OGH 4Ob251/06z

OGH4Ob251/06z16.1.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Clemens F*****, vertreten durch Mag. Boris Knirsch und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei S***** Seilbahn AG, *****, vertreten durch Dr. Hermann Holzmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, sowie die auf Seiten der beklagten Partei beigetretene Nebenintervenientin Bergbahnen S***** AG, *****, vertreten durch Dr. Günter Zeindl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 19.672,28 EUR sA und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), Revisionsinteresse 7.410,57 EUR, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 27. September 2006, GZ 2 R 162/06z-41, mit dem infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 4. Mai 2006, GZ 15 Cg 73/05w-33, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 665,66 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 110,94 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte und die Nebenintervenientin betreiben das Schigebiet I*****/S***** in Form eines „Kartenverbundes". Die von ihnen verkauften Schipässe berechtigen jeweils sowohl zur Nutzung der I***** als auch der S***** Anlagen; der Erlös wird nach einem festgelegten Schlüssel geteilt. Die Nebenintervenientin besorgt die Präparierung und Absicherung der Pisten auf Schweizer Staatsgebiet, die Beklagte auf österreichischem.

Der Kläger erwarb bei der Beklagten einen Schipass, der ihn auch zur Nutzung der Anlagen auf der Schweizer Seite berechtigte. Er befuhr dort eine Piste, die mit Alpinschiern nur über eine auf österreichischer Seite liegende Aufstiegshilfe der Beklagten erreicht werden konnte. Dabei stürzte er und erlitt eine Trümmerfraktur des Unterschenkels. Im Revisionsverfahren ist unstrittig, dass die Piste mangelhaft abgesichert war, den Kläger ein Mitverschulden von drei Vierteln trifft, sein Gesamtschaden 19.642,28 EUR beträgt und Spätfolgen nicht ausgeschlossen werden können. Strittig ist, ob die Beklagte für die mangelhafte Absicherung der Piste durch die Nebenintervenientin haftet.

Der Kläger begehrte in erster Instanz zuletzt 19.642,28 EUR samt Zinsen und die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden. Zum noch strittigen Grund des Anspruchs brachte er vor, er habe bei der Beklagten eine Liftkarte für die „grenzenlose Ski-Arena [...] I***** - S*****" erworben. Dadurch sei zwischen ihm und der Beklagten ein Vertrag zustande gekommen, der auch die Nutzung der Pisten auf Schweizer Seite erfasst habe. Wenn sich die Beklagte für die Präparierung und Absicherung insofern der Nebenintervenientin bedient habe, hafte sie für deren Verschulden nach § 1313a ABGB. Der Kläger habe jedenfalls keine Kenntnis von einer allfälligen Aufteilung der Verantwortlichkeit zwischen den beiden Betreibern gehabt.

Die Beklagte wandte, soweit noch relevant, ein, dass sich der Unfall auf der Schweizer Seite und damit im Verantwortungsbereich der Nebenintervenientin ereignet habe. Diese sei dort für die Sicherung und Wartung der Pisten ausschließlich zuständig gewesen. Die Beklagte sei daher passiv nicht legitimiert.

Die Nebenintervenientin brachte vor, dass sie die Piste entsprechend den Schweizer Bestimmungen sach- und fachgerecht präpariert und gesichert habe. Zwischen dem Kläger und ihr bestehe keine vertragliche Beziehung; ein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter sei dem Schweizer Recht fremd. Allfällige Direktansprüche des Klägers und Regressansprüche der Beklagten seien nach Schweizer Recht zu beurteilen; sie seien danach „verjährt und nicht berechtigt".

