Normen
B-VG Art18
stmk LVBG §3
9 ObA 134/87 | OGH | 18.11.1987 |
Veröff: JBl 1989,127 |
9 ObA 518/88 | OGH | 24.10.1988 |
Auch; Veröff: SZ 61/217 |
9 ObA 122/90 | OGH | 27.06.1990 |
1 Ob 272/02k | OGH | 24.02.2003 |
Vgl aber; Beisatz: Für die Verneinung der Leistungspflicht eines staatlichen Rechtsträgers genügt der Hinweis auf die Regelung über den Mangel eines Rechtsanspruchs auf Leistung in einem Selbstbindungsgesetz nicht. Es besteht vielmehr ein klagbarer Anspruch gegen die auf Grundlage eines Selbstbindungsgesetzes leistungspflichtige Gebietskörperschaft, soweit ein solcher Anspruch nicht mangels Erfüllung der im Selbstbindungsgesetz normierten Leistungsvoraussetzungen oder in Ermangelung solcher Vorschriften deshalb ausscheidet, weil die Leistungsverweigerung in einem bestimmten Einzelfall dem Gleichbehandlungsgebot bzw dem Diskriminierungsverbot aus besonderen Gründen nicht widerspricht. Hat sich daher eine Gebietskörperschaft in einem Selbstbindungsgesetz zur Leistung unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, so ist sie von Gesetzes wegen verpflichtet, diese Leistung jedermann, der diese Voraussetzungen erfüllt, zu erbringen, wenn sie eine solche Leistung in anderen Einzelfällen bereits erbrachte. Auf eine solche Leistung besteht daher insoweit ein klagbarer Anspruch. (T1); Veröff: SZ 2003/17 |
9 Ob 71/03m | OGH | 27.08.2003 |
Auch; Beis wie T1 |
10 Ob 23/03k | OGH | 21.06.2004 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Leistungen nach dem PresseförderungsG 1985. (T2) |
10 Ob 28/12h | OGH | 02.10.2012 |
Auch; Beisatz: Hier: § 2 BGBl 1964/135 betreffend die Finanzierung der Autobahn Innsbruck-Brenner. (T3) |
3 Ob 36/14m | OGH | 25.06.2014 |
Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2 |
2 Ob 50/24b | OGH | 23.04.2024 |
nur: Selbstbindungsnormen begründen keine Rechtsansprüche oder Rechtspflichten für den einzelnen, sondern binden lediglich das Verhalten von Verwaltungsorganen. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19871118_OGH0002_009OBA00134_8700000_001
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