Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Von den im Rechtsmittel als erheblich bezeichneten Rechtsfragen hängt die Entscheidung nicht ab:
§ 9b UWG - auf den das Klage- und das Sicherungsbegehren gestützt sind - wurde mit Erkenntnis des VfGH vom 5.3.1994, G 67/93 (ua) - kundgemacht in BGBl 1994/422 - als verfassungswidrig aufgehoben; diese Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.12.1993 in Kraft. Ganz abgesehen davon, daß schon zur Zeit des Anbots des vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches nicht erwartet werden konnte, es werde schon vor 31.12.1993 zu einem rechtskräftigen stattgebenden Urteil und in der Folge zur Urteilsveröffentlichung kommen, wäre eine Aufklärung des Publikums über ein Verhalten der Beklagten, das ab 1.1.1995 rechtlich zulässig ist, überflüssig, ja sogar zur Irreführung über die (dann bestehende) Rechtslage geeignet. Da sohin ein Veröffentlichungsinteresse der Klägerin zu verneinen ist, könnte es der Beklagten nicht einmal schaden, wenn sie einen Vergleich über die Veröffentlichung abgelehnt hätte. Umso weniger kann demnach das Weiterbestehen der Wiederholungsgefahr daraus geschlossen werden, daß die Beklagte nicht schon im Provisorialverfahren selbst - wie es nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes an sich erforderlich ist (ÖBl 1989, 52 - Carsonics/Carsound) - auch die Veröffentlichung des Vergleiches angeboten hat.
Die Frage, ob der Wegfall der Wiederholungsgefahr anzunehmen ist, wenn die Beklagte im Provisorialverfahren nur einen Unterlassungsvergleich und erst in der Klagebeantwortung einen Vergleich über die Veröffentlichung anbietet, stellt sich daher nicht.
Der von der Beklagten angebotene Unterlassungsvergleich ist genügend weit gefaßt, weil er sich nicht nur auf den konkreten Wettbewerbsverstoß bezieht, sondern auch "sinngleiche Verstöße" umfaßt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)