OGH 1Ob680/82; 3Ob693/82; 7Ob580/83; 8Ob1/86; 2Ob700/86; 6Ob638/87; 7Ob577/88; 4Ob527/89; 7Ob677/89; 8Ob1511/90; 5Ob528/89; 8Ob555/90; 4Ob1585/95; 4Ob299/98v; 8Ob155/99y; 1Ob75/00m; 10Ob170/00y; 8Ob164/00a; 4Ob251/06z; 2Ob284/06p; 9Ob28/08w; 4Ob211/11z; 3Ob213/14s; 9Ob50/16t; 6Ob30/17f; 4Ob181/20a; 6Ob64/22p; 4Ob164/22d; 5Ob214/23s (RS0023469)

OGH1Ob680/82; 3Ob693/82; 7Ob580/83; 8Ob1/86; 2Ob700/86; 6Ob638/87; 7Ob577/88; 4Ob527/89; 7Ob677/89; 8Ob1511/90; 5Ob528/89; 8Ob555/90; 4Ob1585/95; 4Ob299/98v; 8Ob155/99y; 1Ob75/00m; 10Ob170/00y; 8Ob164/00a; 4Ob251/06z; 2Ob284/06p; 9Ob28/08w; 4Ob211/11z; 3Ob213/14s; 9Ob50/16t; 6Ob30/17f; 4Ob181/20a; 6Ob64/22p; 4Ob164/22d; 5Ob214/23s26.2.2024

Rechtssatz

Das Ausmaß der Sicherungsvorkehrungen auf einer Schipiste richtet sich nach der Art der Gefahrenquelle. Künstlich geschaffene Hindernisse und Gefahrenquellen sind zu entfernen oder doch so kenntlich zu machen, dass sie für den vernünftigen Durchschnittsfahrer auch bei schlechten Sichtverhältnissen keine besondere Gefahr darstellen. Desgleichen sind nicht zu erwartende Schneelöcher oder Geländeabbrüche auf der Piste deutlich kenntlich zu machen oder einzuebnen.

Normen

ABGB §1295 IId4b1
ABGB §1319a D

1 Ob 680/82OGH03.11.1982
3 Ob 693/82OGH23.03.1983

Ähnlich; Beisatz: Hier: Schilanglaufloipe mit plötzlichem senkrechten Abfall in Höhe von achtzig Zentimetern. (T1) <br/>Veröff: ZVR 1984/176 S 184

7 Ob 580/83OGH14.04.1983

Auch

8 Ob 1/86OGH23.01.1986

Auch; Beisatz: Hier: Gefährliche Schleppspuren eines zweihundert bis dreihundert Kilogramm schweren Heuschlittens auf einem als "leicht" angepriesenen Übungshang. (T2)

2 Ob 700/86OGH02.12.1986

Vgl auch; Beisatz: Aber keine Notwendigkeit für Absicherungen, die selbst zusätzliche Gefahren geschaffen hätten. (T3)

6 Ob 638/87OGH08.10.1987

Auch; Veröff: ZVR 1988/158 S 345

7 Ob 577/88OGH30.06.1988

Ähnlich; Beisatz: Selbst bei einem Schifahrer, der nicht den Pistenrand zur Abfahrt benützt, muss im Falle eines Sturzes damit gerechnet werden, dass er an den Pistenrand abrutscht. (T4) <br/>Veröff: VersR 1989,539

4 Ob 527/89OGH14.03.1989

Auch; Beisatz: Atypische Gefahrenstellen sind im Bereich von etwa zwei Meter neben dem Pistenrand zu sichern. (T5)<br/>Veröff: RZ 1989/61 S 168 = ZVR 1989/140 S 233 (hiezu Pichler)

