OGH 1Ob67/24w

OGH1Ob67/24w19.12.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. H*, Rechtsanwalt, *, als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der A* KG, *, gegen die beklagte Partei Land Steiermark, Graz, Hofgasse 15, vertreten durch Dr. Arno Lerchbaumer, Rechtsanwalt in Graz, und die Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 536.032,24 EUR sowie Feststellung, über die Rekurse der beklagten Partei und der Nebenintervenientin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 24. Jänner 2024, GZ 5 R 188/23s‑64, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 14. Juni 2023, GZ 35 Cg 19/23y‑50, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0010OB00067.24W.1219.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Den Rekursen wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

 

Begründung:

[1] Die in Insolvenz befindliche A* KG (nachfolgend kurz Klägerin) war im Bereich der Entwicklung und Herstellung von Abwasserreinigungsanlagen tätig. Sie begehrt vom beklagten Bundesland im Rahmen der Amtshaftung Zahlung von 536.032,24 EUR sowie die Feststellung der Haftung für künftige Schäden aufgrund der falschen Behauptung, bestimmte von ihr hergestellte Anlagen entsprächen nicht dem Stand der Technik. Die Republik Österreich (Bund) ist dem Verfahren auf Seite der Beklagten als Nebenintervenientin beigetreten.

[2] Die Klägerin habe das Amt der Steiermärkischen Landesregierung um eine Beurteilung der Frage ersucht, ob von ihr hergestellte Abwasserreinigungsanlagen dem Stand der Technik entsprächen. Hintergrund sei gewesen, dass dies in einzelnen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren verneint worden und der Klägerin eine Klärung dieser Frage in diesen Verfahren mangels Parteistellung nicht möglich gewesen sei.

[3] Am 11. 1. 2021 habe eine Besprechung mit Organen des Amts der Landesregierung stattgefunden. Dabei sei der Klägerin (aufgrund der Beurteilung eines Amtssachverständigen) nahegelegt worden, ihre Anlagen auf eine Konformität mit einer bestimmten ÖNORM zu prüfen. Es sei ihr zugesichert worden, dass sie „damit durchkäme“, ihren Anlagen im Fall einer solchen ÖNORM-Konformität also der Stand der Technik bescheinigt würde. Die Klägerin sei diesem „Prüfungsauftrag“ nachgekommen. Dabei habe sich aber ergeben, dass die angesprochene ÖNÖRM keine taugliche Grundlage für die Beurteilung des Stands der Technik der Technologie der Klägerin sei. Dies hätte den Organen der Beklagten bekannt sein müssen. Ihre Auskunft sei daher unvertretbar unrichtig gewesen.

[4] Am 5. 8. 2021 habe der Amtssachverständige des Amts der Steiermärkischen Landesregierung ein „Gutachten“ erstellt, in dem er zum unrichtigen Ergebnis gelangt sei, dass die Anlagen der Klägerin nicht dem Stand der Technik entsprächen. Dies sei der Klägerin mit Schreiben des Amts der Landesregierung vom 17. 8. 2021 mitgeteilt worden. Dieses Schreiben sei auch an alle Baubezirksleitungen des Landes Steiermark mit dem „Hinweis“ versandt worden, dass „alle Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligungen [betreffend die Anlagen der Klägerin] gestoppt werden.“ In der Folge hätten auch (potenzielle) Kunden der Klägerin von der unrichtigen Behauptung erfahren, dass die Technologie der Klägerin nicht dem Stand der Technik entspreche. Diese hätten sich bei den jeweiligen Baubezirksleitungen erkundigt, ob deren Anlagen dem Stand der Technik entsprächen, was von Organen der Beklagten zu Unrecht verneint worden sei. Der vom Amt der Landesregierung (außerhalb eines konkreten Bewilligungsverfahrens) beigezogene Amtssachverständige habe seine unrichtige Ansicht in einem weiteren „Gutachten“ vom 15. 11. 2021 bekräftigt. In (zumindest) einem Fall sei die (auf dessen „Gutachten“ beruhende) unrichtige Behauptung zum fehlenden Stand der Technik von einem Mitarbeiter einer Baubezirksleitung einem Kunden der Klägerin (am 14. 2. 2023) auch schriftlich mitgeteilt worden.