Das Erstgericht sprach dem Kläger 4.910,57 EUR samt 4 % Zinsen seit 23. April 2005 zu, stellte fest, dass die Beklagte für ein Viertel der künftigen Schäden hafte, und wies das Mehrbegehren ab. Zwischen den Parteien haben ein nach österreichischem Recht zu beurteilender Vertrag bestanden; die Beklagte hafte für das Verschulden der Nebenintervenientin nach § 1313a ABGB.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, es sprach aus, dass der Entscheidungsgegenstand 20.000 EUR nicht übersteige, und ließ die Revision zu. Es teilte die Auffassung des Erstgerichts, dass die Beklagte für die Nebenintervenientin nach § 1313a ABGB einzustehen habe. Auch selbständige Unternehmer könnten Erfüllungsgehilfen sein. Es komme nur darauf an, dass der Geschäftsherr den Unternehmer zur Erfüllung eigener Pflichten heranziehe. Eine Weisungsbefugnis sei, wie sich aus neueren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs ergebe, nicht erforderlich. Der Kläger habe bei der Beklagten eine Liftkarte erworben, die ihn berechtigt habe, sämtliche Aufstiegshilfen im gesamten Schigebiet I*****/S***** zu benützen. Dabei handle es sich um ein zusammenhängendes Schigebiet, das durchgehend mit Schiern befahren werden könne. Darin liege ein Unterschied zu Kartenverbünden, die aus nicht zusammenhängenden Schigebieten bestünden. Der Kläger sei aufgrund des Beförderungsvertrags berechtigt gewesen, auch die Aufstiegshilfen der Nebenintervenientin zu benützen. Auch insofern träfen die vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten die Beklagte; mit der Nebenintervenientin sei der Kläger in keinem Vertragsverhältnis gestanden. Daher sei die Beklagte dem Kläger zur ordnungsgemäßen Pistensicherung im gesamten Schigebiet verpflichtet gewesen. Da sie sich dafür (teilweise) der Nebenintervenientin bedient habe, hafte sie für deren Verschulden nach § 1313a ABGB. Sollte die Erfüllungsgehilfeneigenschaft verneint werden, hafte die Beklagte auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage. Sie habe ihr Schigebiet mit jenem der Nebenintervenientin zusammengeschlossen, der Erlös werde nach einem festgelegten Schlüssel geteilt. Daher liege eine Gesellschaft vor, bei der es sich mangels anderer Anhaltspunkte um eine bürgerlich-rechtliche Gesellschaft nach österreichischem oder um eine „einfache Gesellschaft" nach Schweizer Recht handle. Wenn der Kläger Vertragspartner dieser Gesellschaft geworden sei, hafteten ihm die Gesellschafter sowohl nach österreichischem als auch nach Schweizer Recht solidarisch. Eine erhebliche Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO sei zu lösen, da es keine Rechtsprechung zur Haftung eines von mehren in einem „Kartenverbund" zusammengeschlossenen Seilbahnunternehmen gebe.

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagte strebt mit ihrer Revision die vollständige Abweisung des Klagebegehrens an. Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.

1. Die Frage, wer aus einem Beförderungsvertrag für die mangelhafte Pistensicherung im Gebiet eines Verbundes an Schigebieten haftet, kann nicht abstrakt beantwortet werden. Entscheidend ist, mit wem der Vertrag über die Nutzung der Beförderungsanlagen geschlossen wurde. Das kann eines der Seilbahnunternehmen, das können aber auch mehrere oder alle Unternehmen oder eine zum Betrieb des Kartenverbunds gegründete Gesellschaft sein.

Mit wem der Vertrag zustande kam, ist nach allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen. Nach der auch insofern anwendbaren Lehre vom objektiven Empfängerhorizont (6 Ob 813/83 = SZ 57/12; RIS-Justiz RS0019516) ist maßgebend, wen der Kunde für seinen Vertragspartner halten musste. Wenn Mitarbeiter offenkundig im Namen eines bestimmten Unternehmens handeln, berechtigen und verpflichten sie grundsätzlich den jeweiligen Unternehmensträger (1 Ob 713/84 = SZ 57/198; RIS-Justiz RS0019357). Im Regelfall ist daher anzunehmen, dass der Erwerb von Liftkarten bei einem bestimmten Seilbahnunternehmen zu einem Vertragsverhältnis (nur) mit diesem Unternehmen führt. Der Wille, (ganz oder teilweise) im Namen eines anderen Unternehmens zu handeln, müsste ausdrücklich erklärt werden oder aus den Umständen erkennbar sein (7 Ob 40/79 = JBl 1980, 535; RIS-Justiz RS0088884); im Zweifel ist ein Eigengeschäft des Handelnden - hier des Unternehmens, dessen Liftkarten zum Befahren des gesamten Schigebiets berechtigen - anzunehmen (4 Ob 555/87 = EvBl 1987/202; RIS-Justiz RS0088884 T3, T4).

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte nicht einmal behauptet, dass sie bzw ihre Mitarbeiter den Vertrag in Bezug auf die Pisten und Anlagen auf der Schweizer Seite nur als Vertreterin der Nebenintervenientin geschlossen hätten. Wäre das vor Erwerb der Liftkarte eindeutig offen gelegt worden, hätte es - eine entsprechende Vollmacht oder Anscheinsvollmacht der Nebenintervenientin vorausgesetzt - möglicherweise zwei Vertragspartner mit unterschiedlichen Pflichtenkreisen gegeben. Dafür gibt es aber keine Anhaltspunkte. Hier kam der Vertrag daher (nur) zwischen dem Kläger und der Beklagten zustande; er erstreckte sich auch auf die Aufstiegshilfen und Pisten der Nebenintervenientin.

