OGH 3Ob690/52 (RS0011725)

OGH3Ob690/5213.11.1952

Rechtssatz

Der Servitutsberechtigte kann das Recht, über das dienende Grundstück mit allen Wirtschaftsfuhren (eines landwirtschaftlichen Betriebes) zu fahren, nicht auf weitere Beanspruchungen, die sich aus einer Änderung der Wirtschaftsart im Sinne einer gewerblichen Nutzung ergeben (zum Beispiel Gärtnerei, Blumenbinderei) ausdehnen. Ob aber die Fuhren mit Pferdefuhrwerk oder mit Lastkraftwagen und Traktor durchgeführt werden, fällt nicht ins Gewicht, da der Eigentümer des herrschenden Gutes nicht gehalten ist, den landwirtschaftlichen Betrieb auf eine veraltete und unrationelle Weise zu führen. Er ist auch nicht verpflichtet, die notwendigen Wirtschaftsfuhren stets persönlich durchzuführen.

Normen

ABGB §484
ABGB §492

3 Ob 690/52OGH13.11.1952

Veröff: SZ 25/304

3 Ob 201/53OGH15.04.1953
7 Ob 56/55OGH16.03.1955

nur: Da der Eigentümer des herrschenden Gutes nicht gehalten ist, den Betrieb auf eine veraltete und unrationelle Weise zu führen. (T1)

7 Ob 389/55OGH14.09.1955

nur: Der Servitutsberechtigte kann das Recht, über das dienende Grundstück mit allen Wirtschaftsfuhren (eines landwirtschaftlichen Betriebes) zu fahren, nicht auf weitere Beanspruchungen, die sich aus einer Änderung der Wirtschaftsart im Sinne einer gewerblichen Nutzung ergeben (zum Beispiel Gärtnerei, Blumenbinderei) ausdehnen. (T2)

1 Ob 537/57OGH05.03.1958

Ähnlich; nur T2; Beisatz: Erweiterung des für Wirtschaftsfuhren eines Kleinlandwirts/Schuhmachermeisters/ auf das Fahrbedürfnis eines Tierarztes. (T3) Veröff: SZ 31/35

7 Ob 338/55OGH28.09.1955

nur T1; Beisatz: unverhältnismäßige Mehrbelastung: unbefestigter Wiesenweg. (T4)

3 Ob 57/51OGH14.02.1951

Vgl auch

6 Ob 183/61OGH10.05.1961

Veröff: EvBl 1961/33 S 437

1 Ob 22/62OGH24.01.1962
1 Ob 239/62OGH07.11.1962

Veröff: EvBl 1963/83 S 127 = ImmZ 1963,154

7 Ob 189/63OGH17.07.1963

Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 537/57

7 Ob 223/63OGH11.09.1963

Ähnlich; Beisatz: Bei ungemessenen Dienstbarkeiten, deren Ausmaß durch den Titel nicht eindeutig bestimmt wird, ist nicht das Bedürfnis des herrschenden Gutes im Zeitpunkt der Begründung der Servitut, sondern das jeweilige Bedürfnis maßgebend, die Grenze muss allerdings in einer ausschlaggebenden Erschwerung der Belastung des dienenden Gutes gefunden werden. (T5)

1 Ob 191/63OGH10.02.1964

Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 191/63

4 Ob 523/64OGH26.05.1964

Ähnlich; Beisatz: Beschotterung eines Servitutsweges. (T6)

8 Ob 170/64OGH27.05.1964

Beisatz: Im Befahren eines Servitutsweges mit PKWs liegt keine Erweiterung des Rechtes mit Wirtschaftsfuhren zu fahren. (T7)

8 Ob 343/64OGH15.12.1964

Vgl auch; Beisatz: Keine erhebliche Mehrbelastung durch Begehen von landwirtschaftlichen Servitutswegen durch 10 Sommergäste, wohl aber durch Befahren mit betriebsfremden Fahrzeugen. (T8)

7 Ob 186/65OGH23.06.1965

Ähnlich; Beisatz: Ausmaß nach dem jeweiligen Bedürfnis (Abstellung von Autos). (T9)

7 Ob 149/65OGH23.06.1965

Beisatz: Wenn eine Servitut durch die Steigerung der Bedürfnisse des herrschenden Gutes, namentlich die Verwendung von Kraftfahrzeugen beschwerlicher würde, darf sie nur soweit ausgeübt werden, als der Berechtigte ohne unverhältnismäßige und unzumutbare Schwierigkeiten seinen Verkehr über einen anderen Weg abwickeln kann. (T10)

