Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den klagenden Parteien die mit S 3.254,21 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (hievon S 295,83 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes 1750/1 der EZ 538 KG Schönberg, das in der Natur den Werksbach darstellt. Am 25. Juni 1967 kam es aus Anlaß der beabsichtigten Errichtung einer Brücke über den Werksbach zu einer Besprechung zwischen der Zweitklägerin und Eigentümern der südlich des Werksbaches gelegenen Grundstücke, die sich bereit erklärten, die Benützung ihrer Grundstücke auf je einer Fahrspur zu dulden. Weiters wurde in der Niederschrift u.a. festgehalten: "Die Überfahrt soll mit einer Kronenbreite von 3 m ausgeführt werden. Die Benützung ist nur landwirtschaftlichen Fahrzeugen gestattet." Sämtliche Grundstücke südlich des Werksbaches waren im Zeitpunkt dieser Vereinbarung landwirtschaftlich genutzt. Am 6. September 1967 fand vor der Bezirkshauptmannschaft Krems als Wasserrechtsbehörde eine Verhandlung statt. In der Verhandlungsniederschrift wurde festgehalten, daß eine Überfahrt über den Werksbach mittels Betonrohren errichtet wird. Die Gemeinde Schönberg verpflichtete sich, zu den Herstellungskosten einen Beitrag von 7,4 % zu bezahlen. Die restlichen Kosten waren von den Weginteressenten zu tragen. Die im Jahre 1967 über den Werksbach errichtete Brücke ermöglicht die Zufahrt mit mehrspurigen Fahrzeugen zu den südlich des Werksbaches gelegenen Grundstücken.
Die Beklagten sind je zur Hälfte Eigentümer der Grundstücke 155/3 der EZ 1067, 155/2 und 157 der EZ 1102 und 1750/3 je KG Schönberg. Über ihren Antrag fand am 24. Februar 1977 eine Bauverhandlung zur Errichtung einer Sauna auf dem Grundstück 155/3
statt. Der Bauverhandlung lag eine Baubeschreibung zugrunde, in der festgehalten ist, daß der Zugang zur Sauna über den öffentlichen Weg von der Kampseite her erfolgt und eine Parkmöglichkeit vor dem Schwimmbad besteht. Im Einreichplan ist der über die Brücke der Kläger führende Weg als öffentlicher Weg eingezeichnet. Der Verhandlungsleiter Vizebürgermeister Josef D*** warf bei der Bauverhandlung von sich aus die Frage auf, wie zur Sauna zugefahren werden kann und wo eine Parkmöglichkeit besteht. Er äußerte hiezu:
"Die Zufahrt ist hier (gemeint über die Brücke), das ist eh klar, aber wo parken die Gäste? Die Gemeinde bietet die Möglichkeit, die Parkfläche beim Bad für die Gäste zur Verfügung zu stellen." Die Kläger erhoben gegen die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung keine Einwendungen. Den Beklagten wurde in der Folge die baubehördliche Genehmigung zur Errichtung der Sauna erteilt. Bei Baubeginn fuhren die Beklagten mit ihrem Personenkraftwagen über die Brücke, die auch von Baufahrzeugen und Lieferfahrzeugen zum Heranbringen der Baumaterialien benützt wurde. Nach Inbetriebnahme der Sauna benützten auch Gäste der Sauna die Zufahrt über die Brücke. Vor der Brücke befand sich ein Verkehrszeichen "Fahrverbot (in beiden Richtungen)". Mit Verordnung vom 5. Juli 1982 verfügte die Bezirkshauptmannschaft Krems gemäß § 43 Abs 1 lit b Z 1 StVO 1960 ein "Fahrverbot (in beiden Richtungen)" für den Zufahrtsweg zur Sauna mit dem Zusatz "Ausgenommen Lieferfahrzeuge". Im Jahre 1982/83 entfernte der Erstbeklagte mit Zustimmung des Bürgermeisters der Gemeinde Schönberg das vor der Brücke angebrachte Verkehrszeichen. Ab diesem Zeitpunkt fuhren die Saunagäste über die Brücke der Kläger zur Sauna und stellten ihr Fahrzeug auf dem Grundstück 155/1 der Marktgemeine Schönberg am Kamp oder auf Grundstücken der Beklagten ab. Im Sommer 1985 wurde auf Grund einer Anordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Schönberg am Kamp auf der Höhe des Hauses Badgasse 15 das Verkehrszeichen "Fahrverbot in beiden Richtungen" mit der Zusatztafel "Zufahrt zur Sauna gestattet" angebracht. Auf Grund einer Vorsprache eines Anrainers ordnete der Bürgermeister der Marktgemeinde Schönberg am Kamp die Anbringung einer weiteren Zusatztafel "Ausgenommen Anrainer" an. Es wurden auch im Ort von den Beklagten Hinweistafeln mit der Aufschrift "Sauna" angebracht, um Gästen den Weg zur Sauna (über die Brücke der Kläger) zu weisen. Im Teilungsplan zur Schaffung des Grundstückes 155/3 ist das Eigentum der Kläger an der Brücke durch eine Klammer ersichtlich gemacht. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Schönberg am Kamp vom 26. Mai 1982 wurde den Beklagten die Bewilligung zum Neubau eines Turbinenhauses auf dem Grundstück 157 KG Schönberg erteilt.