2. Zu den Pflichten aus diesem Vertrag gehörte es, die Pisten im erforderlichen Ausmaß abzusichern (RIS-Justiz RS0023237, RS0023469, RS0023271 ua). Legt man einen einheitlichen Vertrag zugrunde, ist nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte gegenüber dem Kläger nur für jenen Teil des Schigebiets verantwortlich sein sollte, den sie nach der internen Vereinbarung mit der Nebenintervenientin selbst zu betreuen hatte. Diese Vereinbarung musste potentiellen Kunden in keiner Weise bekannt sein; es lässt sich auch nicht begründen, warum das Pflichtenprogramm eines Vertrags durch einseitige Vereinbarung mit einem Dritten abgeändert werden könnte.

3. Gehörte auch die Pistensicherung auf Schweizer Staatsgebiet zu den vertraglichen Pflichten der Beklagten, so haftet sie für das Verhalten der Nebenintervenientin nach § 1313a ABGB. Diese Bestimmung soll eine Schlechterstellung des Gläubigers verhindern, wenn sich der Schuldner zur Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen eines anderen bedient (Koziol, Haftpflichtrecht2 II 336; Harrer in Schwimann3, § 1313a Rz 1; Karner in KBB, § 1313a Rz 1; aus der Rsp etwa 8 Ob 579/90 = SZ 63/20 = JBl 1990, 656 [Dullinger]; 3 Ob 526/87 = SZ 60/133); wer bei der Verfolgung seiner Interessen gegenüber dem Gläubiger den Vorteil der Arbeitsteilung in Anspruch nimmt, muss auch das Risiko tragen, dass der Gehilfe schuldhaft in rechtlich geschützte Interessen des Gläubigers eingreift (1 Ob 265/03g = SZ 2004/19 = ecolex 2004/278 [Wilhelm] = JBl 2004, 648 [Lukas]).

In diesem Zusammenhang ist unstrittig, dass auch selbstständige Unternehmer Erfüllungsgehilfen sein können (vgl nur Harrer aaO Rz 6 und Karner aaO Rz 4, beide mwN; RIS-Justiz RS0028563). Fraglich ist allerdings, ob der Schuldner gegenüber dem Gehilfen auch (fachlich) weisungsbefugt sein muss. Das ist hier angesichts der im Innenverhältnis eher gesellschaftsrechtlich geprägten Beziehung wohl nicht der Fall.

Eine solche Weisungsbefugnis wurde zwar in der der Rsp immer wieder verlangt (RIS-Justiz RS0028447; zuletzt etwa 6 Ob 228/04d und 4 Ob 197/05g = JBl 2006, 653 [krit Haas]). Eine Analyse der Entscheidungen (vgl dazu Reischauer in Rummel3 § 1313a Rz 9 und Haas aaO, beide mwN) zeigt aber, dass daraus kaum einmal Konsequenzen gezogen wurden. Die Weisungsbefugnis wurde idR als typisches Merkmal eines Gehilfenverhältnisses gesehen, nicht als streng zu prüfende Voraussetzung.

In den letzten Jahren ist der erste Senat des Obersten Gerichtshofs vom Erfordernis der (fachlichen) Weisungsbefugnis überhaupt abgegangen (1 Ob 269/99m = JBl 2001, 58 = RdM 2000, 90 [Kopetzki]; 1 Ob 265/03g = SZ 2004/19 = ecolex 2004/278 [Wilhelm] = JBl 2004, 648 [Lukas]); der zweite Senat ist ihm gefolgt (2 Ob 226/05g). Nach diesen Entscheidungen kommt es - entsprechend dem Wortlaut des § 1313a ABGB - nur darauf an, dass sich der Schuldner zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten eines Dritten bedient, dagegen nicht auf die konkrete Ausgestaltung des zwischen dem Schuldner und dem Dritten (Gehilfen) bestehenden Innenverhältnisses. Diese Auffassung wird vom weit überwiegenden Teil des jüngeren Schrifttums geteilt (vgl etwa Haas aaO, Harrer aaO Rz 6, Karner aaO Rz 4, Reischauer aaO Rz 9; F. Bydlinski, Zur Haftung für Erfüllungsgehilfen im Vorbereitungsstadium, JBl 1995, 477, 558, 565 f; Griss, Haftung für Dritte im Wettbewerbsrecht und im allgemeinen Zivilrecht, JBl 2005, 69, 71; zur Auseinandersetzung mit gegenteiligen Stimmen [Kopetzki aaO; Fuchs, Zur Haftung des Belegarztes, RdM 2002, 138] siehe 1 Ob 265/03g).

