OGH 3Ob98/58; 6Ob138/68 (RS0034776)

OGH3Ob98/58; 6Ob138/689.7.2024

Rechtssatz

Um den Liegenschaftserwerber des Schutzes des § 1500 ABGB teilhaftig werden zu lassen, ist erforderlich, dass diesem sowohl im Zeitpunkt des Erwerbsgeschäftes als auch des Ansuchens um Einverleibung die etwa vom Grundbuchsstand abweichende wahre Sachlage unbekannt war. Der redliche Erwerber wird jedoch nicht geschützt, wenn seine irrige Vorstellung auf Fahrlässigkeit beruht. Ein den guten Glauben des Bucherwerbers ausschließendes Verschulden kann nicht schon dann angenommen werden, wenn er es unterlassen hat, die Richtigkeit des Grundbuchsstandes durch eigene Nachforschungen zu überprüfen. Eine solche Überprüfung vom Bucherwerber grundsätzlich zu verlangen, würde den Wert des Grundbuches allzusehr in Frage stellen. Der Bucherwerber ist daher erst dann, wenn sich besondere Bedenken ergeben, wenn ihm also zur Überprüfung des Grundbuchstandes ein konkreter Anlass geboten wurde, zur eigenen Prüfung verpflichtet.

Normen

ABGB §1500

3 Ob 98/58OGH19.03.1958
6 Ob 138/68OGH15.05.1968

nur: Um den Liegenschaftserwerber des Schutzes des § 1500 ABGB teilhaftig werden zu lassen, ist erforderlich, dass diesem sowohl im Zeitpunkt des Erwerbsgeschäftes als auch des Ansuchens um Einverleibung die etwa vom Grundbuchsstand abweichende wahre Sachlage unbekannt war. (T1)<br/>Veröff: LwBetr 1970,78

3 Ob 62/73OGH08.05.1973

nur T1

7 Ob 512/76OGH04.03.1976

Veröff: JBl 1976,642 = NZ 1978,110

1 Ob 13/79OGH16.05.1979

nur T1

1 Ob 1/84OGH22.02.1984

Auch; Veröff: SZ 57/38 = NZ 1987,22

1 Ob 38/84OGH17.04.1985

nur: Ein den guten Glauben des Bucherwerbers ausschließendes Verschulden kann nicht schon dann angenommen werden, wenn er es unterlassen hat, die Richtigkeit des Grundbuchsstandes durch eigene Nachforschungen zu überprüfen. Eine solche Überprüfung vom Bucherwerber grundsätzlich zu verlangen, würde den Wert des Grundbuches allzusehr in Frage stellen. Der Bucherwerber ist daher erst dann, wenn sich besondere Bedenken ergeben, wenn ihm also zur Überprüfung des Grundbuchstandes ein konkreter Anlass geboten wurde, zur eigenen Prüfung verpflichtet. (T2)

2 Ob 535/85OGH10.09.1985
6 Ob 666/85OGH03.10.1985

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Die Sorgfaltsanforderungen an den Erwerber dürfen nicht überspannt werden, weil sonst das Grundbuch entwertet würde. (T3)

2 Ob 515/87OGH24.03.1987

nur T1

1 Ob 5/87OGH13.05.1987

Auch; nur T1; Veröff: SZ 60/84

3 Ob 601/89OGH28.02.1990

Veröff: SZ 63/35

5 Ob 563/93OGH23.11.1993

Vgl auch; Beisatz: Ausschluss der Gutgläubigkeit des Erwerbes, wenn er in schuldhafter Weise Indizien für das Abweichen des Grundbuchsstandes von der tatsächlichen Rechtslage ignoriert. Dafür genügt leichte Fahrlässigkeit. (T4) <br/>Veröff: SZ 66/152

7 Ob 1680/95OGH18.10.1995

Vgl

1 Ob 587/95OGH17.10.1995

nur T1; nur: Der redliche Erwerber wird jedoch nicht geschützt, wenn seine irrige Vorstellung auf Fahrlässigkeit beruht. (T5)<br/>Beis wie T3; Beis wie T4<br/>Veröff: SZ 68/194

1 Ob 2319/96bOGH18.03.1997

nur: Der redliche Erwerber wird jedoch nicht geschützt, wenn seine irrige Vorstellung auf Fahrlässigkeit beruht. (T6) <br/>Beis wie T4

