European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00143.18B.0921.000
Spruch:
I. Die Urteile der Vorinstanzen sind im Umfang der Entscheidung über das Leistungsbegehren von 8.444.166,67 EUR samt 9,2 % Zinsen daraus über den Basiszinssatz seit 1. Juni 2014 wirkungslos.
II. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.
Begründung:
I. Im Hinblick auf die im Revisionsschriftsatz vorgenommene Klageeinschränkung, die auch im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich zulässig ist (RIS‑Justiz RS0039644 [T1]; 3 Ob 7/16z) war gemäß §§ 483 Abs 3, 513 ZPO spruchmäßig auszusprechen, dass die Urteile der Vorinstanzen im Umfang der Klageeinschränkung wirkungslos sind.
II. Die Klägerin betreibt in Österreich einen Flughafen. Zur Finanzierung eines neuen Passagierterminals gewährte ihr die Beklagte – eine selbständige Einrichtung der Europäischen Union – im Juni 2006 und Dezember 2006 mit zwei Verträgen einen Gesamtkredit von insgesamt 400 Millionen EUR. Den Verträgen gingen monatelange Verhandlungen voraus, bei denen die Klägerin durch eine große Wiener Anwaltskanzlei vertreten und an denen auch eine österreichische Großbank als Garantiegeberin beteiligt war. Der Klägerin stand eine variable oder eine fixe Verzinsung zur Auswahl. Der Klägerin erschien die Möglichkeit, sich gegen die zum damaligen Zeitpunkt zu erwartenden steigenden Zinsen abzusichern, wirtschaftlich attraktiv. Sie entschied sich daher für eine Fixverzinsung, um sich gegen mögliche Schwankungen des Marktzinses abzusichern. Die Klägerin erwirkte in den Verhandlungen in zahlreichen Punkten (einschließlich der Regel bezüglich einer vorzeitigen Kündigung gegen Leistung einer Vorfälligkeitsentschädigung) textliche Veränderungen zum ursprünglichen Vertragsentwurf.
Die Streitteile trafen für die erste Tranche von 300 Millionen EUR eine Fixzinsvereinbarung von 4,435 %. Für den restlichen Betrag 100 Millionen EUR vereinbarten sie fixe Zinsen in der Höhe von 4,065 %. Die vereinbarten Zinssätze waren für die Klägerin günstig; eine durchschnittliche europäische Kommerzbank hätte höhere Fixzinsen verlangt als die Beklagte. Die Rückzahlung des Kredits hat von 2016 bis 2031 in 16 gleichen jährlichen Kapitalraten zu erfolgen. Wegen der Verschlechterung der Bonität einer Garantin stimmte die Klägerin im September/Oktober 2015 einer Erhöhung des Fixzinssatzes auf 4,472 % bzw 4,102 % zu. Die Parteien vereinbarten die Anwendung österreichischen Rechts.
Mit ihrem Rechtsgestaltungsbegehren strebt die Klägerin an, die Fixzinsvereinbarung dahin abzuändern, dass der Zinssatz jeweils 0,7 % beträgt. Hilfsweise begehrte sie die Feststellung, dass sie zur Zahlung eines Fixzinssatzes in dieser Höhe verpflichtet sei. Neben einem Leistungsbegehren von zuletzt 150.000 EUR bezüglich überschießender Zinsen, Kosten, Spesen und Gebühren und einem Feststellungsbegehren zur Haftung für Schäden im Zusammenhang mit der Unzulässigkeit von Bestimmungen der Verträge erhob sie weitere Feststellungsbegehren betreffend ein Kündigungsrecht der Fixzinsvereinbarung, hilfsweise ein Recht auf kostenfreie vorzeitige Rückzahlung der Kreditvaluta, und ein Feststellungsbegehren zur Unwirksamkeit der Vereinbarungen zur vorzeitigen Rückzahlung gegen Leistung einer Vorfälligkeitsentschädigung.
Die Klägerin vertritt den Rechtsstandpunkt, dass die Finanzierungsverträge wegen der 25‑jährigen Bindung im Zusammenhang mit der Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung sittenwidrig seien. Sie berief sich auch auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage, weil der vereinbarte Fixzins den nun üblichen Marktzins um ein Vielfaches übersteige. Zudem verstießen die Verträge gegen das Wucherverbot. Die Regelung über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung scheitere an § 864a und § 879 Abs 3 ABGB. Dem Leistungsbegehren liege ein Zinssatz von 0,7 % statt der vereinbarten Zinssätze zugrunde. Dazu käme ein Kondiktionsanspruch für überschießende Kosten, Spesen und Gebühren.