7 Ob 244/65OGH13.10.1965

Auch; Beisatz: Es kann von Bedeutung sein, dass die Bewirtschaftung nunmehr mit Traktoren erfolgt und daher ein geringfügiger Umweg jegliche Bedeutung verloren hat, dagegen gerade die Benützung von Traktoren eine ausschlaggebende Erschwerung der Belastung des dienenden Gutes darstellen könnte. (T11) Veröff: SZ 38/162

1 Ob 231/65OGH27.01.1966
7 Ob 5/66OGH16.02.1966

Veröff: EvBl 1966/277 S 349

1 Ob 245/66OGH10.11.1966
4 Ob 516/67OGH04.04.1967

Ähnlich; Beisatz: Bisher Fahrrad oder von Zugtieren gezogener Wagen - jetzt Moped beziehungsweise Motorrad und PKW zulässig, wenn nur der Servitutsweg nach seiner Anlage und Widerstandsfähigkeit für den Kraftwagenverkehr im Ausmaß des gegebenen Bedarfes nicht völlig ungeeignet ist. (T12) Veröff: ZVR 1968/128 S 239 = RZ 1967,164

1 Ob 242/70OGH10.12.1970

nur T1; Beisatz: Erhebliche Mehrbelastung durch die Zufahrt und Abfahrt der Gäste des inzwischen zur Vermietung von 4 Zimmern ausgebauten Hauses. (T13) Veröff: MietSlg 22037

7 Ob 206/73OGH31.10.1973
1 Ob 70/74OGH08.05.1974

nur T2

8 Ob 206/74OGH12.11.1974

nur T2; Beisatz: Umstellung auf motorisierte Fahrzeuge zwecks Modernisierung des Betriebes ist jedoch zulässig. (T14)

3 Ob 222/74OGH29.04.1975

nur T1; Beisatz: Anpassung der verwendeten Fahrzeuge an die technische Entwicklung hat ihre Grenze in der zumutbaren Erschwernis beziehungsweise Beeinträchtigung des Eigentümers des dienenden Grundstückes. (T15)

1 Ob 81/75OGH04.06.1975

Auch; nur T1

1 Ob 163/75OGH03.09.1975

Ähnlich; Beisatz: Hier: Dienstbarkeit des Gehrechtes und Fahrtrechtes über einen Hofraum der Bäckerei. (T16)

6 Ob 535/76OGH01.04.1976

Auch

4 Ob 519/78OGH25.04.1978

Beisatz: Erweiterung der Benützung der Schiservitut nach Errichtung von Aufstiegshilfen unzulässig. (T17) Veröff: EvBl 1978/165 S 519 = JBl 1979,429

5 Ob 715/78OGH12.12.1978

nur T1

5 Ob 754/78OGH09.01.1979

Auch

7 Ob 736/80OGH11.12.1980

nur T1; Beis wie T14

1 Ob 7/81OGH16.12.1981

Vgl; nur T1; Beis wie T5; Veröff: MietSlg 33041

6 Ob 844/81OGH12.05.1982

nur: Ob aber die Fuhren mit Pferdefuhrwerk oder mit Lastkraftwagen und Traktor durchgeführt werden, fällt nicht ins Gewicht. (T18); Beisatz: Auch ist im Falle der Ersitzung der Dienstbarkeit eine Beförderung der Wirtschaftsgüter durch (auch) der Personenförderung dienende Kombifahrzeuge nicht unzulässig, soferne auch bei einer Beförderung mittels Kombifahrzeugen keine Erweiterung der Servitut eintritt. (T19)

5 Ob 661/82OGH14.09.1982

Vgl; nur T2; Beis wie T5; Veröff: SZ 55/125 = MietSlg 34055

3 Ob 523/83OGH11.05.1983

Auch; nur T2; nur T1

6 Ob 789/82OGH01.09.1983

Auch; nur T2; Beis wie T5

2 Ob 521/82OGH04.10.1983

Auch; Beisatz: Mangelt es an der Benützung des Fahrweges auch zum Personentransport, dann ist die Ersitzung eines diesbezüglichen Fahrrechtes zu verneinen. (T20)

6 Ob 679/84OGH03.04.1986

Vgl auch; nur T18; nur T1

1 Ob 613/88OGH19.07.1988

nur T2

4 Ob 2082/96xOGH16.04.1996

Auch; nur T2; Beisatz: Der Erwerb einer Servitut für Wirtschaftsfuhren deckt nicht die Benützung des Weges mit Reitpferden. (T21)

