OGH 1Ob288/99f

OGH1Ob288/99f27.10.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Christine P*****, vertreten durch Dr. Margot Tonitz, Rechtsanwältin in Klagenfurt, wider die beklagte und widerklagende Partei Peter Friedrich P*****, vertreten durch Dr. Ferdinand J. Lanker und Mag. Eva Lanker-Wiedenig, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Ehescheidung infolge außerordentlicher Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 18. Juni 1999, GZ 4 R 188/99k-29, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden und widerbeklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass der sexuelle Missbrauch des gemeinsamen Kindes ein schweres Vergehen gegen die Elternrechte und -pflichten darstellt und damit einen Scheidungsgrund verwirklicht, wie dies der Oberste Gerichtshof bereits zur Kindesmisshandlung (7 Ob 637/56) ausgesprochen hat. Allerdings unterliegt auch dieser Scheidungsgrund unter anderem der Bestimmung des § 57 EheG, weshalb den Vorinstanzen beizupflichten ist, dass die in den Jahren 1982 oder 1983 begangene und der Klägerin unmittelbar danach bekanntgewordene Tat nur mehr zur Unterstützung der übrigen geltend gemachten Scheidungsgründe herangezogen werden kann (EvBl 1962/266; SZ 70/19; 4 Ob 282/98v u. a.). Die trotz der verstrichenen Zeit weiterhin schärfstens zu veruteilende Tat muss im Verhältnis der Ehegatten zueinander allerdings unter dem Blickwinkel der langjährigen Fortsetzung der Ehe insoweit anders beurteilt werden, als nicht hervorgekommen ist, dass die Klägerin sie als nachhaltig ehezerstörend empfunden habe.

Das fortgesetzte ehewidrige Verhalten beider Ehegatten ist als Einheit aufzufassen (zuletzt etwa: 1 Ob 170/99b) und ohne subtile Verschuldensabwägungen gegenüberzustellen (EfSlg. 54.473; 4 Ob 563/95 u. a.). Nach ständiger Rechtsprechung soll dabei nur das erheblich schwerere Verschulden eines Teiles im Scheidungsurteil zum Ausdruck kommen, wobei der Unterschied offenkundig und augenscheinlich hervortreten muss (EFSlg. 66.444; EFSlg. 69.265; 4 Ob 563/95 u. a.).

Wird in Rechnung gestellt, dass die Klägerin nach den Feststellungen seit dem Jahre 1980 immer wieder allein auf Urlaub bzw. Kur fuhr, den Beklagten seit 1991 auch vor Kunden grob beschimpfte, 1993 angeblich wegen einer Wasserader aus dem gemeinsamen Schlafzimmer auszog und dem Beklagten den Zutritt zu ihren Räumen verwehrte, Bekannte gegen den Willen des Beklagten in das gemeinsame Haus einlud, diese dort auch nächtigen ließ, mit einem dieser Bekannten im Jahre 1993 allein nach Kanada flog und schließlich ohne Wissen des Beklagten S 300.000,-- in ein zumindest als hoch spekulativ zu bezeichnendes Unternehmen (EKC) investierte, so kann die Bewertung des in der Revision zusammengefasst wiedergegebenen Verhaltens des Beklagten, so insbesondere die offenkundig seit 1995 bestehenden ehewidrigen Beziehungen zu einer anderen Frau und das "Hinausdrängen" des gemeinsamen Sohnes aus dem Familienunternehmen, durch die Vorinstanzen als nicht offenkundig wesentlich schwerer wiegend auch unter Berücksichtigung des Kindesmissbrauchs nicht als grob unrichtig erkannt werden: Nur dann wäre aber die stets nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmende Verschuldenszumessung einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof zugänglich (8 Ob 1663/91; 1 Ob 37/97s; 8 Ob 225/97i u. a.).

Es muss daher nicht weiter darauf eingegangen werden, dass das Rechtsmittel auch verspätet erhoben ist.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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