[5] Die Beklagte hafte einerseits für die – auf einer unrichtigen Beurteilung des Amtssachverständigen beruhende – unrichtige Mitteilung ihrer Organe anlässlich der Besprechung vom 11. 1. 2021, wonach die Anlagen der Klägerin dem Stand der Technik entsprächen (und dies auch bestätigt werden könne), wenn sie die Vorgaben einer bestimmten ÖNORM erfüllten. Für die der Klägerin in diesem Zusammenhang (zu Unrecht) „aufgetragene“ Prüfung ihrer Anlagen dahin, ob diese den Vorgaben dieser ÖNORM entsprächen, seien Kosten in Höhe von 28.469,64 EUR angefallen und von der Beklagten zu ersetzen.

[6] Andererseits hafte die Beklagte dafür, dass der ihr (organisatorisch) zuzurechnende Amtssachverständige in seinen zwei „Gutachten“ vom 5. 8. 2021 und 15. 11. 2021 zu Unrecht (unvertretbar) behauptet habe, dass die von der Klägerin verwendete Methode der Abwasserreinigung nicht dem Stand der Technik entspreche und diese falsche Behauptung – über die Baubezirksleitungen – auch an (potenzielle) Kunden der Klägerin verbreitet worden sei. Dadurch seien der Klägerin einerseits Aufträge über die Errichtung neuer Anlagen entgangen und es seien bereits erteilte Aufträge storniert worden. Andererseits seien ihr Aufwendungen für von bestehenden Kunden geforderte, vermeintlich notwendige Anpassungen bestehender Anlagen an den Stand der Technik entstanden. Sie habe dadurch einen Schaden von insgesamt 507.562,60 EUR erlitten, dessen Ersatz ihr aufgrund der Verbreitung der unrichtigen Behauptung zum nicht eingehaltenen Stand der Technik (vor allem) auch nach § 1330 Abs 2 ABGB zustehe.

[7] Der Amtssachverständige sei der Beklagten (organisatorisch) als Organ zuzurechnen. Er habe bei Beurteilung der Anlagen der Klägerin in Vollziehung der Verwaltungsmaterie des Wasserrechts und insoweit hoheitlich gehandelt. Auch die (Weiter‑)Verbreitung der unrichtigen „Gutachten“ bzw ihres falschen Inhalts (zunächst) an die Baubezirksleitungen und (von diesen) an (potenzielle) Kunden der Klägerin sei hoheitlich erfolgt. Jedenfalls hätten die Organe den Anschein erweckt, hoheitlich zu handeln, was für eine Amtshaftung ausreiche.

[8] Ihr auf eine Haftung der Beklagten für künftige Schäden aufgrund der unrichtigen Behauptung, die Anlagen der Klägerin entsprächen nicht dem Stand der Technik, abzielendes Feststellungsbegehren begründete die Klägerin im Wesentlichen damit, dass ihr aufgrund der „Aberkennung“ des Stands der Technik auch in Zukunft Aufträge entgehen würden.

[9] Das beklagte Land trat dem Klagebegehren mit folgenden Argumenten entgegen:

[10] Zur Haftung für die angeblich unrichtige Auskunft vom 11. 1. 2021 bestritt sie, dass die – auf einer Beurteilung ihres Amtssachverständigen basierende – Mitteilung, dass die Anlagen der Klägerin (nur) dann dem Stand der Technik entsprächen, wenn diese die Anforderungen einer bestimmten ÖNORM erfüllten, (unvertretbar) unrichtig gewesen sei.

[11] Die Klägerin leite ihre Ansprüche insoweit auch aus keinem Hoheitsakt ab. Sie habe das Amt der Landesregierung um eine „generelle“ – also außerhalb eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren vorzunehmende – Beurteilung ihrer Technologie ersucht, weil diese in einzelnen solchen Verfahren als nicht dem Stand der Technik entsprechend angesehen worden sei. Für ein solches Ersuchen habe keine gesetzliche Grundlage bestanden. Dass diesem dennoch entsprochen worden sei, sei nur ein „unverbindlicher Service“ gewesen.