Die Kläger stellten das Begehren, die Beklagten seien als Eigentümer der Grundstücke 155/3, 155/2, 157 sowie 1750/3
KG Schönberg sowie hinsichtlich des Grundstückes 155/1 KG Schönberg verpflichtet, es zu unterlassen, das Grundstück 1750/1 KG Schönberg der Kläger mit Personenkraftwagen zum Zwecke der Zufahrt zu der auf dem Grundstück 155/3 KG Schönberg errichteten Sauna zu befahren; sie seien weiters verpflichtet, Gästen ihrer Sauna jegliches Befahren des Grundstückes 1750/1 KG Schönberg mit Personenkraftwagen zum Zwecke des Saunabesuches zu untersagen.
Die Kläger führten zur Begründung aus, gemäß der anläßlich der Errichtung der Brücke getroffenen Vereinbarung bestehe zugunsten der Eigentümer der zwischen dem Werksbach und dem Kampfluß gelegenen Grundstücke lediglich das Recht der Benützung der Brücke mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen. Im Zeitpunkt der Errichtung der Brücke seien auch tatsächlich sämtliche zwischen dem Werksbach und dem Kampfluß gelegenen Grundstücke landwirtschaftlich genutzt worden. Die Beklagten hätten auf ihrem Grundstück 155/3 einen Saunabetrieb eröffnet. Seit dem Jahre 1982 benützten sie und Gäste der Sauna die über das Grundstück 1750/1 führende Brücke mit Personenkraftwagen, was eine unzulässige Erweiterung der vereinbarten Dienstbarkeit sei.
Die Beklagten beantragen Abweisung des Klagebegehrens. Die im Jahre 1967 getroffene Vereinbarung beziehe sich nicht auf die Brücke, die über das Grundstück der Kläger führe. Die Vereinbarung beinhalte vielmehr eine globale Regelung der Zufahrt zu den Grundstücken sämtlicher Anrainer. Die Kläger hätten bei der Bauverhandlung zur Errichtung der Sauna den Beklagten die Dienstbarkeit der Zufahrt eingeräumt; dies sei auch schlüssig dadurch geschehen, daß sie das Befahren der Brücke seit dem Jahre 1977 unbeanstandet gestattet hätten. Darüber hinaus sei von der Marktgemeinde Schönberg am Kamp eine Fahrverbotstafel mit der Zusatztafel "Ausgenommen Saunagäste" aufgestellt worden, so daß sie bzw. ihre Gäste durch die Behörde berechtigt worden seien, die Brücke zur Zufahrt mit Personenkraftwagen zu benützen.
Der Erstrichter wies das Klagebegehren ab. Er stellte fest, die Kläger hätten ein Befahren ihrer Brücke bis zur Errichtung des Kraftwerkes nur vereinzelt wahrgenommen; erst ab der Errichtung des Kraftwerkes sei ihnen die häufige Benützung der Brücke durch Saunagäste bekanntgeworden.
