OGH 7Ob568/94 (RS0030349)

OGH7Ob568/9419.10.1994

Rechtssatz

Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist bei der Auftragsvergabe der öffentlichen Hand im Rahmen einer Ausschreibung zwingend einzuhalten.

Normen

ABGB §1295 ff IIb1
ABGB §1295 ff IIb2
BVergG 1997 §16
BVergG 1993 §10
BVergG 2002 §21
StVergG allg
Tiroler Vergabegesetz allg
Tiroler Vergabegesetz 1998 allg
VergabeO Linz allg

7 Ob 568/94OGH19.10.1994

Veröff: SZ 67/182

7 Ob 560/95OGH06.09.1995

Auch; Beisatz: Im Bereich des Vergabewesens gilt im Verhältnis der öffentlichen Hand als Träger von Privatrechten zu einzelnen Rechtssubjekten der Gleichheitsgrundsatz. (T1)

10 Ob 212/98vOGH20.08.1998

Beis wie T1; Beisatz: Die Geltung des verfassungsrechtlichen Gleichheits-(Gleichbehandlungs-)gebotes verbietet der öffentlichen Hand im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung, Bieter ohne sachlichen Grund verschieden zu behandeln. (T2) Veröff: SZ 71/133

6 Ob 69/99mOGH20.01.2000

Auch

1 Ob 201/99mOGH28.03.2000

Auch; Beisatz: Soweit Rechtsträger und deren Trabanten - also die öffentlichen Auftraggeber - nicht schon ohnehin durch "nach außen" wirksame Gesetze (zB § 16 BVergG) an das Diskriminierungsverbot gebunden sind, müssen sie im Vergabeverfahren jedenfalls das Gleichbehandlungsgebot und alle jene - selbst bloß als interne Dienstanweisungen einzuhaltenden - Vergabenormen beachten, die zur Durchsetzung eben dieser Gleichbehandlung aller Bieter bestimmt sind. Dieser Verpflichtung kann sich der Rechtsträger auch nicht einfach dadurch entledigen, dass die vergebende Stelle in der Ausschreibung darauf hinweist, sie gehe damit keinerlei Verpflichtung ein und sie werde sich auch nicht an Bestimmungen, die die Gleichbehandlung der Bieter anordnen, halten. (T3) Beisatz: Hinweise wie dass die bestehenden Vergaberegeln bloß für sie intern, nicht aber auch im Verhältnis zu den Bietinteressenten beziehungsweise Bietern Bedeutung hätten, können die Außenwirkung der Selbstbindungsnormen - schon nach deren Zweck - nicht entkräften. Unzulässig ist es daher, mit bestimmten Bietern "nachzuverhandeln". (T4) Beisatz: Ö-NORM A 2050 konkretisiert den im Vergabewesen immanenten, verfassungsrechtlich verankerten Gleichheitssatz. (T5); Veröff: SZ 73/55

2 Ob 149/00aOGH08.06.2000

Vgl auch; Beisatz: Ob der Verpflichtung zur Gleichbehandlung im Einzelfall entsprochen wurde, kann nur nach den jeweils vorliegenden Umständen beurteilt werden. (T6)

7 Ob 148/01tOGH27.06.2001

Auch

1 Ob 284/01yOGH17.12.2001

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3 nur: Soweit Rechtsträger und deren Trabanten - also die öffentlichen Auftraggeber - nicht schon ohnehin durch "nach außen" wirksame Gesetze (zB § 16 BVergG) an das Diskriminierungsverbot gebunden sind, müssen sie im Vergabeverfahren jedenfalls das Gleichbehandlungsgebot und alle jene - selbst bloß als interne Dienstanweisungen einzuhaltenden - Vergabenormen beachten, die zur Durchsetzung eben dieser Gleichbehandlung aller Bieter bestimmt sind. (T7) Beisatz: Auch wenn der öffentliche Auftraggeber im Einzelfall weder an gesetzliche noch an verwaltungsinterne Vergabenormen gebunden ist, bleibt er jedenfalls dem verfassungsrechtlich verankerten Gleichheitssatz und damit der diesen Grundsatz im Vergabewesen konkretisierenden Ö-NORMA2050 verpflichtet. (T8) Beisatz: Die Berechtigung des Bestbieters nach der Ö-NormB2110 (hier noch Ausgabe 1995-03) allenfalls "auf ihr Verlangen" auch ohne Widerruf der Ausschreibung "neue Preise zu vereinbaren", entspräche einem unfairen Vertragsschluss nach einer unvollständigen Ausschreibung, wenn die Ausschreibung aufgrund eines zwingenden Grundes an sich zu widerrufen wäre. (T9); Veröff: SZ 74/198