[12] Zur behaupteten Schädigung wegen der Erstellung angeblich unrichtiger Gutachten durch den Amtssachverständigen und deren Weitergabe an andere Organe und schließlich an potenzielle Kunden der Klägerin, wandte die Beklagte ein:

[13] Die Beurteilung des fehlenden Stands der Technik in den von der Klägerin angesprochenen „Gutachten“ sei jedenfalls nicht unvertretbar unrichtig gewesen.

[14] Die Klägerin leite ihre Ansprüche auch insoweit nicht aus einem hoheitlichen Handeln von Organen der Beklagten ab. Sie habe sich weder auf ein Verwaltungshandeln in Bescheidform noch auf eine Schädigung durch einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gestützt. Die Klägerin habe die Beklagte bloß um eine „informelle“ Beurteilung der Frage ersucht, ob ihre Anlagen dem Stand der Technik entsprächen, dem ihre Organe ohne gesetzliche Grundlage durch Erstellung der beiden „Gutachten“ nachgekommen seien. Der von der Klägerin gewünschten technischen Beurteilung (durch den Amtssachverständigen der Beklagten) sei weder eine normative Wirkung noch eine Bindungswirkung für konkrete Bewilligungsverfahren zugekommen. Ob die Anlagen der Klägerin dem Stand der Technik entsprächen, sei jeweils im Einzelfall im konkreten wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren (allenfalls durch Einholung eines Gutachtens in diesen Verfahren) zu beurteilen. Das Amt der Landesregierung könne darauf keinen Einfluss nehmen.

[15] Da der Stand der Technik einer wasserbaulichen Anlage im jeweiligen Bewilligungsverfahren zu beurteilen sei, könne der Klägerin aus den angeblich unrichtigen Gutachten auch kein Schaden entstanden sein. Eine allfällige Versagung der Bewilligung einer von ihr hergestellten Anlage müsse im konkreten Bewilligungsverfahren im Instanzenweg bekämpft werden. Indem sie ihre Anlagen nicht adaptiert und in einzelnen Bewilligungsverfahren auf deren Genehmigung hingewirkt habe, habe die Klägerin auch gegen ihre Pflicht zur Schadensminderung verstoßen.

[16] Es fehle dem aus der Erstellung angeblich unrichtiger Gutachten abgeleiteten Ersatzanspruch auch am Rechtswidrigkeitszusammenhang, weil diese Gutachten bzw deren Inhalt nur intern an andere Dienststellen (Baubezirksleitungen) weitergegeben worden seien.

[17] Ansprüche nach § 1330 ABGB bestünden mangels Kredit- oder Rufschädigung der Klägerin nicht. Organe der Beklagten hätten keine Tatsachen verbreitet, deren Unwahrheit sie gekannt hätten oder kennen hätten müssen. Es seien auch keine Informationen an Dritte weitergegeben worden. Dass die Anlagen der Klägerin nicht dem Stand der Technik entsprochen hätten, sei keine Information gewesen, die sich erstmals aus den beiden inkriminierten Gutachten (vom 5. 8. und 15. 11. 2021) des Amtssachverständigen ergeben habe, vielmehr sei dies bereits zuvor „von sämtlichen in der Steiermark tätigen Amtssachverständigen“ vertreten worden. Die Klägerin habe auch nicht ausreichend dargelegt, wie ihre potenziellen Kunden vom Inhalt der Gutachten Kenntnis erlangt hätten.

[18] Die Beklagte bestritt auch die Höhe des – aus dem behaupteten Geschäftsentgang aufgrund der Weitergabe der angeblich unrichtigen Gutachten (deren Inhalts) an potenzielle Kunden der Klägerin resultierenden – Schadens sowie deren daraus abgeleitetes Feststellungsinteresse.