4. Auch der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an. Schon der oben dargestellte Zweck von § 1313a ABGB (Verhinderung der Schlechterstellung des Gläubigers durch Arbeitsteilung auf Seiten des Schuldners) schließt es aus, dass der Schuldner seine Haftung für den Gehilfen allein dadurch vermeiden könnte, dass er mit diesem Weisungsfreiheit vereinbart. Es mag zwar zutreffen, dass Weisungsbefugnisse des Geschäftsherrn in der Praxis häufig sind. Das ist aber idR nur eine Folge des Gehilfenverhältnisses: Denn es liegt rein faktisch im Interesse des Geschäftsherrn, sich wegen der nach § 1313a ABGB drohenden Haftung gewisse Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten seines Erfüllungsgehilfen zu sichern. Verzichtet er darauf, so ist das grundsätzlich sein eigenes Risiko, nicht das seines Vertragspartners.

Selbst wenn man daher im vorliegenden Fall annehmen wollte, dass es wegen der angeblich „ausschließlichen" Verantwortung der Nebenintervenientin für die Schweizer Anlagen keine Weisungsbefugnisse der Beklagten gab, änderte das nichts daran, dass sich die Beklagte der Nebenintervenientin zur Erfüllung ihrer gegenüber dem Kläger bestehenden vertraglichen Pflichten bedient hatte. § 1313a ABGB ist daher anwendbar, ohne dass es auf die konkrete Ausgestaltung des Innenverhältnisses zwischen der Beklagten und der Nebenintervenientin ankäme.

5. In diesem Zusammenhang trifft zwar zu, dass die Nebenintervenientin auch gegenüber ihren eigenen Kunden (dh jenen, die den Schipass bei ihr und nicht bei der Klägerin erwarben) zur Pistensicherung verpflichtet war. Das schließt es aber nicht aus, dass sie in Bezug auf die Kunden der Beklagten zugleich deren Erfüllungsgehilfin war. Dass auch Kunden der Beklagten die Pisten der Nebenintervenientin befuhren, war zumindest mitursächlich dafür, dass die Nebenintervenientin diese Pisten sicherte; das von F. Bydlinski als zentral angesehene Erfordernis der Veranlassung der Gehilfentätigkeit durch den Geschäftsherrn (JBl 1995, 566 f; ihm folgend 1 Ob 265/03g) ist daher erfüllt. In diesem Kontext ist auch von Bedeutung, dass der Kläger auf der Schweizer Seite eine Piste befuhr, die mit Alpinschiern überhaupt nur mit Hilfe einer von der Beklagten betriebenen Aufstiegshilfe erreichbar war. Die in der Revision gegen die Auffassung der Vorinstanzen ins Treffen geführte potentiell wechselseitige Erfüllungsgehilfeneigenschaft der beiden Unternehmen mag zwar ungewöhnlich sein, sie ist aber eine Folge der Relativität schuldrechtlicher Beziehungen: Hat die Nebenintervenientin ihren Kunden die Nutzung der Anlagen der Beklagten gewährt, so wird die Beklagte dann eben insofern für die Nebenintervenientin tätig.

Die bisherigen Erwägungen sind daher wie folgt zusammenzufassen:

Die Eigenschaft als Erfüllungsgehilfe nach § 1313a ABGB hängt nicht davon ab, ob der Geschäftsherr dem Gehilfen nach deren Innenverhältnis Weisungen erteilen darf. Berechtigt der bei einem Unternehmer erworbene Schipass dessen Vertragspartner auch zur Benützung der Aufstiegshilfen und Pisten anderer Unternehmer, so hat der Unternehmer, der Vertragspartner des Schiläufers wurde, der Pistensicherungspflicht im gesamten Schigebiet zu genügen; dieser hat daher für das Verschulden anderer Unternehmer, deren er sich insofern in Erfüllung eigener Vertragspflichten bediente, gemäß § 1313a ABGB einzustehen.

Nach allen voranstehenden Gründen haben die Vorinstanzen die Haftung der Beklagten für das Verhalten der Nebenintervenientin nach § 1313a ABGB zurecht bejaht.

6. Die gesellschaftsrechtliche Hilfsbegründung des Berufungsgerichts war nicht weiter zu prüfen. Zur Klarstellung ist allerdings festzuhalten, dass eine solche Haftung einen Vertragsabschluss mit der Gesellschaft vorausgesetzt hätte. Für den Kläger müsste daher erkennbar gewesen sein, dass die Beklagte beim Vertragsabschluss (nicht für sich, sondern) für eine Gesellschaft handelte. Dafür gibt es keine Anhaltspunkte. Dass das Innenverhältnis zwischen der Beklagten und der Nebenintervenientin gesellschaftsrechtlichen Charakter hatte, ändert nichts daran, dass nach außen nur die Beklagte Vertragspartnerin des Klägers wurde und dass sie sich ihm gegenüber zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten der Nebenintervenientin bediente.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO.

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