7 Ob 307/02aOGH12.02.2003

Vgl auch

1 Ob 110/02mOGH25.03.2003

Vgl; Beisatz: Würde man den Widerruf der Ausschreibung aus Gründen, die der vergebenden Stelle anzulasten sind, nicht als zulässig ansehen, so wäre das ein Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung aller Bieter als Kernanliegen des Vergaberechts. (T10); Veröff: SZ 2003/26

6 Ob 177/03bOGH29.04.2004

Auch; Beisatz: Die Zuschlagserteilung trotz Vorliegens von Widerrufsgründen stellt einen Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung aller Bieter und damit einen Verstoß gegen das Kernanliegen des Vergaberechts dar. (Hier: Unerfüllbares Ausschreibungskriterium.) (T11)

7 Ob 259/04wOGH17.11.2004

Beis wie T3

3 Ob 211/04gOGH23.05.2005

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2

10 Ob 37/06yOGH17.08.2006

Auch; Beisatz: Die ausschreibende Stelle hat im konkreten Fall einen nach herrschender Ansicht an sich behebbaren Mangel, nämlich die Nichtvorlage von Kalkulationsblättern mit dem Angebot, durch entsprechende Festlegung in den Ausschreibungsbedingungen in einen unbehebbaren umgedeutet. Aus welchem Grund dies im Unterschwellenbereich (also außerhalb des Anwendungsbereiches von Vergabegesetzen wie dem Bundesvergabegesetz) unter Gesichtspunkten der Bietergleichbehandlung rechtswidrig sein soll ist nicht erkennbar, wird doch dadurch weder die Wettbewerbsstellung der Anbieter zueinander noch das Verhältnis zwischen der ausschreibenden Stelle und den Anbietern verändert. (T12); Beisatz: Das bei der Vergabe durch die öffentliche Hand zu beachtende (und auch dem Schutz der Bieter dienende) Gleichheitsgebot verbietet es, dass Bewerber unterschiedlich behandelt werden, etwa auch indem einem Bewerber ohne sachliche Notwendigkeit die Möglichkeit zum Verbessern seines Angebotes eingeräumt wird. (T13)

3 Ob 122/05wOGH13.09.2006

Auch; Beisatz: Eine Besonderheit des Vergabeverfahrens bildet die Pflicht zur Gleichbehandlung aller Bieter mit dem Zweck, gerade bei der öffentlichen Auftragsvergabe den Bestbieter in transparenter und objektiver Weise zu ermitteln. (T14)

7 Ob 269/06vOGH09.05.2007

Auch; Beisatz: Die Vergabevorschriften und der Gleichheitsgrundsatz bezwecken nicht unter allen Umständen die gleiche Entlohnung gleicher Leistungen, sondern die Ermöglichung der freien Teilnahme aller Interessenten am Geschäftsverkehr und die Berücksichtigung aller Angebote, sodass der Bestbieter letztlich den Vertrag abschließen kann. Der Gleichheitsgrundsatz sichert die Teilnahme am Geschäftsverkehr und hat nicht den Sinn, das unternehmerische Risiko des Einzelnen bei den Vertragsverhandlungen über den Preis abzuwenden. Die Gebietskörperschaft braucht daher dem Bestbieter nicht mehr als das mit ihm vereinbarte Entgelt zahlen, auch wenn sie im Notfall - in der Übergangszeit bis zur Ausschreibung - noch weitere gleichartige Leistungen des Gesamtvergabevolumens an andere Unternehmen vergeben muss, die nicht bereit sind, zu den Konditionen des Bestbieters zu leisten. Der Bestbieter hat also kein Recht auf eine nachträgliche Vertragsanpassung, wenn sich später herausstellt, dass die Gebietskörperschaft wegen des dringenden Bedarfs bereit war, für gleiche Leistungen auch ein höheres Entgelt zu zahlen. (T15)

1 Ob 218/14mOGH23.12.2014

Auch; Veröff: SZ 2014/134

1 Ob 64/16tOGH27.09.2016

Vgl; Beis wie T15

3 Ob 143/18bOGH21.09.2018

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Europäische Investitonsbank. (T16)

Dokumentnummer

JJR_19941019_OGH0002_0070OB00568_9400000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)