[19] Die Republik Österreich (Bund) schloss sich als Nebenintervenientin im Wesentlichen dem Standpunkt der Beklagten an und bestritt insbesondere auch die Angemessenheit jener Kosten, deren Ersatz die Klägerin aufgrund der angeblich unrichtigen Auskunft vom 11. 1. 2021 begehrt.

[20] Das Erstgericht wies das Klagebegehren als unschlüssig ab, weil die Klägerin ihre Ansprüche aus keinem hoheitlichen Organhandeln ableite.

[21] Auf jenen Ersatzanspruch, den die Klägerin aus der behaupteten unrichtigen Auskunft vom 11. 1. 2021 ableitete, ging es dabei nicht ein.

[22] Zu den aus der Erstellung der inkriminierten „Gutachten“ (und der Weitergabe deren Inhalts) abgeleiteten Ersatzansprüchen legte das Erstgericht dar, dass diese Gutachten außerhalb eines konkreten Bewilligungsverfahrens und nur auf Wunsch der Klägerin erstellt worden seien. Wenngleich ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren hoheitlicher Natur sei, habe dafür – also für eine Beurteilung der Technologie der Klägerin außerhalb eines solchen Bewilligungsverfahrens – keine gesetzliche Grundlage bestanden. Die dennoch vorgenommene Beurteilung sei für konkrete Bewilligungsverfahren auch nicht bindend. Die Erstellung der kritisierten „Gutachten“ falle daher nicht in den Hoheitsbereich. Da die Klage keine andere – nicht auf das AHG gestützte – Anspruchsgrundlage erkennen lasse und ein auf § 1330 ABGB gestützter Anspruch gegen das Organ zu richten gewesen wäre, sei das Klagebegehren schon ausgehend vom Klagevorbringen unberechtigt.

[23] Das Berufungsgericht hob das klageabweisende Ersturteil auf, trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf und ließ den Rekurs gegen seinen Aufhebungsbeschluss zu.

[24] Zum aus der unrichtigen Auskunft vom 11. 1. 2021 abgeleiteten Ersatzanspruch ging es im Ergebnis davon aus, dass sich die Klägerin mit dem Ersuchen um eine technische Beurteilung an Organe der Beklagten gewandt habe. Auch wenn für die damit angestrebte „generelle“ (außerhalb eines konkreten wasserrechtlichen Verfahrens erfolgte) Beurteilung des Stands der Technik ihrer Technologie durch Organe des Amts der Landesregierung keine gesetzliche Grundlage bestanden habe, sei die darauf bezogene Stellungnahme (Auskunft) der hoheitlichen Verwaltungsmaterie des Wasserrechts zuzuordnen.

[25] Das aus der Erteilung der unrichtigen Auskunft abgeleitete Amtshaftungsbegehren sei auch nicht mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs abzuweisen. Der Klägerin sei ein subjektives Recht auf Auskunftserteilung zugestanden. Dem habe die Verpflichtung der Organe der Beklagten entsprochen, sie über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs richtig zu informieren. Diese Pflicht bezwecke auch den Schutz vor bloßen Vermögensschäden aufgrund von im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft erfolgten Dispositionen.

[26] Auch die Erstellung der beiden Gutachten durch den Amtssachverständigen der Beklagten und die behauptete Weitergabe deren Inhalts sei dem Hoheitsbereich der Beklagten – nämlich der Verwaltungsmaterie des Wasserrechts – zuzuordnen, zumal die damit erfolgte Beurteilung der Anlagen der Klägerin auch als „Hilfestellung“ für die diese Rechtsmaterie vollziehenden (erstinstanzlichen) Behörden gedacht gewesen sei. Es bestehe daher auch insoweit ein enger Zusammenhang mit dem Vollzug der Verwaltungsmaterie Wasserrecht.

[27] Die vom Amtssachverständigen erstellten Gutachten seien als behördliche „Antwort“ auf das Ersuchen der Klägerin um eine „generelle“ technische Beurteilung ihrer Anlagen zu verstehen. Die Beklagte sei zur Erteilung einer richtigen „Antwort“ (Auskunft) verpflichtet gewesen. Diese Pflicht bezwecke auch den Schutz vor – wie von der Klägerin geltend gemachten – bloßen Vermögensschäden.