Rechtliche Beurteilung
Gegen die Abweisung der Klage durch die Vorinstanzen zeigt die Klägerin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf.
1.1 Wirtschaftliche Gleichwertigkeit der Leistungen ist bei einem zweiseitigen Vertrag keine Voraussetzung seiner Gültigkeit, außer es liegt ein Ausbeutungstatbestand vor (RIS‑Justiz RS0016482). Auch auf Vertrag beruhende Darlehens‑ oder Kreditzinsen unterliegen den Grenzen der Sittenwidrigkeit des § 879 ABGB (RIS‑Justiz RS0119802). Bei einem auffallenden Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen kann Sittenwidrigkeit vorliegen, wenn sich ein geradezu unvertretbares Missverhältnis der wechselseitigen Interessen ergibt (RIS‑Justiz RS0045886). Auch bei Fehlen der in § 879 Abs 2 Z 4 ABGB genannten Voraussetzungen kann bei auffallendem Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen Sittenwidrigkeit nach § 879 Abs 1 ABGB gegeben sein, wenn ein zusätzliches diesen Mangel ausgleichendes Element der Sittenwidrigkeit hinzutritt, wie etwa die für den anderen erkennbare Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz seines Vertragspartners (RIS‑Justiz RS0119802).
1.2 Die Beurteilung der Sittenwidrigkeit hängt entscheidend von den Umständen des Einzellfalls ab und begründet daher im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage. Die Vorinstanzen haben die Sittenwidrigkeit unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen der Parteien und unter Anwendung der von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze innerhalb des ihnen eingeräumten Beurteilungsspielraums gelöst.
1.3 Die Verneinung der Sittenwidrigkeit ist jedenfalls auch deshalb vertretbar, weil bei der vorzunehmenden Interessensabwägung und der Prüfung der Äquivalenzstörung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen ist (RIS‑Justiz RS0017936, RS0045886 [T10]), was auch für aleatorische Verträge und Dauerschuldverhältnisse gilt (RIS‑Justiz RS0017936, RS0016923 [T1]). Nachträgliche Änderungen der Umstände können eine Nichtigkeit im Sinne des § 879 ABGB nicht begründen (RIS‑Justiz RS0017936 [T1]). Von der Klägerin wurde die Sittenwidrigkeit der Fixzinsvereinbarung aber auf eine nach Vertragsabschluss erfolgte Zinsentwicklung gestützt, während ihr im Vertragszeitpunkt Fixzinsen unter dem Marktniveau gewährt wurden.
1.4 Ein Fixzinskreditvertrag ist notwendigerweise mit der Chance einer günstigen Zinsentwicklung (von der die Klägerin in den ersten Jahren profitiert hat und in Zukunft noch profitieren kann) aber auch mit dem Risiko einer ungünstigen Zinsentwicklung verbunden, was der Klägerin bei Abschluss des Vertrags unzweifelhaft bekannt war. Wenn das Berufungsgericht bei der Beurteilung des Vorwurfs eines groben Missverhältnisses auch im Hinblick auf die 25‑jährige Vertragsdauer nicht isoliert auf die später tatsächlich eingetretene Zinsentwicklung abgestellt hat, sondern auch die wechselseitigen Interessen, Chancen und Risiken der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ins Kalkül gezogen und dabei herausgearbeitet hat, dass auf die Interessen der Klägerin (günstige Fixzinsen, 10‑jähriger tilgungsfreier Zeitraum, Möglichkeit auf vorzeitige Rückzahlung gegen Leistung einer Vorfälligkeitsentschädigung) ausreichend Rücksicht genommen wurde, kann dies keine erhebliche Rechtsfrage begründen.
1.5 Aus der Entscheidung 3 Ob 1048/27 (= SZ 9/203) lässt sich für den Standpunkt der Klägerin nichts ableiten, weil wegen der dort bestehenden Konvertierungsmöglichkeit für den Kreditnehmer vom Obersten Gerichtshof gerade nicht geklärt werden musste, ob das Beharren des Kreditgebers auf mittlerweile hoch erscheinende Zinsen auch dann sittenwidrig ist, wenn eine solche Konvertierungsmöglichkeit nicht (oder nur eingeschränkt) besteht. Davon abgesehen lagen dem dortigen Verfahren jährliche Zinsen in Höhe von 34 % jährlich zugrunde, wobei die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Kreditnehmers im Raum stand.