Der Erstrichter führte in rechtlicher Hinsicht aus, das Befahren der Brücke mit Personenkraftwagen stelle eine unzulässige Erweiterung der am 25. Juni 1967 vereinbarten Dienstbarkeit dar. Die Kläger hätten der Ausübung des Fahrtrechtes weder ausdrücklich noch schlüssig zugestimmt. Die Beklagten wiesen ihren Gästen durch Anbringung von Hinweistafeln "Sauna" den Weg zu ihrer Sauna über die Brücke der Kläger, weshalb sie von den Klägern zu Recht auf Unterlassung auch insoweit in Anspruch genommen werden, als die Brücke von Saunagästen benützt wird. Berechtigung käme aber dem Einwand der Beklagten zu, daß ihnen und den Gästen die Zufahrt über die Brücke der Kläger durch die Behörde ermöglicht worden sei. Sie und ihre Gäste übten das Zufahrtsrecht auf Grund behördlicher Gestattung aus, so daß dem Klagebegehren, obwohl die Anbringung der Zusatztafeln ohne Erlassung einer Verordnung durch die zuständige Behörde erfolgt sei, keine Berechtigung zukomme.
Die Kläger bekämpften das Urteil des Erstgerichtes mit Berufung. Das Berufungsgericht unterbrach das Berufungsverfahren und stellte beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auszusprechen, die Verordnungen des Bürgermeisters der Marktgemeinde Schönberg am Kamp aus dem Jahre 1985, mit denen das durch das Straßenverkehrszeichen nach § 52 Z 1 StVO kundgemachte "Fahrverbot (in beiden Richtungen)" beim Haus Badgasse 15 in Schönberg am Kamp durch die Zusatztafeln nach § 54 Abs 1 StVO "Ausgenommen Anrainer" und "Zufahrt zur Sauna gestattet" eingeschränkt wird, gemäß Art. 139 Abs 1 B-VG als gesetzwidrig aufzuheben. Das Berufungsgericht ergänzte diesen Antrag mit Beschluß vom 30. September 1987 durch den Eventualantrag, der Verfassungsgerichtshof wolle gemäß Art. 139 Abs 4 B-VG feststellen, daß die genannten Verordnungen gesetzwidrig waren. Der Verfassungsgerichtshof wies diese Anträge des Berufungsgerichtes mit Beschluß vom 5. Dezember 1987, V 74/86-18, zurück. Der Verfassungsgerichtshof führte aus, die durch ein Verkehrszeichen "Fahrverbot (in beiden Richtungen)" nach § 52 Z 1 StVO angezeigte straßenpolizeiliche Maßnahme verbiete das Fahren in beiden Fahrtrichtungen kraft öffentlichen Rechts; Zusatztafeln im Sinne des § 54 Abs 1 StVO könnten das Verkehrszeichen nur erläutern oder dieses erweiternde oder einschränkende oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs dienliche Angaben machen. In solchen Zusatztafeln enthaltene Ausnahmen setzten das öffentlich-rechtliche Verbot für den ausgenommenen Besitzerkreis außer Kraft. Was sie allenfalls "gestatten", sei öffentlich-rechtlich entgegen dem zunächst allgemein formulierten Verbot nicht verboten. Seien daher durch solche Zusatztafeln "Anrainer ausgenommen" und sei die "Zufahrt zur Sauna gestattet", so sei die Rechtslage in Ansehung der Anrainer und der zur Sauna zufahrenden Benützer so, als wäre das öffentlich-rechtliche Fahrverbot von vornherein nicht verordnet worden. Solche Zusatztafeln könnten die Rechte des Eigentümers gegenüber Dritten ebensowenig beschränken wie eine vollständige Aufhebung des Fahrverbotes. Sie könnten seine Stellung als Eigentümer schon begrifflich nicht berühren. Es gebe nicht den geringsten Anhaltspunkt für die Annahme, die bekämpften Zusatztafeln würden eine in das Eigentumsrecht der Kläger eingreifende Erlaubnis erteilen. Da sie nur das öffentlich-rechtliche Verbot einschränken, berührten sie das Untersagungsrecht des Eigentümers nicht; das Gericht habe den anhängigen Rechtsstreit ohne Bezugnahme auf die angegriffene Verordnung zu lösen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, daß es dem Klagebegehren mit der Maßgabe stattgab, daß die Unterlassungsverpflichtung der Beklagten als Benützer des Grundstückes 155/1 KG Schönberg ausgesprochen wurde. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.000, aber nicht S 300.000 übersteigt; es erklärte die Revision für zulässig.