[28] Ob die Organe der Beklagten tatsächlich rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hätten, könne mangels Feststellungen nicht beurteilt werden. Auch zum behaupteten Anspruch nach § 1330 ABGB fehle es an einer Tatsachengrundlage. Bei einer hoheitlichen Rufschädigung stünden zwar keine Ansprüche gegen das Organ, jedoch Ersatzansprüche gegen den Rechtsträger zu.

[29] Zusammengefasst hätte die Klage nicht als unschlüssig abgewiesen werden dürfen, sondern das Erstgericht hätte die zu den strittigen Tatsachenbehauptungen angebotenen Beweise aufnehmen müssen.

[30] Den Rekurs ließ das Berufungsgericht zur Frage zu, „ob die Rechtsprechung zur Qualifikation von Handlungen als Teil der Hoheitsverwaltung bei Vorliegen eines engen inneren und äußeren Zusammenhangs auch im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung gelte, wenn das handelnde Organ selbst nicht in diese Verwaltung unmittelbar involviert sei“.

Rechtliche Beurteilung

[31] Die dagegen erhobenen Rekurse der Beklagten und der Nebenintervenientin sind zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; sie sind jedoch nicht berechtigt. Aufgrund ihres engen inhaltlichen Zusammenhangs werden beide Rechtsmittel gemeinsam behandelt.

1. Zum hoheitlichen Handeln:

1.1. Grundsätzliches

[32] 1.1.1. Organe iSd § 1 Abs 2 AHG sind Personen, die in Vollziehung der Gesetze handeln, also im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig werden (RS0049876). Das ist der Fall, wenn die Handlung in einen Tätigkeitsbereich fällt, der an sich mit Befehls- und Zwangsgewalt ausgestattet ist (RS0049876 [T5]). Die Hoheitsverwaltung ist dabei nicht auf unmittelbare hoheitliche Zwangsmaßnahmen beschränkt. Ist eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur, sind auch alle mit ihrer Erfüllung verbundenen Verhaltensweisen als in Vollziehung der Gesetze erfolgt anzusehen, wenn sie einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe aufweisen (RS0049948). Auch rein faktische Handlungen zählen unter diesen Voraussetzungen zum Hoheitsbereich (RS0049897). Die Amtshaftung ist also nicht auf Bereiche beschränkt, in denen ein Organ in den besonderen öffentlich-rechtlichen Handlungsformen tätig wird, sondern sie erfasst sämtliche Tätigkeiten, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen und in einen an sich mit Befehls- und Zwangsgewalt ausgestatteten Bereich fallen (RS0049876).

[33] 1.1.2. Eine hoheitliche Tätigkeit liegt auch vor, wenn ein Organ seine hoheitlichen Befugnisse überschreitet, selbst wenn es dadurch gegen Strafgesetze verstößt oder sonst deliktisch handelt (RS0049948 [T21, T23, T31]; RS0049897 [T2, T3]; RS0049914 [T3]). Erweckt es nach außen den Anschein einer Amtshandlung, muss der Rechtsträger dies gegen sich gelten lassen (RS0049981 [T4]). Hoheitliches Handeln wäre nur zu verneinen, wenn ein Verhalten seiner Art nach erkennbar nicht zu dessen Vollzugsbereich gehört hätte (RS0049948 [T24, T40]), die Handlung also mit den Aufgaben eines Amtes in keinem Zusammenhang stand, auch wenn die betreffende Person als Organ auftreten wollte, tatsächlich auftrat und als solches angesehen werden konnte (RS0049914).

