OGH 6Ob530/81; 2Ob700/86; 1Ob565/88; 7Ob677/89; 8Ob555/90; 7Ob608/91; 6Ob531/92; 2Ob526/93; 6Ob661/94; 7Ob314/97w; 1Ob75/00m; 1Ob246/02m; 6Ob240/03t; 1Ob77/03k; 6Ob167/05k; 4Ob251/06z; 2Ob284/06p; 1Ob104/10s; 4Ob211/11z; 3Ob213/14s; 9Ob50/16t; 6Ob64/22p; 5Ob214/23s (RS0023271)

OGH6Ob530/81; 2Ob700/86; 1Ob565/88; 7Ob677/89; 8Ob555/90; 7Ob608/91; 6Ob531/92; 2Ob526/93; 6Ob661/94; 7Ob314/97w; 1Ob75/00m; 1Ob246/02m; 6Ob240/03t; 1Ob77/03k; 6Ob167/05k; 4Ob251/06z; 2Ob284/06p; 1Ob104/10s; 4Ob211/11z; 3Ob213/14s; 9Ob50/16t; 6Ob64/22p; 5Ob214/23s26.2.2024

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Frage, welche Maßnahmen der Pistenhalter zu treffen hat, ist auch auf die Zumutbarkeit Bedacht zu nehmen. So kann von ihm im allgemeinen kaum verlangt werden, bei einer Piste, die von einem Wald begrenzt wird, jeden einzelnen Baum abzusichern. Ebensowenig kann man fordern, dass er alle weit außerhalb der Piste befindlichen Hindernisse absichert, die einen Skifahrer allenfalls gefährden könnten, wenn er von der Piste weit abkommt und stürzt.

Normen

ABGB §1295 IId4b1
ABGB §1319a D

6 Ob 530/81OGH25.02.1981

Veröff: EvBl 1981/169 S 492 = JBl 1981,481 = ZVR 1982/268 S 238

2 Ob 700/86OGH02.12.1986
1 Ob 565/88OGH18.05.1988

Veröff: ZVR 1988/142 S 313 (hiezu Pichler)

7 Ob 677/89OGH19.10.1989

Beisatz: Ein besonders gesicherter Sturzraum für einen Schifahrer, der schnell fährt und unkontrolliert über den Pistenrand hinausgerät, muss im allgemeinen nicht gewährleistet werden. (T1) Veröff: JBl 1990,458 = VersR 1991,207

8 Ob 555/90OGH19.04.1990

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 63/58 = ZVR 1991/145 S 373

7 Ob 608/91OGH14.11.1991

Auch; Beisatz: Hier: Veranstalter eines (örtlichen Skirennens) Rennens als Fall einer vertraglichen Verkehrssicherungspflicht. (T2) Veröff: JBl 1992,785

6 Ob 531/92OGH25.03.1992

Auch; Veröff: ZVR 1993/135 S 312

2 Ob 526/93OGH23.03.1993

nur: Bei Beurteilung der Frage, welche Maßnahmen der Pistenhalter zu treffen hat, ist auch auf die Zumutbarkeit Bedacht zu nehmen. (T3) Beis wie T2; Veröff: SZ 66/40 = ZVR 1994/29 S 77

6 Ob 661/94OGH04.05.1995

Auch; nur T3

7 Ob 314/97wOGH11.11.1997

Auch; nur T3

1 Ob 75/00mOGH28.04.2000

Vgl; Beisatz: Der Pistenbetreiber hat die von ihm herbeigeführte außergewöhnliche Gefahrenquelle im unmittelbaren Nahbereich zur Piste zu entfernen, jedenfalls aber entsprechend abzusichern, wenn der Pistenbetreiber damit rechnen musste, dass bei ungünstigen Sichtverhältnissen von der Piste abgekommene Schifahrer danach trachten würden, über einen etwa 2 m hohen Anschnitt einer am Pistenrand auf den Einsatz eines Pistengeräts des Pistenbetreibers zurückzuführende Schneewechte wieder auf die Piste zurückzukehren. (T4)

1 Ob 246/02mOGH26.11.2002

Auch; nur T3; Beisatz: Unter die Pistensicherungspflicht des Liftunternehmers fallen die nach der Verkehrsauffassung erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen, um dessen Vertragspartner vor künstlichen oder natürlichen Gefahrenquellen im unmittelbaren Bereich des von ihm eröffneten Schiverkehrs zu schützen. (T5)

6 Ob 240/03tOGH23.10.2003

nur T3

1 Ob 77/03kOGH18.03.2004

Vgl aber; Beisatz: Hat der Betreiber einer Schipiste konkret Kenntnis davon, dass von ihm beförderte Schifahrer pistenähnliches freies Gelände üblicherweise (auch) benutzen, dann trifft ihn die vertragliche (Neben)Pflicht, von ihm dort geschaffene Gefahrenquellen (hier: überirdisch verlegter Zuleitungsschlauch zu einer Schneekanone) entsprechend abzusichern. (T6)

6 Ob 167/05kOGH25.08.2005

Vgl auch; Beisatz: Ein Rodelfahrer ist wie ein Schiläufer in erster Linie selbst für seine Sicherheit verantwortlich. Er hat dem Verletzungsrisiko bei der Sportausübung durch kontrolliertes und den bestehenden Gefahren Rechnung tragendes Verhalten zu begegnen. (T7)

4 Ob 251/06zOGH16.01.2007

Auch; Beisatz: Hier: Seilbahnunternehmen im Kartenverbund. (T8); Veröff: SZ 2007/1

2 Ob 284/06pOGH07.02.2007

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Pistensicherungspflicht erfasst auch außergewöhnliche (atypische) Gefahrenquellen im unmittelbaren Nahebereich zur Piste. (T9)

1 Ob 104/10sOGH06.07.2010

Vgl auch; nur: Bei Beurteilung der Frage, welche Maßnahmen der Pistenhalter zu treffen hat, ist auch auf die Zumutbarkeit Bedacht zu nehmen. So kann von ihm im allgemeinen kaum verlangt werden, bei einer Piste, die von einem Wald begrenzt wird, jeden einzelnen Baum abzusichern. (T10); Beis wie T7

4 Ob 211/11zOGH28.02.2012

Vgl auch; Beisatz: Hier: über einen als Mountainbikestrecke freigegebenen Güterweg gespanntes Weideband. (T11)

3 Ob 213/14sOGH18.12.2014

Auch

9 Ob 50/16tOGH29.11.2016

Auch; nur T3

6 Ob 64/22pOGH14.09.2022

Vgl; nur T3; Beisatz: Hier: Unzureichend gespannter Fangzaun mit verletzungsträchtigem Stahlanker an einem Streckenabschnitt mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit von Stützen über den Pistenrand hinaus. (T12)

5 Ob 214/23sOGH26.02.2024

Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_19810225_OGH0002_0060OB00530_8100000_001

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