OGH 8Ob60/70; 6Ob92/71; 1Ob193/71; 8Ob307/71; 7Ob201/73; 5Ob64/74; 5Ob243/75; 4Ob102/76 (RS0017593)

OGH8Ob60/70; 6Ob92/71; 1Ob193/71; 8Ob307/71; 7Ob201/73; 5Ob64/74; 5Ob243/75; 4Ob102/7624.1.2024

Rechtssatz

Ein Vertragspartner kann sich auf eine Änderung der Sachlage, deren Fortdauer eine typische Voraussetzung des Geschäftes bildet, nicht berufen, wenn die Änderung keine unvorhersehbare ist, wenn also mit der Möglichkeit einer Änderung gerechnet werden musste; wer angesichts einer solchen Möglichkeit vorbehaltlos ein Geschäft schließt, trägt das Risiko des Wegfalles der Geschäftsgrundlage.

Normen

ABGB §901 II3a
ABGB §901 II3c

8 Ob 60/70OGH17.03.1970

Veröff: NZ 1971,92 = SZ 43/63 = JBl 1970,420 = EvBl 1971/2 S 14 = MietSlg 22538(13) = MietSlg 22541 = MietSlg 22560 = MietSlg 22611

6 Ob 92/71OGH11.06.1971

Veröff: MietSlg 23076 = MietSlg 23077

1 Ob 193/71OGH26.08.1971

Veröff: MietSlg 23076 = MietSlg 23078

8 Ob 307/71OGH23.11.1971

nur: Ein Vertragspartner kann sich auf eine Änderung der Sachlage, deren Fortdauer eine typische Voraussetzung des Geschäftes bildet, nicht berufen, wenn die Änderung keine unvorhersehbare ist, und wenn sich die Änderung auf Tatsachen in der eigenen persönlichen Sphäre bezieht. (T1)

7 Ob 201/73OGH17.10.1973

Beisatz: Dies trifft aber nur dann zu, wenn die Möglichkeit der Änderung der Sachlage nur der Partei bekannt war, die sich wegen Wegfalles der typischen Geschäftsgrundlage an den abgeschlossenen Vertrag nicht mehr gebunden erachtet. Ist hingegen die Möglichkeit einer Änderung der Sachlage beiden Vertragsparteien bekannt, so bildet dieser Umstand ein von bei den Parteien ihrem Vertragsabschluss zugrunde gelegtes Risiko (MietSlg 23077). Es kann sich dann keine der Vertragsparteien darauf berufen, dass der Wegfall der Geschäftsgrundlage vorhersehbar gewesen sei. (T2) Veröff: RZ 1974/59 S 101 = MietSlg 25.078

5 Ob 64/74OGH03.04.1974

Beisatz: Mit einer Änderung der Warenpreise und mit einer Minderung der Kaufkraft einer Valuta muss jeder rechnen. (T3)

5 Ob 243/75OGH03.02.1976

nur T1; Veröff: SZ 49/13 = EvBl 1976/193 S 398

4 Ob 102/76OGH21.09.1976

Beisatz: Bei den Erfahrungen mit der Entwicklung des Sozialrechtes und Arbeitsrechtes ist geradezu eine Änderung im Sinne einer Besserstellung der Dienstnehmer zu erwarten (hier EFZG). (T4) Veröff: Arb 9520

2 Ob 507/77OGH31.03.1977

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Verkleinerung des Betriebes beim Wegfall der Geschäftsgrundlage. (T5)

1 Ob 764/77OGH11.01.1978

Vgl; Veröff: EvBl 1978/137 S 435

3 Ob 505/78OGH21.02.1978

Beis wie T2

7 Ob 544/79OGH15.03.1979

Beisatz: Fortschreitender Geldwertverfall seit Ende des zweiten Weltkrieges ist bei unvalorisiertem Wiederkaufsrecht ein von den Vertragsparteien zugrunde gelegtes Risiko. (T6) Veröff: JBl 1979,651

1 Ob 770/79OGH14.12.1979

Beisatz: Das gilt auch für die Annahme, zur Führung eines Betriebes berechtigt zu sein. (T7)

1 Ob 725/80OGH14.01.1981

Auch; nur T1; Beis wie T6 nur: Fortschreitender Geldwertverfall ist bei unvalorisiertem Wiederkaufsrecht ein von den Vertragsparteien zugrunde gelegtes Risiko. (T8) Beisatz: Erhöhung von Baukosten. (T9) Veröff: SZ 54/4 = JBl 1982,431

1 Ob 687/82OGH03.11.1982
5 Ob 39/81OGH19.04.1983

Auch; Beisatz: Die von einem Vertragspartner angestrebte Vertragsanpassung infolge wesentlicher Änderung der Geschäftsgrundlage kann keine Erfolg haben, wenn sich diese Änderung ausschließlich in seiner eigenen Sphäre ereignete, von ihm selbst herbeigeführt worden ist und vorsehbar war. (T10)

1 Ob 517/83OGH13.04.1983

Auch; nur T1

8 Ob 615/84OGH25.01.1985
5 Ob 576/83OGH20.12.1984

Beisatz: Bei Ehelosigkeit oder Eheschließung handelt sich nicht um Vorkommnisse, die von vornherein überhaupt nicht überschaubar sind. (T11) Veröff: SZ 57/208