1.6 Das Berufungsgericht hat hervorgehoben, dass die hier zu beurteilenden Kreditverträge nicht mit Warenbezugsverträgen verglichen werden können. Außerdem wies es darauf hin, dass auch eine Sittenwidrigkeit langfristiger Bezugsverträge nach der Rechtsprechung nur dann angenommen wird, wenn durch die Ausschließlichkeitsbindung und ihre Ausgestaltung im Einzelfall die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit des die Waren beziehenden Unternehmers in unvertretbarer Weise eingeengt wird, sodass er in eine mit den Anschauungen des redlichen Geschäftsverkehrs nicht mehr zu vereinbarende Abhängigkeit zu seinem Vertragspartner gerät (RIS‑Justiz RS0016689). Die Verneinung dieser Voraussetzungen bzw der Anwendung der Judikatur zu Bezugsverträgen auf den Anlassfall wirft schon deshalb keine Frage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf, weil die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit der Klägerin als großes Unternehmen der öffentlichen Hand durch die gegenständlichen Verträge nicht entscheidend eingeschränkt wurde.
1.7 Die Ausführungen zur behaupteten Diskriminierung österreichischer Kreditnehmer gegenüber den deutschen Kreditnehmern bieten keinen Anlass für die Einholung einer Vorabentscheidung. Auf die Bestimmung des § 489 BGB kommt es schon deshalb nicht an, weil die Streitteile die Anwendung österreichischen Rechts vereinbart haben. Nach innerstaatlicher (vgl RIS‑Justiz RS0030349 [T2]) und unionsrechtlicher Rechtsprechung (zB EuGH C‑29/95, Pastoors) kann eine Ungleichbehandlung durch objektive Umstände gerechtfertigt sein. Wenn die Vorinstanzen eine (allfällige) unterschiedliche Vorgangsweise der Beklagten gegenüber deutschen und österreichischen Kreditnehmern durch die einvernehmliche Wahl des jeweiligen Sitzrechts des Kreditnehmers als gerechtfertigt erachten, wirft das keine erhebliche Rechtsfrage auf, zumal die freie Rechtswahl ein Eckpfeiler des internationalen Vertragsrechts der Union ist (Art 3 Rom I VO, Erwägungsgrund 11) und der offenbar von der Klägerin angestrebte völlige Gleichlauf des Kreditvertragsrechts in der Union schon wegen der Beachtung von Eingriffsnormen scheitern muss (Art 9 Rom I VO). Die vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob die Klägerin wegen der im Jahr 2015 – also bereits nach Eintritt der deutlichen Zinsrückgänge – erfolgten einvernehmlichen Erhöhung der Fixzinsen durch die Anwendung des § 489 BGB überhaupt profitieren würde, ist somit nicht präjudiziell.
2.1 Das Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist (gegenüber anderen Möglichkeiten, rechtsgeschäftliche Bindungen zu beseitigen) nur als letztes Mittel heranzuziehen (RIS‑Justiz RS0017454). Grundsätzlich erfordert es die Vertragstreue, dass jeder Vertragsteil die von ihm übernommenen Verpflichtungen erfüllt und das Risiko eines Fehlschlags seiner Erwartungen tragen muss (RIS‑Justiz RS0017498 [T4]). Ein Vertragspartner kann sich auf eine Änderung der Sachlage, deren Fortdauer eine typische Voraussetzung des Geschäfts bildet, nicht berufen, wenn die Änderung keine unvorhersehbare ist, wenn also mit der Möglichkeit einer Änderung gerechnet werden musste; wer angesichts einer solchen Möglichkeit vorbehaltlos ein Geschäft schließt, trägt das Risiko des Wegfalles der Geschäftsgrundlage (RIS‑Justiz RS0017593 [T6, T8]).
2.2 Die Klägerin stützt den Wegfall der Geschäftsgrundlage im Wesentlichen auf den Umstand, dass es ihr aufgrund der veränderten Marktzinsen nunmehr möglich wäre, einen günstigen Kredit aufzunehmen. Nach den Feststellungen wählte die Klägerin den Fixzinssatz aber gerade deshalb, um sich vor möglichen Schwankungen abzusichern. Sie hat damit auch das Risiko, dass sich die Zinsen zu ihren Lasten entwickeln (also sinken), bewusst in Kauf genommen. Mit der Klage strebt sie die Senkung der Fixzinsen auf 0,7 % an, womit das wirtschaftliche Risiko für die verbleibende ([ab Klagseinbringung gerechnet] 14,5‑jährige!) Restlaufzeit zur Gänze auf die Beklagte abgewälzt würde, weil ein Anstieg der Marktzinsen bis zum Ende der Vertragslaufzeit durchaus möglich ist. Soweit ein Vertrag aber das Risiko der eingetretenen Veränderung einer Vertragspartei zuweist, ist nach gesicherter Judikatur diese Risikoverteilung maßgebend; sie darf unter Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht unterlaufen werden (RIS‑Justiz RS0113788), weshalb die angefochtene Entscheidung auch aus diesem Grund keiner Korrektur bedarf.
