Rechtssatz
Im Regelfall wird der Beklagte dem Kläger nicht nur eine Unterlassungsverpflichtung, sondern auch die Ermächtigung zur Veröffentlichung des abzuschließenden Vergleiches auf seine Kosten in angemessenem Umfang anbieten müssen.
4 Ob 372/79 | OGH | 11.09.1979 |
Veröff: ÖBl 1980,47 |
4 Ob 309/80 | OGH | 04.03.1980 |
Beisatz: References to the Beatles (T1) <br/>Veröff: ÖBl 1981,48 |
4 Ob 322/84 | OGH | 17.04.1984 |
Veröff: MR 1984 H4, Archiv 13 (Korn, Archiv 10) = ÖBl 1984,135 = RdW 1984,372 = GRURInt 1985,58 |
4 Ob 395/87 | OGH | 30.11.1987 |
Auch; Veröff: MR 1988,59 = ÖBl 1989,52 |
4 Ob 360/86 | OGH | 26.04.1988 |
Vgl auch; Veröff: MR 1988,125 (M Walter) = ÖBl 1989,87 |
4 Ob 103/88 | OGH | 10.01.1989 |
Beisatz: Unerheblich ist, ob der Vergleichsvorschlag des Klägers in allen Punkten gerechtfertigt war. (T2) |
Okt 2/90 | OGH | 22.05.1990 |
Auch; Beisatz: Begehrt der Verletzte demnach neben der Unterlassung des beanstandeten Verhaltens auch die Ermächtigung zur Entscheidungsveröffentlichung, hat der Anspruchsgegner indessen bloß einen gerichtlichen Vergleich mit der Verpflichtung zur Unterlassung angeboten, so ist die Gefahr einer Wiederholung des Gesetzesverstoßes in der Regel nur dann ausgeschlossen, wenn und insoweit das Veröffentlichungsbegehren nicht gerechtfertigt ist. (Hier: § 7 Abs 10 NahversG). (T4) <br/>Veröff: ÖBl 1990,274 |
4 Ob 128/90 | OGH | 11.09.1990 |
Vgl auch; Beisatz: Die Wiederholungsgefahr wird nicht schon dadurch beseitigt, dass nach Ablehnung des eine Veröffentlichung nicht umfassenden Vergleichsangebotes im Prozess der Kläger später dieses Teilbegehren fallen lässt; der Beklagte hätte neuerlich einen entsprechenden Vergleich anbieten können. (T5) |
4 Ob 2260/96y | OGH | 01.10.1996 |
Beisatz: Ob der vom Beklagten angebotene vollstreckbare Unterlassungsvergleich die Wiederholungsgefahr beseitigt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, dem keine über diesen hinausgehende Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zukommt. (T6) |
4 Ob 2077/96m | OGH | 09.07.1996 |
Vgl auch; Beis wie T4 nur: Begehrt der Verletzte demnach neben der Unterlassung des beanstandeten Verhaltens auch die Ermächtigung zur Entscheidungsveröffentlichung, hat der Anspruchsgegner indessen bloß einen gerichtlichen Vergleich mit der Verpflichtung zur Unterlassung angeboten, so ist die Gefahr einer Wiederholung des Gesetzesverstoßes in der Regel nur dann ausgeschlossen, wenn und insoweit das Veröffentlichungsbegehren nicht gerechtfertigt ist. (T7) |
4 Ob 268/02v | OGH | 25.03.2003 |
Beisatz: Wenn neben dem Unterlassungsanspruch von ihm unabhängige Ansprüche-wie etwa ein weiteres Unterlassungsbegehren oder (wie hier) ein Schadenersatzbegehren gestellt wird, kann aus der Weigerung, einen Vergleich über die verlangte Schadenersatzzahlung zu schließen, nicht der Schluss gezogen werden, der Beklagte habe vor, noch einmal die beanstandete Handlung vorzunehmen. (T8) |
4 Ob 106/03x | OGH | 20.05.2003 |
Auch; Beisatz: Die Frage, ob das Veröffentlichungsbegehren nach den im Einzelfall gegebenen Umständen gerechtfertigt ist und ein das Veröffentlichungsbegehren nicht oder nicht zur Gänze berücksichtigendes Vergleichsangebot daher die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht beseitigt, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T9) |
4 Ob 159/03s | OGH | 07.10.2003 |
Auch; Beisatz: Das Vergleichsangebot muss daher auch einem berechtigten Veröffentlichungsbegehren Rechnung tragen. (T10) |
4 Ob 34/04k | OGH | 16.03.2004 |
Auch; Beis wie T9 nur: Die Frage, ob das Veröffentlichungsbegehren nach den im Einzelfall gegebenen Umständen gerechtfertigt ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T11) |
4 Ob 47/07a | OGH | 20.03.2007 |
Beisatz: Angebot der Veröffentlichung im Internet statt in einer Tageszeitung nicht ausreichend. (T12) |
4 Ob 5/19t | OGH | 26.03.2019 |
Auch; Beisatz: "hier: Unterlassungsklage nach dem UrhG". (T14) |
4 Ob 3/23d | OGH | 31.01.2023 |
Beisatz: Hier: Das Vergleichsanbot über eine Ankündigung des Unterlassungsvergleichs auf der Titelseite und eine Veröffentlichung im Blattinneren trägt dem Veröffentlichungsbegehren des Urteilsspruchs auf der Titelseite selbst nicht ausreichend Rechnung. (T15) |
Dokumentnummer
JJR_19790612_OGH0002_0040OB00348_7900000_005
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)