OGH 5Ob15/78 (RS0083309)

OGH5Ob15/789.11.2023

Rechtssatz

Bei der Zulässigkeit von Änderungen ist auf den Einzelfall abzustellen, wobei alle in Betracht kommenden Umstände der Interessenbeeinträchtigung zu berücksichtigen sind.

Normen

WEG 1975 §13 Abs2 Z1
WEG 2002 §16 Abs2

5 Ob 15/78OGH04.07.1978

Veröff: MietSlg 30561/28 = ImmZ 1978,362

5 Ob 15/80OGH11.11.1980

Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 15/78

4 Ob 576/80OGH01.12.1981

Beisatz: Insbesondere auch die Frage, ob und in welchem Ausmaß der beabsichtigte Ausbau des Dachgeschosses tatsächlich schon bei der Berechnung der von den anderen Miteigentümern entrichteten Kaufpreises Berücksichtigung gefunden hat. (T1)<br/>Veröff: MietSlg 33492 = MietSlg 33518 = MietSlg 33607(24)

5 Ob 47/81OGH22.12.1981

Beisatz: Bei mehreren gleichzeitigen Änderungen sind diese nicht für sich, sondern in ihrer Gesamtheit zu beurteilen, sodass eine Einordnung der einzelnen Änderungen in die Kategorien der Z 1 bis 3 des § 13 Abs 2 WEG und deren gesonderte Beurteilung nach den jeweils für die einzelne Kategorie aufgestellten Erfordernissen allein nicht zielführend sein kann. (T2) <br/>Veröff: EvBl 1982/60 S 211 = MietSlg 33466 = MietSlg 33511(29)

5 Ob 14/83OGH03.05.1983

Beisatz: Hier: Umgestaltung eines Dachbodenraumes in eine Wohnung. (T3)

5 Ob 63/82OGH18.10.1983

Beisatz: Hier: Anbringung eines Arztschildes an Balkonbrüstung. (T4)

5 Ob 68/85OGH10.09.1985

Auch

5 Ob 114/85OGH28.01.1986

Beisatz: Die entsprechenden Begleiterscheinungen eines durchschnittlichen Gaststättenbetriebes stellen eine wesentliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen dar. (T5) <br/>Veröff: MietSlg 38626

5 Ob 136/86OGH16.09.1986
4 Ob 552/90OGH04.12.1990

Veröff: WoBl 1991,175 (Call/Würth)

5 Ob 69/92OGH27.10.1992

Vgl auch; Beis wie T5

5 Ob 30/94OGH22.03.1994

Vgl; Beisatz: Hier: Beabsichtigter Bau einer Terrasse von der Eigentumswohnung samt Abgang in den gemeinsam benützten Garten; eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Miteigentümer steht diesem Begehren unter anderem wegen vermehrter Geräuschbelästigung und Geruchsbelästigung und verschlechteter Gartenbenützung entgegen. (T6)

5 Ob 2075/96zOGH30.04.1996

Vgl auch; Beisatz: Für jede von einem Wohnungseigentümer betriebene Änderung seines Objektes (und damit auch für die Änderung des Gegenstandes oder der Betriebsform seines Unternehmens) gilt, dass sie nur abgewehrt werden kann, wenn sie mit wesentlichen Interessen der anderen Miteigentümer und Wohnungseigentümer kollidiert; ganz besonders gilt dies für die Änderung des in einem Geschäftslokal betriebenen Unternehmens, da es in der Natur der Sache liegt (und daher bei der Geschäftsraumwidmung eines Wohnungseigentumsobjektes schon vorherzusehen ist), dass sich ein Unternehmer - will er erfolgreich sein - stets den Erfordernissen des Marktes und den sonstigen wirtschaftlichen Bedingungen anpassen muss. (T7)

5 Ob 448/97mOGH09.12.1997

Vgl auch

5 Ob 241/97wOGH10.02.1998

Vgl auch

5 Ob 58/99mOGH23.03.1999

Vgl

5 Ob 248/00gOGH24.10.2000

Vgl auch

5 Ob 212/01iOGH15.01.2002

Auch

5 Ob 228/03wOGH07.10.2003

Vgl auch; Beis wie T7 nur: Für jede von einem Wohnungseigentümer betriebene Änderung seines Objektes gilt, dass sie nur abgewehrt werden kann, wenn sie mit wesentlichen Interessen der anderen Wohnungseigentümer kollidiert. (T8)

5 Ob 114/05hOGH30.08.2005
5 Ob 262/05yOGH07.03.2006

Auch; Beis wie T5

5 Ob 180/08vOGH26.08.2008

Beisatz: Solange der dem Rechtsanwender eingeräumte Ermessensspielraum nicht überschritten wird, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. (T9)

