OGH 3Ob221/04b (RS0119802)

OGH3Ob221/04b21.9.2018

Rechtssatz

Auch auf Vertrag beruhende Verzugszinsen unterliegen genauso wie Darlehens- oder Kreditzinsen den Grenzen der Sittenwidrigkeit. Einerseits enthält die Bestimmung des § 1335 ABGB durch das Verbot des ultra alterum tantum eine Art "Wuchergrenze", weil rückständige Zinsen das uneingeklagte Kapital nicht übersteigen dürfen; andererseits könnte auch bei Fehlen der in § 879 Abs 2 Z 4 ABGB genannten Voraussetzungen bei auffallendem Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen Sittenwidrigkeit des Vergleichs nach § 879 Abs 1 ABGB vorliegen, wenn ein zusätzliches diesen Mangel ausgleichendes Element der Sittenwidrigkeit hinzutritt, wie etwa die für den anderen erkennbare Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz des Anfechtenden.

Normen

ABGB §879 BIIk: ABGB §1335

3 Ob 221/04bOGH26.01.2005

Veröff: SZ 2005/9

7 Ob 78/06fOGH11.10.2006

Auch; nur: Auch auf Vertrag beruhende Verzugszinsen unterliegen genauso wie Darlehens- oder Kreditzinsen den Grenzen der Sittenwidrigkeit. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Klausel in einem Mietvertragsformular eines Hausverwaltungsunternehmen, welche eine Zinsenbelastung von über 60 % pro Jahr vorsieht. (T2)

7 Ob 94/11sOGH21.12.2011

Auch; Beis wie T2

6 Ob 176/12vOGH16.11.2012

Vgl auch; Beisatz: Die Aufhebung des § 5 des Gesetzes RGBl 1868/62, wonach bei Darlehen bedungen werden konnte, dass eine größere Summe oder Menge oder Sachen von besserer Beschaffenheit als gegeben wurden, zurückerstattet werden, durch Art VII ZinsRÄG BGBl I 2002/118 hatte keine Änderung der Rechtslage zur Folge. (T3)

7 Ob 128/13vOGH04.09.2013
9 Ob 31/15xOGH21.04.2016
10 Ob 52/15tOGH07.06.2016

Auch; Beisatz: Keine Sittenwidrigkeit des Verzichts auf die Verzinsung des Kaufpreises für einen Zeitraum von 7 Monaten ab Vertragsunterfertigung bei beiderseitigem Unternehmergeschäft. (T4)<br/>

1 Ob 142/16pOGH23.11.2016

Vgl; Veröff: SZ 2016/125

7 Ob 217/16mOGH26.04.2017

Beisatz: Eine gröbliche Benachteiligung des Verbrauchers durch die in der Klausel vorgesehene Verzugszinsenhöhe von 10 % liegt dem entsprechend nicht vor (Klausel 6). (T5)

3 Ob 148/17mOGH21.02.2018

Auch

10 Ob 14/18hOGH14.03.2018
3 Ob 143/18bOGH21.09.2018

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_20050126_OGH0002_0030OB00221_04B0000_004

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