[34] 1.1.3. Entsprechend diesen Grundsätzen kommt es auch bei einer bloßen (Tatsachen-)Mitteilung eines Organs darauf an, ob diese einen hinreichenden inneren und äußeren Zusammenhang mit einer hoheitlichen Aufgabe aufweist (RS0049948 [T11 und T12]). Die Zuordnung von „Informationsrealakten“ zur Hoheitsverwaltung wird durch deren Zugehörigkeit zum Kernbereich der in Betracht kommenden Verwaltungsmaterie vorgenommen (1 Ob 80/22d). Auch für solche Akte gilt, dass es bei hinreichend engem Zusammenhang mit einer hoheitlichen Aufgabe nicht darauf ankommt, ob das Organ im Rahmen seiner gesetzlichen Pflichten handelte oder Befugnisse für sich in Anspruch nahm, die einer Grundlage im materiellen Recht entbehrten (1 Ob 190/08k).

[35] 1.2. Das Wasserrecht fällt gemäß Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung in die Kompetenz des Bundes. Der Vollzug erfolgt gemäß Art 102 Abs 1 B-VG in mittelbarer Bundesverwaltung durch den Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden, insbesondere die Bezirksverwaltungsbehörden (vgl auch § 98 Abs 1 WRG). Der Landeshauptmann ist gegenüber den ihm unterstellten Behörden weisungsbefugt ( Ranacher/Sonntag in Kahl / Khakzadeh / Schmid , Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B‑VG und Grundrechte [2021] Art 103 B‑VG Rz 4). Das Amt der Landesregierung ist im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung der administrative Hilfsapparat des Landeshauptmanns, im Sinn eines historischen Verständnisses zählt es aber auch zu den ihm unterstellten Landesbehörden ( Ranacher/Sonntag aaO Art 102 Rz 6). Bei den steiermärkischen Baubezirksleitungen handelt es sich um „Außenstellen“ des Amts der Steiermärkischen Landesregierung (so ausdrücklich § 4 Abs 7 der [früheren] Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Stmk LGBl 2001/28; vgl nun § 5 Abs 4 der Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Stmk LGBl 2012/52).

1.3. Beurteilung des konkreten Falls:

[36] 1.3.1. Dem Vorbringen der Klägerin zur Frage, welche Nachteile sie aus welchem konkreten Fehlverhalten von Organen der Beklagten ableitet, kann einerseits entnommen werden, dass sie im Vertrauen auf die ihr bei der Besprechung vom 11. 1. 2021 erteilte (unrichtige) Mitteilung, es bedürfe einer Überprüfung ihrer Anlagen im Hinblick auf die Vorgaben einer bestimmten ÖNORM, Aufwendungen getätigt habe.

[37] Andererseits leitet die Klägerin Schäden daraus ab, dass der angeblich unrichtige Inhalt der vom Amtssachverständigen der Beklagten erstellten „Gutachten“ (zur Frage des Stands der Technik ihrer Anlagen) an andere Organe der Beklagten und letztlich an (potenzielle) Kunden der Klägerin weitergegeben worden sei, die deshalb von Geschäftsabschlüssen mit der Klägerin abgesehen oder auf zusätzliche Adaptierungen bestanden hätten, wodurch ihr ein Verdienst entgangen bzw ein Aufwand entstanden sei.

1.3.2. Zur behaupteten Auskunft anlässlich der Besprechung vom 11. 1. 2021:

[38] Nach dem maßgeblichen Klagevorbringen sei der Klägerin bei dieser Besprechung von dem beklagten Rechtsträger organisatorisch zurechenbaren Organen (auf Grundlage einer Einschätzung durch den beigezogenen Amtssachverständigen) nahegelegt worden, ihre Anlagen auf eine Übereinstimmung mit einer bestimmten ÖNORM prüfen zu lassen, weil sonst die Einhaltung des Stands der Technik nicht bestätigt werden könne.

[39] Dass diese Mitteilung in einem engen Zusammenhang mit der hoheitlichen Materie des Wasserrechts gestanden sei, ergibt sich nach dem Vorbringen schon daraus, dass sich die Klägerin gerade deshalb an das Amt der Landesregierung gewandt habe, weil die Frage, ob ihre Technologie dem Stand der Technik entspreche, in einzelnen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren verneint worden sei. Mangels Parteistellung in diesen Verfahren sei es ihr nicht möglich gewesen, dies zu bekämpfen, weshalb sie das Amt der Landesregierung um eine generelle (verbindliche) Beurteilung ersucht habe.

