OGH 4Ob322/87 (RS0078138)

OGH4Ob322/8724.3.1987

Rechtssatz

Die Nachahmung fremder Erzeugnisse, die keinen Sonderschutz genießen, und die darin liegende Ausnützung fremder Kenntnisse ist grundsätzlich erlaubt, weil niemand Ausschließungsrecht beanspruchen kann, wenn sie ihm nicht vom Gesetz eingeräumt wurden. Wettbewerbsrechtlich verboten ist eine solche Nachahmung aber dann, wenn sie unter Begleitumständen erfolgt, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt.

Normen

UWG §1 D3a

4 Ob 322/87OGH24.03.1987

Veröff: ÖBl 1987,156

4 Ob 102/88OGH29.11.1988
4 Ob 127/92OGH23.02.1993
4 Ob 88/93OGH13.07.1993

Auch

4 Ob 108/93OGH12.10.1993

Beisatz: Aus der gesetzlichen Anerkennung besonderer ausschließlicher Rechte für technische und nichttechnische geistige Schöpfungen folgt zwingend, dass die wirtschaftliche Betätigung des einzelnen außerhalb der geschützten Sonderbereiche frei sein soll. (T1)

4 Ob 16/94OGH08.03.1994
4 Ob 11/94OGH10.05.1994
4 Ob 78/94OGH22.11.1994
4 Ob 29/95OGH09.05.1995

Auch; nur: Die Nachahmung fremder Erzeugnisse, die keinen Sonderschutz genießen, und die darin liegende Ausnützung fremder Kenntnisse ist grundsätzlich erlaubt, weil niemand Ausschließungsrecht beanspruchen kann, wenn sie ihm nicht vom Gesetz eingeräumt wurden. (T2)<br/>Beis wie T1; Beisatz: An diese sowohl im Interesse der Mitbewerber als auch im Interesse der Allgemeinheit getroffene Entscheidung ist die wettbewerbsrechtliche Beurteilung gebunden. (T3)

4 Ob 2085/96pOGH14.05.1996

nur: Die Nachahmung fremder Erzeugnisse, die keinen Sonderschutz genießen, ist grundsätzlich erlaubt. (T4) <br/>nur: Wettbewerbsrechtlich verboten ist eine solche Nachahmung aber dann, wenn sie unter Begleitumständen erfolgt, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt. (T5)<br/>Beisatz: Türschild "Entenmotiv". (T6)

4 Ob 2202/96vOGH12.08.1996

nur T4, nur T5; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Gebrauchsinformation für eine Arzneispezialität. (T7)

4 Ob 2200/96zOGH29.10.1996

nur T4; nur T5; Beisatz: Besondere Umstände der Sittenwidrigkeit ergeben sich aus der schmarotzerischen Ausbeutung der vom Rechtsinhaber mit erheblichen Kosten und Mühen geschaffenen Popularität des Werbesymbols "Schürzenjäger", dessen Benutzung in der Regel nur aufgrund einer Lizenzgewährung gestattet ist. (T8)

4 Ob 102/97xOGH08.04.1997

nur: Die Nachahmung ist grundsätzlich erlaubt. (T9)<br/>Beisatz: Bei Adressbüchern und Telefonbüchern ist eine Abweichung kaum möglich. (T10)

4 Ob 9/98xOGH27.01.1998

Vgl auch

4 Ob 15/98dOGH24.02.1998

Auch

4 Ob 81/98kOGH31.03.1998

Ähnlich

4 Ob 237/98aOGH29.09.1998

Auch

4 Ob 84/99bOGH13.04.1999

Auch

4 Ob 243/99kOGH23.11.1999

Auch

4 Ob 210/00mOGH03.10.2000

Auch

4 Ob 78/02bOGH09.04.2002

Vgl auch; Beisatz: Das trifft auf die "vermeidbare Herkunftstäuschung zu". Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine vermeidbare Herkunftstäuschung voraus, dass eine bewusste Nachahmung vorliegt, damit die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wird und eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre. (T11)

4 Ob 84/02kOGH09.04.2002

Auch

4 Ob 114/05aOGH11.08.2005

nur T5; Beis wie T1

4 Ob 19/06gOGH20.06.2006

Auch

4 Ob 141/09bOGH20.10.2009

Auch; Beisatz: Das ist unter anderem dann der Fall, wenn der Nachahmende das Vorbild nicht nur als Anregung zu eigenem Schaffen benützt, sondern seinem Produkt ohne ausreichenden Grund die Gestaltungsform eines fremden Erzeugnisses gibt und dadurch die Gefahr von Verwechslungen hervorruft. (T12)

4 Ob 110/10wOGH15.02.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T11; Beis ähnlich wie T12

4 Ob 12/11kOGH20.09.2011

Vgl auch; Beisatz: Sittenwidrig ist eine „glatte“ Übernahme fremder Leistungen, etwa wenn das Nachahmen mittels eines Vervielfältigungsverfahrens unter Ersparnis eigener Kosten geschieht. (T13)

4 Ob 83/13dOGH17.12.2013

Auch; nur T2

4 Ob 243/15mOGH27.01.2016

Auch

4 Ob 140/16sOGH30.08.2016

Auch

4 Ob 80/19xOGH05.07.2019

Beisatz: Im Interesse der Wettbewerbsfreiheit ist vom Grundsatz der Nachahmungsfreiheit auszugehen. Für Produkte, die keinen Sonderrechtsschutz für sich in Anspruch nehmen können, besteht daher grundsätzlich Nachahmungsfreiheit. (T14)<br/>Veröff: SZ 2019/62

Dokumentnummer

JJR_19870324_OGH0002_0040OB00322_8700000_001

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