Das Berufungsgericht übernahm die Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, die beteiligten Grundeigentümer hätten im Jahr 1967 das Befahren der Brücke und des sich daran im Süden anschließenden Weges lediglich mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen vereinbart. Das Befahren mit Personenkraftwagen zum Zwecke des Erreichens der in der Folge auf dem Grundstück 155/3 errichteten Sauna durch die Beklagten und deren Gäste stelle eine gemäß § 484 ABGB unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit dar. Kulturänderungen des herrschenden Gutes gäben keinen Anspruch auf Ausdehnung eines Fahrtrechtes. Die von den Beklagten behauptete ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit sei nicht erwiesen. Auch eine stillschweigende Gestattung liege nicht vor. Es sei auch Rechtspflicht der Beklagten, den Gästen ihrer Sauna das Befahren des Grundstückes zu untersagen. Darauf, ob die Beklagten und ihre Gäste im Hinblick auf die Anbringung des Straßenverkehrszeichens ein Verschulden an der Benützung der Brücke treffe, komme es bei der Eigentumsfreiheitsklage nicht an. Der gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Revision der Beklagten kommt Berechtigung nicht zu.
Die Beklagten führen aus, die im Jahre 1967 geschlossene Vereinbarung sei für sie nicht wirksam geworden, weil sie ihnen nicht zur Kenntnis gebracht worden sei; Gegenstand der Vereinbarung sei auch nur die Bezahlung der Kosten der Errichtung der Brücke gewesen. Träfe dies zu, stünde den Beklagten aber nicht, wie sie annehmen, ein unbeschränktes, sondern überhaupt kein Recht zur Benützung der Brücke zu, zumal sie sich auf einen anderen Rechtsgrund als die Vereinbarung vom 25. Juni 1967, wie noch auszuführen sein wird, nicht berufen können.
Die Vereinbarung ist ihrem Inhalt nach dahin zu verstehen, daß den Eigentümern der zwischen dem Werksbach und dem Kampfluß gelegenen Grundstücke das Recht zur Benützung der Brücke zum Befahren mit Fahrzeugen für landwirtschaftliche Zwecke eingeräumt werden sollte.
Rechtliche Beurteilung
Zutreffend erkannte das Berufungsgericht, daß der Servitutsberechtigte das ihm zustehende Recht, die dienende Sache zum Befahren mit Wirtschaftsfuhren (eines landwirtschaftlichen Betriebes) zu benützen, nicht auf weitere Beanspruchungen, die sich aus einer Änderung der Wirtschaftsart im Sinne einer gewerblichen Nutzung ergeben, ausdehnen darf (SZ 55/125; EvBl 1963/83; SZ 25/304). Die Verwendung von Personenkraftwagen (zur Personenbeförderung) statt Wirtschaftsfuhren für eine solche Nutzung stellt eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit im Sinne des § 484 ABGB dar (SZ 34/81; SZ 31/35; Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 484).
Die Kläger haben einer Ausdehnung der Dienstbarkeit aber auch nicht dadurch schlüssig zugestimmt, daß sie dem Vorhaben der Beklagten zur Errichtung einer Sauna auf dem Grundstück 155/3
KG Schönberg und der im Zuge der Bauverhandlung vom Vizebürgermeister Josef D*** getätigten Äußerung "Die Zufahrt ist hier, das ist eh klar", nicht entgegentraten. Aus der Niederschrift über die Bauverhandlung vom 24. Februar 1977 ergibt sich, daß der Zugang zum Baugrundstück über den öffentlichen Weg entlang des Kampflusses vom Parkplatz des Freizeitzentrums Schönberg, der für die Sauna mitbenützt werden kann, erfolgen sollte. Die Äußerung des Josef D*** konnte dann auch dahin verstanden werden, daß die Zufahrt der Baufahrzeuge über die Brücke erfolgt. Es ist auch nicht ersichtlich, welche Bedeutung es für die den Beklagten zustehenden Rechte haben soll, daß sie in der Folge auf dem Grundstück 157 ein Kleinkraftwerk errichtet haben. Darauf, daß die Benützung der Brücke als Ausfluß des Gemeingebrauches gestattet sei, haben sich die Beklagten im Verfahren vor dem Erstgericht nicht berufen, so daß hierauf so wie auch auf das weitere Revisionsvorbringen, sie bzw. ihre Rechtsvorgänger hätten durch Bauführung gemäß § 418 ABGB Eigentum an der Brücke erworben, nicht einzugehen ist. Im übrigen gehört zum Eigentum am Bett eines Gewässers auch die Verfügungsberechtigung über den darüber befindlichen Luftraum und daher auch die Gestattung der Errichtung und Benützung einer Brücke über das Gewässer (JBl 1963, 533).
Aus den dargestellten Gründen ist der Revision der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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