Rechtssatz
Der Servitutsberechtigte kann das Recht, über das dienende Grundstück mit allen Wirtschaftsfuhren (eines landwirtschaftlichen Betriebes) zu fahren, nicht auf weitere Beanspruchungen, die sich aus einer Änderung der Wirtschaftsart im Sinne einer gewerblichen Nutzung ergeben (zum Beispiel Gärtnerei, Blumenbinderei) ausdehnen. Ob aber die Fuhren mit Pferdefuhrwerk oder mit Lastkraftwagen und Traktor durchgeführt werden, fällt nicht ins Gewicht, da der Eigentümer des herrschenden Gutes nicht gehalten ist, den landwirtschaftlichen Betrieb auf eine veraltete und unrationelle Weise zu führen. Er ist auch nicht verpflichtet, die notwendigen Wirtschaftsfuhren stets persönlich durchzuführen.
7 Ob 56/55 | OGH | 16.03.1955 |
nur: Da der Eigentümer des herrschenden Gutes nicht gehalten ist, den Betrieb auf eine veraltete und unrationelle Weise zu führen. (T1) |
7 Ob 389/55 | OGH | 14.09.1955 |
nur: Der Servitutsberechtigte kann das Recht, über das dienende Grundstück mit allen Wirtschaftsfuhren (eines landwirtschaftlichen Betriebes) zu fahren, nicht auf weitere Beanspruchungen, die sich aus einer Änderung der Wirtschaftsart im Sinne einer gewerblichen Nutzung ergeben (zum Beispiel Gärtnerei, Blumenbinderei) ausdehnen. (T2) |
1 Ob 537/57 | OGH | 05.03.1958 |
Ähnlich; nur T2; Beisatz: Erweiterung des für Wirtschaftsfuhren eines Kleinlandwirts/Schuhmachermeisters/ auf das Fahrbedürfnis eines Tierarztes. (T3) Veröff: SZ 31/35 |
7 Ob 338/55 | OGH | 28.09.1955 |
nur T1; Beisatz: unverhältnismäßige Mehrbelastung: unbefestigter Wiesenweg. (T4) |
3 Ob 57/51 | OGH | 14.02.1951 |
Vgl auch |
6 Ob 183/61 | OGH | 10.05.1961 |
Veröff: EvBl 1961/33 S 437 |
1 Ob 239/62 | OGH | 07.11.1962 |
Veröff: EvBl 1963/83 S 127 = ImmZ 1963,154 |
7 Ob 189/63 | OGH | 17.07.1963 |
Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 537/57 |
7 Ob 223/63 | OGH | 11.09.1963 |
Ähnlich; Beisatz: Bei ungemessenen Dienstbarkeiten, deren Ausmaß durch den Titel nicht eindeutig bestimmt wird, ist nicht das Bedürfnis des herrschenden Gutes im Zeitpunkt der Begründung der Servitut, sondern das jeweilige Bedürfnis maßgebend, die Grenze muss allerdings in einer ausschlaggebenden Erschwerung der Belastung des dienenden Gutes gefunden werden. (T5) |
1 Ob 191/63 | OGH | 10.02.1964 |
Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 191/63 |
4 Ob 523/64 | OGH | 26.05.1964 |
Ähnlich; Beisatz: Beschotterung eines Servitutsweges. (T6) |
8 Ob 170/64 | OGH | 27.05.1964 |
Beisatz: Im Befahren eines Servitutsweges mit PKWs liegt keine Erweiterung des Rechtes mit Wirtschaftsfuhren zu fahren. (T7) |
8 Ob 343/64 | OGH | 15.12.1964 |
Vgl auch; Beisatz: Keine erhebliche Mehrbelastung durch Begehen von landwirtschaftlichen Servitutswegen durch 10 Sommergäste, wohl aber durch Befahren mit betriebsfremden Fahrzeugen. (T8) |
7 Ob 186/65 | OGH | 23.06.1965 |
Ähnlich; Beisatz: Ausmaß nach dem jeweiligen Bedürfnis (Abstellung von Autos). (T9) |
7 Ob 149/65 | OGH | 23.06.1965 |
Beisatz: Wenn eine Servitut durch die Steigerung der Bedürfnisse des herrschenden Gutes, namentlich die Verwendung von Kraftfahrzeugen beschwerlicher würde, darf sie nur soweit ausgeübt werden, als der Berechtigte ohne unverhältnismäßige und unzumutbare Schwierigkeiten seinen Verkehr über einen anderen Weg abwickeln kann. (T10) |