7 Ob 677/89OGH19.10.1989

nur: Das Ausmaß der Sicherungsvorkehrungen auf einer Schipiste richtet sich nach der Art der Gefahrenquelle. Künstlich geschaffene Hindernisse und Gefahrenquellen sind zu entfernen oder doch so kenntlich zu machen, dass sie für den vernünftigen Durchschnittsfahrer auch bei schlechten Sichtverhältnissen keine besondere Gefahr darstellen. (T6)<br/>Veröff: JBl 1990,458 = VersR 1991,207

8 Ob 1511/90OGH09.03.1990

Auch

5 Ob 528/89OGH06.02.1990

Auch; Beisatz: Hier: Unfall durch Aufgehen der Skibindung. (T7)

8 Ob 555/90OGH19.04.1990

Veröff: SZ 63/58 = ZVR 1991/145 S 373

4 Ob 1585/95OGH13.06.1995

Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Für die Art und den Umfang der Pistensicherungspflicht ist das Gesamtverhältnis zwischen der Größe und der Wahrscheinlichkeit der atypischen Gefahr sowie ihre Abwendbarkeit einerseits durch das Gesamtverhalten eines verantwortungsbewussten Benützers der Piste und andererseits durch den Pistenhalter mit nach der Verkehrsauffassung adäquaten Mitteln maßgebend. (T8)

4 Ob 299/98vOGH26.01.1999

Vgl; Beis wie T5; Veröff: SZ 72/8

8 Ob 155/99yOGH25.11.1999

nur T6

1 Ob 75/00mOGH28.04.2000

nur: Künstlich geschaffene Hindernisse und Gefahrenquellen sind zu entfernen oder doch so kenntlich zu machen, dass sie für den vernünftigen Durchschnittsfahrer auch bei schlechten Sichtverhältnissen keine besondere Gefahr darstellen. (T9)<br/>Beis wie T5

10 Ob 170/00yOGH03.10.2000

Vgl auch; Beis wie T5

8 Ob 164/00aOGH25.01.2001

nur T9

4 Ob 251/06zOGH16.01.2007

Auch; Beisatz: Hier: Seilbahnunternehmen im Kartenverbund. (T10)<br/>Veröff: SZ 2007/1

2 Ob 284/06pOGH07.02.2007

Auch, Beis wie T8

9 Ob 28/08wOGH08.10.2008

Auch; nur T6; Beisatz: Auch nach Betriebsschluss der Schilifte stellt ein über die Piste gespanntes Stahlseil („Seilwindenpräparierung") eine atypische Gefahr für Schifahrer dar, die im Gefahrenbereich entsprechend abzusichern ist. (T11)<br/>Bem: Siehe dazu RS0124298. (T12)<br/>Veröff: SZ 2008/146

4 Ob 211/11zOGH28.02.2012

Vgl auch; nur T9; Beisatz: Hier: über einen als Mountainbikestrecke freigegebenen Güterweg gespanntes Weideband. (T13)

3 Ob 213/14sOGH18.12.2014

Auch; Beis wie T8

9 Ob 50/16tOGH29.11.2016

Auch; nur T6; Beis wie T8

6 Ob 30/17fOGH27.02.2017

Auch; Beis wie T8

4 Ob 181/20aOGH23.02.2021

Beis wie T8; Beisatz: Hier: Übergang des Fun-Parks (Wellenbahn) in die allgemeine Piste. (T14)

6 Ob 64/22pOGH14.09.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Unzureichend gespannter Fangzaun mit verletzungsträchtigem Stahlanker an einem Streckenabschnitt mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit von Stützen über den Pistenrand hinaus. (T15)

4 Ob 164/22dOGH18.10.2022

Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Die Liftstütze war bei den am Unfallstag herrschenden guten Sichtverhältnissen leicht erkennbar und als Hindernis nicht überraschend; die Piste war ausreichend breit und nicht sehr steil, sodass der Kläger der von der Liftstütze ausgehenden Gefahr leicht begegnen hätte können. (T16)

5 Ob 214/23sOGH26.02.2024

Beisatz wie T6; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9

Dokumentnummer

JJR_19821103_OGH0002_0010OB00680_8200000_001

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