OGH 9ObA134/87; 9ObA518/88; 9ObA122/90; 1Ob272/02k; 9Ob71/03m; 10Ob23/03k; 10Ob28/12h; 3Ob36/14m; 2Ob50/24b (RS0053815)

OGH9ObA134/87; 9ObA518/88; 9ObA122/90; 1Ob272/02k; 9Ob71/03m; 10Ob23/03k; 10Ob28/12h; 3Ob36/14m; 2Ob50/24b23.4.2024

Rechtssatz

"Selbstbindungsgesetze oder Statutargesetze" begründen keine Rechtsansprüche oder Rechtspflichten für den einzelnen, sondern binden lediglich das Verhalten von Verwaltungsorganen (so schon 14 Ob 123 - 125/86). Die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes ist von der Einhaltung derartiger gesetzlicher Vorschriften unabhängig. Ein durchsetzbarer Anspruch entsteht erst, wenn die Verwaltung ein privatrechtliches Rechtsgeschäft mit Bindungswirkung vorgenommen hat.

Normen

B-VG Art18
stmk LVBG §3

9 ObA 134/87OGH18.11.1987

Veröff: JBl 1989,127

9 ObA 518/88OGH24.10.1988

Auch; Veröff: SZ 61/217

9 ObA 122/90OGH27.06.1990
1 Ob 272/02kOGH24.02.2003

Vgl aber; Beisatz: Für die Verneinung der Leistungspflicht eines staatlichen Rechtsträgers genügt der Hinweis auf die Regelung über den Mangel eines Rechtsanspruchs auf Leistung in einem Selbstbindungsgesetz nicht. Es besteht vielmehr ein klagbarer Anspruch gegen die auf Grundlage eines Selbstbindungsgesetzes leistungspflichtige Gebietskörperschaft, soweit ein solcher Anspruch nicht mangels Erfüllung der im Selbstbindungsgesetz normierten Leistungsvoraussetzungen oder in Ermangelung solcher Vorschriften deshalb ausscheidet, weil die Leistungsverweigerung in einem bestimmten Einzelfall dem Gleichbehandlungsgebot bzw dem Diskriminierungsverbot aus besonderen Gründen nicht widerspricht. Hat sich daher eine Gebietskörperschaft in einem Selbstbindungsgesetz zur Leistung unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, so ist sie von Gesetzes wegen verpflichtet, diese Leistung jedermann, der diese Voraussetzungen erfüllt, zu erbringen, wenn sie eine solche Leistung in anderen Einzelfällen bereits erbrachte. Auf eine solche Leistung besteht daher insoweit ein klagbarer Anspruch. (T1); Veröff: SZ 2003/17

9 Ob 71/03mOGH27.08.2003

Auch; Beis wie T1

10 Ob 23/03kOGH21.06.2004

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Leistungen nach dem PresseförderungsG 1985. (T2)

10 Ob 28/12hOGH02.10.2012

Auch; Beisatz: Hier: § 2 BGBl 1964/135 betreffend die Finanzierung der Autobahn Innsbruck-Brenner. (T3)

3 Ob 36/14mOGH25.06.2014

Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2

2 Ob 50/24bOGH23.04.2024

nur: Selbstbindungsnormen begründen keine Rechtsansprüche oder Rechtspflichten für den einzelnen, sondern binden lediglich das Verhalten von Verwaltungsorganen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19871118_OGH0002_009OBA00134_8700000_001

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