7 Ob 244/65 | OGH | 13.10.1965 |
Auch; Beisatz: Es kann von Bedeutung sein, dass die Bewirtschaftung nunmehr mit Traktoren erfolgt und daher ein geringfügiger Umweg jegliche Bedeutung verloren hat, dagegen gerade die Benützung von Traktoren eine ausschlaggebende Erschwerung der Belastung des dienenden Gutes darstellen könnte. (T11) Veröff: SZ 38/162 |
7 Ob 5/66 | OGH | 16.02.1966 |
Veröff: EvBl 1966/277 S 349 |
4 Ob 516/67 | OGH | 04.04.1967 |
Ähnlich; Beisatz: Bisher Fahrrad oder von Zugtieren gezogener Wagen - jetzt Moped beziehungsweise Motorrad und PKW zulässig, wenn nur der Servitutsweg nach seiner Anlage und Widerstandsfähigkeit für den Kraftwagenverkehr im Ausmaß des gegebenen Bedarfes nicht völlig ungeeignet ist. (T12) Veröff: ZVR 1968/128 S 239 = RZ 1967,164 |
1 Ob 242/70 | OGH | 10.12.1970 |
nur T1; Beisatz: Erhebliche Mehrbelastung durch die Zufahrt und Abfahrt der Gäste des inzwischen zur Vermietung von 4 Zimmern ausgebauten Hauses. (T13) Veröff: MietSlg 22037 |
1 Ob 70/74 | OGH | 08.05.1974 |
nur T2 |
8 Ob 206/74 | OGH | 12.11.1974 |
nur T2; Beisatz: Umstellung auf motorisierte Fahrzeuge zwecks Modernisierung des Betriebes ist jedoch zulässig. (T14) |
3 Ob 222/74 | OGH | 29.04.1975 |
nur T1; Beisatz: Anpassung der verwendeten Fahrzeuge an die technische Entwicklung hat ihre Grenze in der zumutbaren Erschwernis beziehungsweise Beeinträchtigung des Eigentümers des dienenden Grundstückes. (T15) |
1 Ob 163/75 | OGH | 03.09.1975 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Dienstbarkeit des Gehrechtes und Fahrtrechtes über einen Hofraum der Bäckerei. (T16) |
6 Ob 535/76 | OGH | 01.04.1976 |
Auch |
4 Ob 519/78 | OGH | 25.04.1978 |
Beisatz: Erweiterung der Benützung der Schiservitut nach Errichtung von Aufstiegshilfen unzulässig. (T17) Veröff: EvBl 1978/165 S 519 = JBl 1979,429 |
5 Ob 715/78 | OGH | 12.12.1978 |
nur T1 |
5 Ob 754/78 | OGH | 09.01.1979 |
Auch |
7 Ob 736/80 | OGH | 11.12.1980 |
nur T1; Beis wie T14 |
1 Ob 7/81 | OGH | 16.12.1981 |
Vgl; nur T1; Beis wie T5; Veröff: MietSlg 33041 |
6 Ob 844/81 | OGH | 12.05.1982 |
nur: Ob aber die Fuhren mit Pferdefuhrwerk oder mit Lastkraftwagen und Traktor durchgeführt werden, fällt nicht ins Gewicht. (T18); Beisatz: Auch ist im Falle der Ersitzung der Dienstbarkeit eine Beförderung der Wirtschaftsgüter durch (auch) der Personenförderung dienende Kombifahrzeuge nicht unzulässig, soferne auch bei einer Beförderung mittels Kombifahrzeugen keine Erweiterung der Servitut eintritt. (T19) |
3 Ob 523/83 | OGH | 11.05.1983 |
Auch; nur T2; nur T1 |
6 Ob 789/82 | OGH | 01.09.1983 |
Auch; nur T2; Beis wie T5 |
2 Ob 521/82 | OGH | 04.10.1983 |
Auch; Beisatz: Mangelt es an der Benützung des Fahrweges auch zum Personentransport, dann ist die Ersitzung eines diesbezüglichen Fahrrechtes zu verneinen. (T20) |
4 Ob 2082/96x | OGH | 16.04.1996 |
Auch; nur T2; Beisatz: Der Erwerb einer Servitut für Wirtschaftsfuhren deckt nicht die Benützung des Weges mit Reitpferden. (T21) |
1 Ob 516/96 | OGH | 04.06.1996 |
Auch; nur T2; Beisatz: Kulturänderungen des herrschenden Guts geben keinen Anspruch auf Ausdehnung eines Gehrechts und Fahrrechts. (T22) Veröff: SZ 69/135 |
