OGH 4Ob78/09p

OGH4Ob78/09p12.5.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** KG, *****, vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Wolfgang F*****, 2. M***** GmbH, beide *****, beide vertreten durch Berger Saurer Zöchbauer Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 35.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 13. März 2009, GZ 3 R 20/09x-9, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist die Klägerin die (zivilrechtliche) Verlegerin zweier Tageszeitungen. Sie produziert diese Zeitungen und bringt sie auf den Markt, weiters verkauft sie Werbung und Inserate. Damit wendet sie sich sowohl auf dem Leser- als auch auf dem Anzeigenmarkt an denselben Abnehmerkreis wie die Zweitbeklagte. Sie ist daher deren Mitbewerberin und aus diesem Grund nach § 14 UWG befugt, Unterlassungsansprüche geltend zu machen (RIS-Justiz RS0079569). Mit einer bloßen Kapitalbeteiligung am eigentlichen Wettbewerber (vgl 4 Ob 137/91 = ÖBl 1992, 35 - Haus K) oder mit der Tätigkeit einer Werbeagentur ist dieser Sachverhalt nicht im Geringsten vergleichbar. Ob die Klägerin Einfluss auf den redaktionellen Inhalt der von ihr verlegten Zeitungen nehmen kann (vgl 4 Ob 187/08s = MR 2009, 57 - Schiläufer L), ist für das hier strittige Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses mit der Zweitbeklagten unerheblich.

2. Ob dem Störer der Beweis des Wegfalls der Wiederholungsgefahr gelungen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und wirft daher in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung auf (RIS-Justiz RS0042818). Als Indiz für das Weiterbestehen der Wiederholungsgefahr ist zu werten, wenn der Beklagte - wie hier - seine Unterlassungspflicht im Prozess bestreitet (RIS-Justiz RS0012055); ein solches Verhalten schadet nur dann nicht, wenn der Beklagte dem Kläger einen den ganzen Unterlassungsanspruch umfassenden, an keinerlei Bedingungen geknüpften Vergleich anbietet und nach den Umständen keine Bedenken gegen die Ernstlichkeit seines Willens bestehen, von gleichartigen Handlungen künftig Abstand zu nehmen (4 Ob 13/94 = ÖBl 1994, 227 - Ritter/knight; RIS-Justiz RS0012055 [T9]). Im Regelfall muss der Beklagte dabei auch die Ermächtigung zur Veröffentlichung des abzuschließenden Vergleichs auf seine Kosten in angemessenem Umfang anbieten (RIS-Justiz RS0079921). Im vorliegenden Fall haben die Beklagten in erster Instanz die Rechtmäßigkeit ihres Verhaltens behauptet. Sie haben zwar einen Unterlassungsvergleich angeboten, waren aber nicht zu dessen (unveränderter) Veröffentlichung bereit, sondern nur zu einer Information über den Vergleichsabschluss ohne Nennung der Klägerin und mit einem relativierenden Beisatz (Bezeichnung der strittigen Aussage als „möglicherweise missverständlich"). Die Auffassung des Rekursgerichts, dass die Vermutung der Wiederholungsgefahr damit nicht widerlegt ist, hält sich im Rahmen der oben dargestellten Rechtsprechung und ist daher nicht zu beanstanden.

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