob 623/92, 1 N 512/93), kann das in seinem Rechtsmittel zum wiederholten Mal zum Gegenstand einer Ablehnungserklärung gemachte rein verfahrensbezogene richterliche Verhalten, das auch jetzt den abgelehnten Mitgliedern des 1. Senates des Obersten Gerichtshofes zum Vorwurf gemacht wird, für sich keine Befangenheit dieser Richter begründen. Solche stereotyp auf diese schon mehrfach als nicht begründet erkannten Befangenheitsgründe gestützte Ablehnungserklärungen sind - wie der Oberste Gerichtshof ebenfalls wiederholt ausgesprochen hat (EvBl 1989/18) - als rechtsmißbräuchliche Vorgangsweise des Ablehnungswerbers unzuläsisg, sodaß sie an sich gar nicht mehr zum Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung gemacht werden müßten.

Dem neuerlich erhobenen Vorwurf, die zur Entscheidung berufenen Richter hätten sich des Amtsmißbrauches schuldig gemacht, weil ein vom Ablehnungswerber als falsch beurteilter Sachverhalt, "wissentlich" hingenommen worden sei, bzw. trotz Kenntnis der gegen die erkennenden Richter erhobenen Strafanzeigen entschieden worden sei, ist ebenfalls entgegenzuhalten, daß dem Obersten Gerichtshof die Überprüfung der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen verwehrt ist; im übrigen kann erwartet werden, daß ein Richter auch dann unbefangen entscheidet, wenn gegen ihn Strafanzeigen erhoben werden (1 Ob 575/91 ua).

Da der Ablehnungswerber auch in seiner nunmehrigen Ablehnungserklärung in keiner Weise dartun kann, daß sich die zur Entscheidung berufenen Richter des Obersten Gerichtshofes bei ihren vorangegangenen Entscheidungen von anderen als sachlichen Erwägungen leiten hätten lassen, dem Ablehnungswerber vielmehr wiederholt beschieden wurde, daß der Rechtsbehelf der Ablehnung den Verfahrensparteien nicht die Möglichkeit eröffnen soll, sich ihnen nicht genehmer Richter zu entledigen, war der Ablehnungsantrag mangels sachlichen Substrates zurückzuweisen.

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