Rechtssatz
Die behaupteten Eheverfehlungen müssen binnen sechs Monaten nach Kenntnis des Scheidungsgrundes in der Regel mit Klage geltend gemacht werden. Nach § 59 Abs 2 EheG können jedoch Eheverfehlungen, auf die eine Scheidungsklage nicht mehr gegründet werden kann, nach Ablauf der Fristen des § 57 EheG zur Unterstützung einer auf andere Eheverfehlung gegründeten Scheidungsklage herangezogen werden. Diese neuen Eheverfehlungen brauchen für sich allein nicht für eine Scheidung auszureichen, sie dürfen aber auch nicht vollkommen belanglos sein. Sie müssen jedenfalls zusammen mit der hilfsweise geltend gemachten Eheverfehlung schwer sein, damit ein Scheidungsgrund vorliegt.
5 Ob 31/62 | OGH | 15.02.1962 |
Veröff: EvBl 1962/266 S 323 |
8 Ob 256/63 | OGH | 29.10.1963 |
nur: Diese neuen Eheverfehlungen brauchen für sich allein nicht für eine Scheidung auszureichen, sie dürfen aber auch nicht vollkommen belanglos sein. Sie müssen jedenfalls zusammen mit der hilfsweise geltend gemachten Eheverfehlung schwer sein, damit ein Scheidungsgrund vorliegt. (T1) |
8 Ob 36/64 | OGH | 18.02.1964 |
nur T1 |
5 Ob 217/64 | OGH | 08.10.1964 |
nur T1 |
7 Ob 62/74 | OGH | 18.04.1974 |
nur: Die behaupteten Eheverfehlungen müssen binnen sechs Monaten nach Kenntnis des Scheidungsgrundes in der Regel mit Klage geltend gemacht werden. Nach § 59 Abs 2 EheG können jedoch Eheverfehlungen, auf die eine Scheidungsklage nicht mehr gegründet werden kann, nach Ablauf der Fristen des § 57 EheG zur Unterstützung einer auf andere Eheverfehlung gegründeten Scheidungsklage herangezogen werden. (T2) |
6 Ob 117/75 | OGH | 16.10.1975 |
nur T1 |
7 Ob 584/76 | OGH | 13.05.1976 |
nur T2 |
6 Ob 751/77 | OGH | 10.11.1977 |
nur T2 |
8 Ob 535/78 | OGH | 14.06.1978 |
Auch; nur T1 |
2 Ob 518/80 | OGH | 15.04.1980 |
nur T1; nur: Nach § 59 Abs 2 EheG können jedoch Eheverfehlungen, auf die eine Scheidungsklage nicht mehr gegründet werden kann, nach Ablauf der Fristen des § 57 EheG zur Unterstützung einer auf andere Eheverfehlung gegründeten Scheidungsklage herangezogen werden. (T3); Beisatz: Die für den Fall einer Fortsetzung des ehewidrigen Verhaltens des Beklagten vor der Klagsrücknahme gesetzten Eheverfehlungen können zur Unterstützung einer auf die neuen Eheverfehlungen gegründeten Scheidungsklage geltend gemacht werden. (T4) |
6 Ob 642/80 | OGH | 25.06.1980 |
nur T2; Beisatz: Alkoholmissbrauch (T5) |
7 Ob 681/80 | OGH | 18.12.1980 |
nur T2 |
6 Ob 620/81 | OGH | 01.07.1981 |
nur T2 |
6 Ob 503/81 | OGH | 27.08.1981 |
Vgl; nur T3; Beisatz: Verfristete Eheverfehlungen sind bei der Verschuldensabwägung zu berücksichtigen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dies ist dann der Fall, wenn es unter Bedachtnahme auf alle Umstände, auf die gesamte Beziehung der Ehegatten zueinander und die Schwere und Tragweite der verfristeten Eheverfehlungen nach der allgemeinen Auffassung gerecht ist, die Schuld nicht allein einem Eheteil aufzuerlegen. (T6) |
4 Ob 559/82 | OGH | 23.11.1982 |
Auch; Beis wie T6 |
1 Ob 561/83 | OGH | 09.03.1983 |
Auch |
1 Ob 656/83 | OGH | 01.06.1983 |
nur T3; Beis wie T6 nur: Verfristete Eheverfehlungen sind bei der Verschuldensabwägung zu berücksichtigen, wenn dies der Billigkeit entspricht. (T7) |
7 Ob 755/83 | OGH | 22.12.1983 |
Auch; nur T3 |
6 Ob 506/84 | OGH | 08.03.1984 |
Auch; nur T2; Beisatz: Das Vorliegen auch nur einer nicht verfristeten (und nicht verziehenen) Eheverfehlung hat gemäß § 59 Abs 2 EheG zur Folge, dass auch verfristete und verziehene Eheverfehlungen zur Unterstützung der Klage herangezogen werden können. (T8) |
1 Ob 514/84 | OGH | 23.05.1984 |
Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 656/83 |
8 Ob 644/86 | OGH | 20.11.1986 |
Auch; nur T3; nur T1; Beis wie T8 |
4 Ob 511/89 | OGH | 14.03.1989 |
nur T3; Beisatz: Hier: Verzeihung (T9) |
8 Ob 2119/96t | OGH | 30.01.1997 |
Auch; nur T3; Beis wie T8; Veröff: SZ 70/19 |
10 Ob 6/03k | OGH | 29.04.2003 |
Auch; nur T3; Beis ähnlich wie T7 |
10 Ob 29/08z | OGH | 01.04.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Ist aufgrund der Wirkungen der materiellen Rechtskraft des Scheidungsausspruchs unverrückbar davon auszugehen, dass der Beklagte zumindest einen Scheidungsgrund verwirklichte, der eine Scheidung aus seinem Verschulden rechtfertigte und nicht nach § 57 Abs 1 EheG präkludiert war, können gemäß § 59 Abs 2 EheG Eheverfehlungen, auf die eine Scheidung aus Verschulden nicht mehr gestützt werden kann, auch nach Ablauf der Fristen des § 57 EheG zur Unterstützung einer auf andere Eheverfehlungen gegründeten Scheidungsklage herangezogen werden. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19590708_OGH0002_0030OB00136_5900000_001
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