3 Ob 609/85OGH22.01.1986

Veröff: SZ 59/17

5 Ob 537/86OGH08.07.1986

Auch; Beis wie T2

7 Ob 656/86OGH06.11.1986
2 Ob 613/86OGH07.07.1987

Vgl auch; Beisatz: Auch bei begehrter Vertragsanpassung, wobei bei einem vereinbarten Pauschalpreis die Unzumutbarkeit der Vertragszuhaltung weitere Voraussetzung ist. (T12) Veröff: EvBl 1987/176 S 653

4 Ob 542/87OGH15.09.1987

nur: Wer angesichts einer solchen Möglichkeit vorbehaltlos ein Geschäft schließt, trägt das Risiko des Wegfalles der Geschäftsgrundlage. (T13)

8 Ob 585/88OGH20.07.1989

nur: Ein Vertragspartner kann sich auf eine Änderung der Sachlage, deren Fortdauer eine typische Voraussetzung des Geschäftes bildet, nicht berufen, wenn die Änderung keine unvorhersehbare ist, wenn also mit der Möglichkeit einer Änderung gerechnet werden musste. (T14)

8 Ob 684/89OGH27.10.1989

Auch; Veröff: RdW 1990,249 = ecolex 1991,386 (Reich - Rohrwig)

8 Ob 46/89OGH11.04.1991

Auch; Beis wie T2; Veröff: WBl 1991,243 = ÖBA 1991,759

3 Ob 513/94OGH25.05.1994
4 Ob 255/97xOGH07.10.1997
1 Ob 2342/96kOGH15.12.1997

Vgl; Beisatz: Ein Vertragspartner kann selbst dann, wenn es sich beim Wegfall der Geschäftsgrundlage um eine typische Voraussetzung handelte, sich nicht mit Erfolg darauf berufen, wenn diese Änderung auf Tatsachen der eigenen Sphäre zurückzuführen ist. (T15); Beisatz: Aufhebung der Wohngemeinschaft durch die Klägerin, bloß weil sie sich "in Gesellschaft der Beklagten nicht mehr wohl fühlte". (T16)

5 Ob 285/98tOGH22.12.1998

Vgl auch

1 Ob 340/98aOGH23.03.1999

Vgl; Beisatz: Hier: § 1117f ABGB. (T17)

2 Ob 47/99xOGH11.03.1999

Vgl auch; nur T1

7 Ob 355/98aOGH28.05.1999

nur T1; Beisatz: Oder wenn die Zweckverfehlung vorhersehbar war. (T18)

4 Ob 270/99fOGH19.10.1999

Auch; Beis wie T15 nur: Ein Vertragspartner kann selbst dann, wenn es sich beim Wegfall der Geschäftsgrundlage um eine typische Voraussetzung handelte, sich nicht mit Erfolg darauf berufen. (T19)

1 Ob 234/99iOGH22.10.1999

Vgl auch; nur T14; Beisatz: Bei Ehen ist die Möglichkeit einer Scheidung, also eine Änderung der Verhältnisse, jedenfalls vorhersehbar, weshalb sich die Ehepartner nicht auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen könnten. (T20)

8 ObA 30/00wOGH09.11.2000

Auch; nur T14

6 Ob 154/02vOGH20.02.2003

Auch

1 Ob 47/05aOGH24.06.2005

Beisatz: Wenn abweichend von den subjektiven Vorstellungen der Verkäufer ein größerer Teil der verkauften Liegenschaft in Bauland umgewidmet oder mit mehr Gewinn als erwartet weiterverkauft wird, liegt darin keine unvorhersehbare Änderung. (T21)

6 Ob 148/07vOGH13.07.2007

Ähnlich; Beis wie T3; Beis wie T21; Beisatz: Der Umstand, dass der Wert der verkauften Sachen in der Folge steigt, ist im Regelfall vorhersehbar. (T22)

5 Ob 121/07sOGH02.10.2007

Beisatz: Hier: Ungültigkeit einer fideikommissarischen Substitution. (T23)

6 Ob 68/15sOGH29.06.2015
6 Ob 225/19kOGH25.06.2020

nur T14

7 Ob 14/22tOGH28.04.2022

Beis wie T3; Beis wie T22

4 Ob 217/21xOGH28.03.2023

Beisatz wie T3; Beisatz wie T22<br/>Beisatz: Hier: Die Vereinbarung sollte erkennbar gerade für diesen Fall der Auflösung der Lebensgemeinschaft gelten. Auch die Änderung der Grundstückspreise war im vorliegenden Fall nicht unvorhersehbar. Den Parteien war das Risiko einer Wertveränderung durchaus <br/>bewusst, wie die für den Kaufpreis vereinbarte Wertsicherung zeigt. Tatsächlich hat sich der Wert des Kaufgegenstands innerhalb von nicht ganz zehn Jahren nicht einmal verdoppelt. (T24)

9 ObA 106/23pOGH24.01.2024

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19700317_OGH0002_0080OB00060_7000000_003

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