OGH 4Ob191/07b

OGH4Ob191/07b11.12.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) T***** Gesellschaft mbH, *****, und 2) Holger H*****, beide vertreten durch Dr. Walter Geißelmann und Dr. Günther Tarabochia, Rechtsanwälte in Bregenz, gegen die beklagte Partei Walter K*****, vertreten durch Dr. Felix Graf, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Unterlassung, Zahlung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 36.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 4. September 2007, GZ 2 R 166/07i-13, womit der Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 10. Juli 2007, GZ 7 Cg 60/07d-9, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen nach § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Vorinstanzen verboten dem Beklagten mittels einstweiliger Verfügung, niedrigere als die in der Taxitarif-Verordnung des Landeshauptmanns für Vorarlberg vorgeschriebenen Tarife einzuheben.

Rechtliche Beurteilung

1. Bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr kommt es stets darauf an, ob dem Verhalten des Verletzers in seiner Gesamtheit wichtige Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen (stRsp, 4 Ob 311/78 = SZ 51/87 - Umsatzbonus II uva). Bietet der Beklagte einen vollstreckbaren Vergleich an, so ist das Vergleichsangebot ein Indiz für den Wegfall der Wiederholungsgefahr, wenn der Kläger dadurch alles erhält, was er durch ein stattgebendes Urteil erhalten könnte. Das Vergleichsangebot muss daher auch einem berechtigten Veröffentlichungsbegehren Rechnung tragen (stRsp, 4 Ob 395/87 = ÖBl 1989, 52 - Carsoncis/Carsound uva; RIS-Justiz RS0079921). Dass das vom Bestehen des Unterlassungsanspruchs abhängige Veröffentlichungsbegehren nicht durch einstweilige Verfügung gesichert werden kann, ändert nichts daran, dass der einem geltend gemachten Sicherungsanspruch entgegenstehende Wegfall des zu sichernden (Unterlassungs-)Anspruchs die Beseitigung der Wiederholungsgefahr, und insofern das Anbot eines auch abhängige Nebenansprüche umfassenden Vergleichs voraussetzt.

2. Die Frage, ob das Veröffentlichungsbegehren nach den im Einzelfall gegebenen Umständen gerechtfertigt ist und ein dieses Begehren nicht oder nicht zur Gänze berücksichtigendes Vergleichsangebot daher die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht beseitigt, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (4 Ob 106/03x mwN ua; RIS-Justiz RS0079921 [T6, T9 und T11]). Nur bei einer die Rechtssicherheit gefährdenden krassen Fehlbeurteilung läge in einem solchen Fall dennoch eine erhebliche Rechtsfrage vor. Von einer solch krassen Fehlbeurteilung kann aber im vorliegenden Fall keine Rede sein: Zweck der Urteilsveröffentlichung ist es, das Publikum über einen Gesetzesverstoß aufzuklären, welcher auch in Zukunft noch

nachteilige Auswirkungen besorgen lässt (stRsp 4 Ob 91/93 = SZ 66/91

= ÖBl 1993, 212 - Ringe uva). Wird dem Beklagten eine bestimmte -

nach dem bescheinigten Sachverhalt offensichtlich mehrfach angewendete oder zumindest in Aussicht gestellte - (rechtswidrige) Preisgestaltung verboten, so ist es notwendig, mit der Urteilsveröffentlichung jene Verkehrskreise zu erreichen, denen gegenüber die beanstandete Verhaltensweise wirksam geworden ist (4 Ob 106/03x; 4 Ob 174/02w = SZ 2002/134 = ÖBl 2003, 31 [Fallenböck] - BOSS-Zigaretten IV).

3. Die Zulässigkeit der Klageeinbringung mittels Telefax ist allgemein anerkannt (Konecny in Fasching2 II/2 § 74 ZPO Rz 28 mwN), es entspricht auch der Rsp des Obersten Gerichtshofs, dass die Unterbrechungswirkung der Klage nach § 1497 ABGB auch im Fall der Zurückstellung der Klage zur Verbesserung zur Beseitigung ihr anhaftender Mängel bestehen bleibt (RIS-Justiz RS0034836). Die nach Einbringung der Klage im Telefaxweg erforderliche Nachreichung des Originals (mit eh. Unterschrift des Vertreters oder der Partei) hindert daher den Eintritt der Unterbrechungswirkung mit dem Einlangen der per Telefax übermittelten Klage bei Gericht nicht; diese Form der Klageeinbringung wahrt also prozessuale und materielle Fristen (Konecny aaO Rz 37 mwN).

Die (per Telefax) am 1. Juni 2007 beim Erstgericht eingelangte Klage unterbrach somit die infolge der am 2. und 3. Dezember 2006 gesetzten Wettbewerbsverstöße (frühestens) am 2. Dezember 2006 in Gang gesetzte sechsmonatige Verjährungsfrist nach § 20 UWG. Auf die im Revisionsrekurs aufgeworfene und als erheblich im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO bezeichnete Frage nach der Zurechnung der Kenntnisnahme vom Wettbewerbsverstoß durch den beauftragten Gehilfen (Wissensvertreter; hier: mit der Überprüfung des Wettbewerbsverhaltens beauftragte Detektive) muss daher nicht eingegangen werden, ist doch die Erlassung der Unterlassungsverfügung bereits durch jene Wettbewerbsverstöße gerechtfertigt.

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