1 Ob 14/97hOGH18.03.1997

Auch; nur T1; nur T5; Beis wie T3 nur: Die Sorgfaltsanforderungen an den Erwerber dürfen nicht überspannt werden. (T7)<br/>Beis wie T4 nur: Genügt leichte Fahrlässigkeit. (T8)

1 Ob 2419/96hOGH29.04.1997

Auch; nur T5; Beis wie T4 nur

4 Ob 190/97pOGH26.06.1997

Auch; nur T1; nur T5; Beisatz: Für einen Fahrlässigkeitsvorwurf genügt bereits die Kenntnis einer nicht völlig geklärten Rechtslage. (T9)

1 Ob 112/97wOGH24.06.1997

Auch; nur T5; Beis wie T4

4 Ob 266/97iOGH23.09.1997

Vgl auch; Beisatz: Der Vertrauensgrundsatz kommt nämlich dem nicht zugute, der bei gehöriger Aufmerksamkeit die Abweichung des Buchstandes von der wahren Rechtslage erkennen konnte; fahrlässige Unkenntnis wird nicht geschützt. (T10) <br/>Veröff: SZ 70/185

9 Ob 244/97sOGH28.01.1998

nur T1; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9

1 Ob 416/97aOGH28.04.1998

nur T1; nur T5; Beis wie T7; Beis wie T9; Beisatz: Die Gutgläubigkeit wird schon durch leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. (T11)

10 Ob 68/98tOGH15.12.1998

nur T6; Beis wie T10; Veröff: SZ 71/212

7 Ob 209/98fOGH28.04.1999

nur T4; Beis wie T3; Beisatz: Der Erwerber einer Liegenschaft ist zu Nachforschungen verpflichtet, wenn sich aus den besonderen Umständen Bedenken gegen die Vollständigkeit des Grundbuchs ergeben. (T12)

10 Ob 291/99pOGH25.01.2000

Vgl auch; Beis wie T3

5 Ob 324/00hOGH15.05.2001

Vgl auch; nur: Der Bucherwerber ist erst dann, wenn sich besondere Bedenken ergeben, wenn ihm also zur Überprüfung des Grundbuchstandes ein konkreter Anlass geboten wurde, zur eigenen Prüfung verpflichtet. (T13)<br/>Beisatz: Nachforschungen im zumutbaren Aufwand (SZ 66/152) sind nur dann anzustellen, wenn sich nach den Umständen des Einzelfalls Bedenken gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Grundbuchsstandes ergeben (EvBl 1962/391; 1965/64, JBl 1976, 642; SZ 55/46). (T14)

7 Ob 160/02hOGH11.12.2002

Auch; nur T1; Beisatz: Die nachträgliche Kenntnis der Rechte eines Dritten ist grundsätzlich ohne Bedeutung. (T15)

7 Ob 95/03aOGH07.05.2003

Auch; nur T1; Beis wie T7; Beisatz: Auf einen nachträglichen schlechten Glauben kommt es nicht an. (T16)

6 Ob 311/04kOGH17.02.2005

Auch; nur T5; nur T2; Beisatz: Wann ein Anlass zur Überprüfung gegeben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (T17) Beis wie T3