9 Ob 1/00p | OGH | 16.02.2000 |
Auch; nur: Der Servitutsberechtigte kann das Recht, über das dienende Grundstück mit allen Wirtschaftsfuhren zu fahren, nicht auf weitere Beanspruchungen, die sich aus einer Änderung der Wirtschaftsart im Sinne einer gewerblichen Nutzung ergeben, ausdehnen. (T23) |
3 Ob 120/00v | OGH | 20.12.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Dass gegenüber dem Befahren mit Traktoren das Fahren mit schweren Wirtschaftsfuhren (also offenbar Traktoren mit Anhänger) eine Erweiterung der Servitut im Sinn des § 484 ABGB bedeutet, welche nach dieser Gesetzesstelle verboten ist, stellt keine aufzugreifende Fehlbeurteilung dar. (T24) |
7 Ob 12/07a | OGH | 28.03.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Bei einer ersessenen Wegeservitut, die nur der Benützung zum Mähen und Düngen des herrschenden Grundstücks diente, liegt eine Ausweitung der Servitut und Änderung der ursprünglichen Benützungsart vor, wenn der Weg nunmehr zusätzlich noch dazu verwendet wird, um einen auf dem herrschenden Grundstück neu errichteten Geräteschuppen zu erreichen und die dort abgestellten landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte hin und her zu transportieren. (T25) |
7 Ob 241/08d | OGH | 29.04.2009 |
Auch; Beis wie T15; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für unregelmäßige Dienstbarkeiten, wobei an die Stelle der Verhältnisse des herrschenden Gutes diejenigen der dienstbarkeitsberechtigten Personen treten. (T26) |
2 Ob 13/11t | OGH | 19.01.2012 |
Vgl; nur T2; nur T23; Vgl Beis wie T4; Vgl Beis wie T8; Vgl Beis wie T13 |
2 Ob 150/12s | OGH | 21.02.2013 |
Vgl; Vgl Beis wie T4; Vgl Beis wie T8; Vgl Beis wie T13<br/>Beisatz: Hier: Weder die baulichen Veränderungen im Nebengebäude noch die Änderung der Benützungsart (von temporärem zu dauerhaftem Bewohnen) haben zu einer nennenswerten Mehrbelastung des dienenden Grundstücks durch Erhöhung der Nutzungsfrequenz geführt. (T27) |
9 Ob 28/13b | OGH | 24.07.2013 |
Auch; Beisatz: Hier: Befahren eines früheren Karrenwegs als Viehtriebweg zu einer Almhütte mit Allradtraktoren und geländegängigem Fahrzeug. (T28) |
4 Ob 25/14a | OGH | 25.03.2014 |
Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T13; Beisatz: Auch bei einer Änderung der Bewirtschaftungsart kann nur die dadurch verursachte Mehrbelastung des dienenden Gutes untersagt werden.(T29)<br/>Beisatz: Hier: Mehrbelastung des dienenden Grundstücks durch Änderung der Benützungsart einer Fremdenpension von temporärem zu dauerhaftem Bewohnen. (T30) |
6 Ob 175/14z | OGH | 19.11.2014 |
Auch; Beis ähnlich wie T25; Beisatz: Eine unzulässige Erweiterung einer Wegeservitut liegt vor, wenn der Weg zu anderen Zwecken als ursprünglich vereinbart benutzt wird oder wenn sich die Belastung des dienenden Grundstücks erheblich erhöht. (T31)<br/> |
4 Ob 189/16x | OGH | 20.12.2016 |
Vgl; Beisatz: Keine unzulässige Erweiterung einer Servitut, wenn ein der Öffentlichkeit als Rad-, Wander- und Pferdeschlittenweg zur Verfügung gestellter Weg mit Segways befahren wird. (T32) |
Dokumentnummer
JJR_19521113_OGH0002_0030OB00690_5200000_001
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