OGH 8Ob1587/92

OGH8Ob1587/9225.6.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franziska B*****, vertreten durch Dr.Werner Walch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Julius B*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 26.Februar 1992, GZ 43 R 3080/91-53, den

Beschluß

gefaßt:

 

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil auch auf verfristete und verziehene Eheverfehlung einzugehen ist, wenn diese als Scheidungsgrund geltend gemacht wurden und wenigstens eine als Scheidungsgrund geltend gemachte nicht verjährte und nicht verziehene Eheverfehlung vorliegt (EFSlg 60.239; EFSlg 46.223 ua); aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergibt sich, daß der Beklagten im Oktober und Dezember 1987 schwere nicht verfristete Eheverfehlungen begangen hat.

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