OGH 1Ob2319/96b

OGH1Ob2319/96b18.3.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Ing.Hermann P*****, 2.) Marianne P*****, vertreten durch Dr.Gerhard Ochsenhofer, Rechtsanwalt in Oberwart, wider die beklagte Partei Aloisia W*****, vertreten durch Dr.Gottfried Eisenberger u.a., Rechtsanwälte in Graz, wegen Feststellung und Einverleibung einer Dienstbarkeit (Streitwert S 30.000,-) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 29.Mai 1996, GZ 6 R 74/96p-31, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Erwerber einer Liegenschaft wird nicht geschützt, wenn seine irrige Vorstellung über den Umfang eines fremden Rechts auf Fahrlässigkeit beruht. Für den Fahrlässigkeitsvorwurf genügt die Kenntnis einer nicht völlig geklärten Rechtslage, wobei die Gutgläubigkeit bereits durch leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen wird (SZ 59/38; SZ 63/35; SZ 68/194 ua). Neben der Offenkundigkeit einer Dienstbarkeit gibt es noch andere Fälle, in denen schuldhafte Versäumnisse bei der Erkundung des wahren Sachverhalts zum Verlust des guten Glaubens führen können (MietSlg 33.039; SZ 66/152). Indizien für ein Wegerecht, die sich etwa aus der Lage, Geländeformation und Bewirtschaftung von Grundstücken ergeben, können dabei den Anstoß für die Erkundungspflicht noch verstärken, selbst wenn sie nicht den Grad der Offenkundigkeit einer dienenden Funktion des erworbenen Grundstückes erreichen (SZ 66/152). Ob der der Beklagten nach den Feststellungen bekannte Sachverhalt eine Erkundigungspflicht auslöste, ist eine Frage des Einzelfalls, der dann nicht die in § 502 Abs 1 ZPO geforderte Qualität zukommt, wenn die Annahme des Bestehens einer derartigen Pflicht durch das Berufungsgericht nicht in Widerspruch zur dargestellten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes steht.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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