5 Ob 81/08kOGH26.08.2008

Vgl; Beisatz: Auf die mit einem Gastbetrieb erfahrungsgemäß verbundenen und daher zu erwartenden Begleiterscheinungen und Beeinträchtigungen der übrigen Miteigentümer kommt es nur dann an, wenn die Änderungen noch nicht durchgeführt und der Betrieb noch nicht aufgenommen ist. Wenn der Betrieb schon genehmigt und aufgenommen wurde, sind die konkreten Gegebenheiten, die bereits abschließend beurteilt werden können, maßgeblich. (T10)<br/>Beisatz: Sowohl im Fall der Aufnahme eines Gaststättenbetriebs, wenn bisher kein solcher Betrieb im Wohnungseigentumshaus situiert war, als auch im Fall der Errichtung eines zweiten solchen Betriebs bei Vorhandensein bereits eines gastgewerblichen Betriebs kommt es auf das Ausmaß der Beeinträchtigung an. Die rechtliche Annahme, ein zweiter gastgewerblicher Betrieb sei jedenfalls - unbeschadet tatsächlicher oder zu befürchtender Beeinträchtigungen der übrigen Wohnungseigentümer - nicht genehmigungsfähig, ist nicht durch höchstgerichtliche Rechtsprechung gedeckt. (T11)<br/>Beisatz: Hier: Widmungsänderung eines „Geschäftslokals" als gastgewerbliches Vereinslokal bei bereits im Haus bestehendem Gastgewerbebetrieb. (T12)

5 Ob 71/09sOGH09.06.2009

Vgl; Beisatz: Bei einer solchen Entscheidung besteht ein Ermessensspielraum. (T13)<br/>Bem: Hier: Ablehnung einer Veränderung nach § 16 Abs 2 Z 1 WEG 2002 aufgrund der Berücksichtigung nicht unvertretbar angenommener schuldrechtlicher Beziehungen aller Wohnungseigentümer. (T14)

5 Ob 60/09yOGH07.07.2009

Auch; Beis wie T9; Beisatz: Eine beabsichtigte Änderung ist jeweils am status quo zu messen. (T15)

5 Ob 185/09fOGH10.11.2009
5 Ob 73/10mOGH27.05.2010

Vgl auch; Beisatz: § 16 Abs 2 WEG räumt dem Außerstreitrichter bei Beurteilung eines wichtigen Interesses an der Änderung einen weiten Wertungs‑ und Ermessensspielraum ein. (T16)

5 Ob 172/10wOGH29.03.2011

Auch; Beis wie T9; Beis wie T16

5 Ob 70/11xOGH27.04.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T13; Beis wie T16

5 Ob 43/11aOGH26.05.2011

Auch; Beis wie T9; Beis wie T13; Beis ähnlich wie T16

4 Ob 109/11zOGH20.09.2011

Vgl auch; Beisatz: Hier: Auslegung des Umfangs einer Zustimmungserklärung eines Wohnungseigentümers zu beabsichtigten baulichen Maßnahmen unter Einbeziehung allgemeiner Teile. (T17)

5 Ob 143/11gOGH25.08.2011

Auch; Beisatz: Hier: Gesamtbetrachtung trotz teilweiser Zustimmung; geänderte Bauweise; Liftzubau. (T18)

5 Ob 208/11sOGH24.04.2012

Auch; Beis auch wie T13; Beis auch wie T16

5 Ob 97/12vOGH12.06.2012

Auch; Beisatz: Im Einzelfall kann ein Flächenvergleich die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung indizieren. (T19)<br/>Beisatz: Hier: Fläche von 5,4 m² unter Balkon. (T20)

5 Ob 137/12aOGH26.07.2012
5 Ob 13/14vOGH21.02.2014

Beisatz: Hier: Bauliche Umgestaltung und Umwidmung von Geschäftsräumen in insgesamt zehn Kfz‑Abstellplätze. (T21)

5 Ob 86/14dOGH04.09.2014
5 Ob 39/15vOGH24.03.2015
5 Ob 212/15kOGH30.10.2015
5 Ob 150/16vOGH23.01.2017

Auch; Beis wie T5; Beis wie T9; Beis wie T15; Beis wie T16

5 Ob 228/16iOGH23.05.2017

Auch; Beisatz: Hier: Liftanbau. (T22)

5 Ob 160/17sOGH18.01.2018

Beisatz: Umwidmung von Supermarkt in Kindergarten. (T23)

5 Ob 235/17wOGH15.05.2018

Auch; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T13; Beis wie T16

5 Ob 38/19bOGH21.05.2019

Beis wie T2; Beis wie T8

5 Ob 222/19mOGH19.11.2020

Vgl; Beis wie T2

5 Ob 15/21yOGH15.02.2021

Beis wie T9; Beis wie T16

5 Ob 137/21iOGH17.03.2022

Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T13; Beis wie T16

5 Ob 144/22wOGH27.09.2022

Beis wie T9

5 Ob 2/23iOGH09.11.2023

Beisatz wie T2; Beisatz wie T16

Dokumentnummer

JJR_19780704_OGH0002_0050OB00015_7800000_006

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