1 Ob 106/05bOGH27.09.2005

nur T1

9 Ob 122/06sOGH28.11.2007

Vgl auch

1 Ob 241/08kOGH16.12.2008

Vgl auch

5 Ob 58/09dOGH09.06.2009

Vgl; Beisatz: Bei der Anwendung des § 1500 ABGB stellt sich die Frage nach der Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die Vollständigkeit des Grundbuchs. (T18)<br/>Beisatz: Der Erwerber einer nach dem Grundbuchsstand unbelasteten Liegenschaft kann den Schutz des Vertrauens in die Vollständigkeit des Grundbuchs jedenfalls dann nicht in Anspruch nehmen, wenn er deren tatsächliche Belastung mit einer dinglichen Dienstbarkeit kennt. Ein solcher Erwerber hat eine vom Voreigentümer einem Dritten vertraglich eingeräumte Dienstbarkeit auch dann gegen sich gelten zu lassen, wenn dieses Recht (noch) nicht ins Grundbuch eingetragen wurde. (T19)<br/>Beisatz: Maßgeblich kann dabei nur die positive Kenntnis beim Erwerb der Liegenschaft sein, sei es beim Abschluss des Erwerbsgeschäfts oder bei Überreichung des Verbücherungsantrags. Die Beweislast hiefür trifft den angeblich Dienstbarkeitsberechtigten. (T20)<br/>Beisatz: Es trifft nicht zu, dass es auf subjektive Momente beim Erwerber, etwa auf ein mögliches Vergessen oder Verdrängen der - Jahre vor dem Erwerbsvorgang - erlangten Kenntnis wegen Gedächtnisstörungen, durch Zeitablauf oder sonstige Umstände gar nicht ankomme. (T21)

2 Ob 11/10xOGH11.11.2010

nur T1; nur T6; Beis wie T9; Beis wie T8; Beis wie T11; Vgl Beis wie T12; Beisatz: Besteht der indizierte Verdacht, dass die tatsächlichen Besitzverhältnisse nicht dem Grundbuchstand entsprechen, löst dies Nachforschungspflichten des Erwerbers aus. (T22)<br/>Veröff: SZ 2010/142

9 Ob 46/10wOGH27.04.2011

nur: Um den Liegenschaftserwerber des Schutzes des § 1500 ABGB teilhaftig werden zu lassen, ist erforderlich, dass diesem sowohl im Zeitpunkt des Erwerbsgeschäftes als auch des Ansuchens um Einverleibung die etwa vom Grundbuchsstand abweichende wahre Sachlage unbekannt war. Der redliche Erwerber wird jedoch nicht geschützt, wenn seine irrige Vorstellung auf Fahrlässigkeit beruht. (T23)<br/>Beis wie T10; Beis wie T17

6 Ob 63/13bOGH08.05.2013

Vgl

10 Ob 5/14dOGH25.02.2014

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4

2 Ob 171/14gOGH09.04.2015

Auch; nur T23; Beis wie T22

3 Ob 39/16fOGH27.04.2016

Auch; nur T1; nur T6; nur T13; nur T23; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T11; Beis wie T22

3 Ob 72/16hOGH18.05.2016

Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; nur T6; Beis wie T11; nur T13; Beis wie T22; nur T23

1 Ob 261/15mOGH21.06.2016

nur T1; Beis ähnlich wie T14; Beis ähnlich wie T22; Beisatz: Hier: Erwerb in der Zwangsversteigerung. (T24); Veröff: SZ 2016/65

1 Ob 115/16tOGH30.08.2016

Auch; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Mit einem über die seit Jahren gepflogene Praxis die Fahrzeuge im Zufahrtsbereich „umzuparken“ hinausgehenden dinglichen Parkrecht musste der Erwerber nicht rechnen. (T25)

3 Ob 232/16pOGH26.01.2017

nur T1; nur T6; nur T13; nur T23; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T11; Beis wie T22

3 Ob 26/17wOGH07.06.2017

nur T1; nur T6; nur T13; nur T23; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T11; Beis wie T22

1 Ob 188/17dOGH15.11.2017

Auch; Beis wie T15

3 Ob 40/18fOGH21.03.2018

nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; nur T6; Beis wie T11; nur T13; Beis wie T22; nur T23

3 Ob 216/18pOGH19.12.2018

Auch; nur T1; nur T2

2 Ob 37/20kOGH06.08.2020

nur wie T1; Beis wie T9, Beis wie T17; Beis wie T22

8 Ob 50/21tOGH03.08.2021

Vgl; Beis wie T10

3 Ob 168/22kOGH17.11.2022

Vgl; Beis wie T22; Beisatz: Hier: Fahrspuren auf Wiesengrund. (T26)

8 Ob 11/23kOGH23.02.2023

vgl; Beisatz nur wie T3; Beisatz nur wie T4; nur T6; Beisatz nur wie T11; nur T13; Beisatz nur wie T22; nur T23

10 Ob 14/24tOGH09.07.2024

vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T6; nur T7; Beisatz wie T8; Beisatz wie T11; Beisatz wie T17; Beisatz wie T22; nur T23

Dokumentnummer

JJR_19580319_OGH0002_0030OB00098_5800000_001

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