3.1 Die von der Klägerin gerügte Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung begründet auch dann keine erhebliche Rechtsfrage, wenn man zu Gunsten der Klägerin davon ausgeht, dass die entsprechende Vereinbarung der Kontrolle des § 864a ABGB und des § 879 Abs 3 ABGB unterliegt.
3.2 Die Prüfung gröblicher Benachteiligung im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB orientiert sich am dispositiven Recht als Maßstab eines gerechten Interessenausgleichs zwischen den Parteien (RIS‑Justiz RS0016914, RS0014676). Das Berufungsgericht hat jedenfalls vertretbar ausgeführt, dass die Vereinbarung über die Vorfälligkeitsentschädigung wegen der damit eng im Zusammenhang stehenden und im dispositiven Recht bei einem befristeten Vertrag nicht vorgesehenen (ordentlichen) Kündigungsmöglichkeit eines Kreditnehmers (vgl RIS‑Justiz RS0019211 [T1], RS0018368) die Klägerin im Ergebnis nicht (gröblich) benachteiligt, dies ungeachtet des Umstands, dass sich derzeit eine Umschuldung wirtschaftlich nicht rechnet.
3.3 Zu § 864a ABGB argumentierte das Berufungsgericht zusätzlich auch damit, dass der Klägerin die Pflicht zur Vorfälligkeitsentschädigung in beträchtlicher Höhe im Fall der vorzeitigen Kündigung bereits bei Vertragsunterzeichnung bekannt gewesen sei, was auch mit der Feststellung korrespondiert, dass die Klägerin in diesem Punkt textliche Veränderungen erwirken konnte. Dagegen argumentiert das Rechtsmittel nicht einmal ansatzweise, obwohl der von der Klägerin behauptete „Überrumpelungs- bzw Übertölpelungseffekt“ damit klar widerlegt wird: Rechnet doch auch nach dem Standpunkt der Klägerin ein Kreditnehmer mit einer solchen Entschädigung für den Fall der vorzeitigen Aufkündigung eines langfristigen Kreditvertrags.
4.1 Nach dem klaren Wortlaut der Satzung der Beklagten betreffend die von ihr zu bemessenden Zinssätze (Art 17) und die von ihr zu beachtenden Geschäftsgrundsätze (Art 18) handelt es sich (auch im Zusammenhang mit Art 309 AEUV) um bloße Zielvorgaben, aus denen nicht abgeleitet werden kann, dass Einzelne das Recht auf einen Vertrag oder eine Vertragsanpassung haben sollen.
4.2 Aus den Bestimmungen lässt sich gerade nicht im Sinne eines Selbstbindungsgesetzes (RIS‑Justiz RS0053815 [T1]) ableiten, dass die Beklagte ungeachtet einer langfristigen Fixzinsvereinbarung mit ihren Vertragspartnern diesen gegenüber verpflichtet sein soll, Zinsanpassungen zu deren Vorteil vorzunehmen, welche die Kreditnehmer auf dem freien Markt nicht erreichen können. Vielmehr schließt es die nach der Satzung gebotene Orientierung an den Kapitalmarkt (Art 17 Abs 1) aus, dass die Beklagte keine am Kapitalmarkt unüblichen Vertragsanpassungen gewähren darf, die im Ergebnis – durch Verzicht auf Forderungen – Subventionen wären. Art 17 Abs 2 Satz 1 der Satzung verbietet der Beklagten Zinsermäßigungen und soll damit die Bevorzugung von einzelnen Projekten und Darlehensnehmern verhindern.
4.3 Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn eine klare, das heißt eindeutige Regelung normiert ist (RIS‑Justiz RS0042656). Aus diesen Erwägungen erübrigt sich hier auch die Einholung einer Vorabentscheidung beim Europäischen Gerichtshof (RIS‑Justiz RS0082949, RS0123074).
5. Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
6. Die ohne Freistellung durch den Obersten Gerichtshof eingebrachte Revisionsbeantwortung war nicht zu honorieren (§ 508a Abs 2 ZPO).
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