1 Ob 516/96OGH04.06.1996

Auch; nur T2; Beisatz: Kulturänderungen des herrschenden Guts geben keinen Anspruch auf Ausdehnung eines Gehrechts und Fahrrechts. (T22) Veröff: SZ 69/135

6 Ob 333/97gOGH27.05.1998
1 Ob 295/98hOGH19.01.1999

nur T1; Beis wie T22

7 Ob 271/99zOGH11.01.2000

Ähnlich; Beis wie T5

9 Ob 1/00pOGH16.02.2000

Auch; nur: Der Servitutsberechtigte kann das Recht, über das dienende Grundstück mit allen Wirtschaftsfuhren zu fahren, nicht auf weitere Beanspruchungen, die sich aus einer Änderung der Wirtschaftsart im Sinne einer gewerblichen Nutzung ergeben, ausdehnen. (T23)

3 Ob 120/00vOGH20.12.2000

Vgl auch; Beisatz: Dass gegenüber dem Befahren mit Traktoren das Fahren mit schweren Wirtschaftsfuhren (also offenbar Traktoren mit Anhänger) eine Erweiterung der Servitut im Sinn des § 484 ABGB bedeutet, welche nach dieser Gesetzesstelle verboten ist, stellt keine aufzugreifende Fehlbeurteilung dar. (T24)

3 Ob 212/00yOGH29.08.2001

Auch; nur T2; Beis wie T22

1 Ob 192/04yOGH10.05.2005

Vgl auch

7 Ob 12/07aOGH28.03.2007

Vgl auch; Beisatz: Hier: Bei einer ersessenen Wegeservitut, die nur der Benützung zum Mähen und Düngen des herrschenden Grundstücks diente, liegt eine Ausweitung der Servitut und Änderung der ursprünglichen Benützungsart vor, wenn der Weg nunmehr zusätzlich noch dazu verwendet wird, um einen auf dem herrschenden Grundstück neu errichteten Geräteschuppen zu erreichen und die dort abgestellten landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte hin und her zu transportieren. (T25)

7 Ob 241/08dOGH29.04.2009

Auch; Beis wie T15; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für unregelmäßige Dienstbarkeiten, wobei an die Stelle der Verhältnisse des herrschenden Gutes diejenigen der dienstbarkeitsberechtigten Personen treten. (T26)

2 Ob 13/11tOGH19.01.2012

Vgl; nur T2; nur T23; Vgl Beis wie T4; Vgl Beis wie T8; Vgl Beis wie T13

1 Ob 228/12dOGH13.12.2012

Vgl auch; Beis wie T14

2 Ob 150/12sOGH21.02.2013

Vgl; Vgl Beis wie T4; Vgl Beis wie T8; Vgl Beis wie T13<br/>Beisatz: Hier: Weder die baulichen Veränderungen im Nebengebäude noch die Änderung der Benützungsart (von temporärem zu dauerhaftem Bewohnen) haben zu einer nennenswerten Mehrbelastung des dienenden Grundstücks durch Erhöhung der Nutzungsfrequenz geführt. (T27)

9 Ob 28/13bOGH24.07.2013

Auch; Beisatz: Hier: Befahren eines früheren Karrenwegs als Viehtriebweg zu einer Almhütte mit Allradtraktoren und geländegängigem Fahrzeug. (T28)

4 Ob 25/14aOGH25.03.2014

Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T13; Beisatz: Auch bei einer Änderung der Bewirtschaftungsart kann nur die dadurch verursachte Mehrbelastung des dienenden Gutes untersagt werden.(T29)<br/>Beisatz: Hier: Mehrbelastung des dienenden Grundstücks durch Änderung der Benützungsart einer Fremdenpension von temporärem zu dauerhaftem Bewohnen. (T30)

6 Ob 175/14zOGH19.11.2014

Auch; Beis ähnlich wie T25; Beisatz: Eine unzulässige Erweiterung einer Wegeservitut liegt vor, wenn der Weg zu anderen Zwecken als ursprünglich vereinbart benutzt wird oder wenn sich die Belastung des dienenden Grundstücks erheblich erhöht. (T31)<br/>

4 Ob 189/16xOGH20.12.2016

Vgl; Beisatz: Keine unzulässige Erweiterung einer Servitut, wenn ein der Öffentlichkeit als Rad-, Wander- und Pferdeschlittenweg zur Verfügung gestellter Weg mit Segways befahren wird. (T32)

8 Ob 101/17mOGH25.10.2017

Vgl; Beis wie T29

4 Ob 56/18sOGH25.09.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19521113_OGH0002_0030OB00690_5200000_001

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