[40] Die in Entsprechung dieses Ersuchens erfolgte Mitteilung stand damit nicht nur in einem „allgemeinen“ Zusammenhang mit der Verwaltungsmaterie des Wasserrechts, sondern auch in einem inneren Zusammenhang mit konkreten wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren.

[41] Für eine Zuordnung der Auskunft vom 11. 1. 2021 zum Hoheitsbereich spricht außerdem, dass die „Bestimmung“ des Stands der Technik für wasserbauliche Anlagen außerhalb eines konkreten Bewilligungsverfahrens in § 12a Abs 2 WRG als hoheitliche Aufgabe vorgesehen ist. Dass dafür nach dieser Bestimmung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig gewesen wäre und Organen des Amts der Landesregierung (als Hilfsapparat des Landeshauptmanns in der mittelbaren Bundesverwaltung; vgl Pkt 1.2.) bzw dem Landeshauptmann insoweit keine Kompetenz zukommt, ändert nichts daran, dass die hier zu beurteilende Auskunft zu diesem Thema in einen Bereich fällt, der vom Gesetzgeber zweifellos dem Hoheitsbereich zugeordnet wurde.

[42] 1.3.3. Zu den „Gutachten“ vom 5. 8. und 15. 11. 2021 und der Information Dritter über deren Inhalt:

[43] Die von der Klägerin kritisierten „Gutachten“ wurden nach den Klagebehauptungen außerhalb konkreter wasserrechtlicher Bewilligungsverfahren erstellt, weshalb sich die Klägerin nicht auf die Rechtsprechung stützen kann, wonach – hier eben nicht – gesetzlich vorgesehene Gutachten von Amtssachverständigen zu hoheitlichen Verwaltungsmaterien dem Hoheitsbereich zuzurechnen seien (RS0120112). Es handelt sich bei den inkriminierten „Gutachten“ des Amtssachverständigen aber um Informationsrealakte, die hoheitlich erfolgten, weil sie in einem engen inneren und äußeren Zusammenhang mit einer hoheitlich zu vollziehenden Rechtsmaterie standen. Beide „Gutachten“ betrafen (nach dem Klagevorbringen) die Frage, ob die Anlagen der Klägerin wasserrechtlich bewilligungsfähig seien. Auch wenn diese Beurteilung (wie die Rekurswerberinnen argumentieren) für konkrete Bewilligungsverfahren nicht bindend gewesen sein sollte, bestünde ein enger Sachzusammenhang mit der hoheitlichen Verwaltungsmaterie des Wasserrechts. Im Übrigen ist auch wieder zu beachten, dass die „generelle“ (außerhalb wasserrechtlicher Bewilligungsverfahren erfolgte) Beurteilung des Stands der Technik wasserbaulicher Anlagen gemäß § 12a Abs 2 WRG dem Hoheitsbereich zugeordnet ist.

[44] Die Klägerin leitet ihr Zahlungsbegehren von 507.562,60 EUR sowie ihr Feststellungsbegehren aber – wie dargelegt – ohnehin nur daraus ab, dass der angeblich unrichtige Inhalt der „Gutachten“ des Amtssachverständigen an Baubezirksleitungen weitergeleitet worden sei, sodass in der Folge auch (potenzielle) Kunden der Klägerin von diesen „Kenntnis erlangt“ hätten. Sowohl die behauptete Weiterleitung (des Inhalts) der „Gutachten“ an die Baubezirksleitungen als auch die Weiterverbreitung an Dritte (Kunden der Klägerin) wäre aber dem Hoheitsbereich zuzurechnen.

[45] Ersteres – also die Zuordnung der Weiterleitung (des Inhalts) der „Gutachten“ an andere Dienstellen zum Hoheitsbereich – ergibt sich schon daraus, dass das Schreiben des Amts der Landesregierung vom 17. 8. 2021, mit dem ein solches „Gutachten“ (dessen Inhalt) an die Baubezirksleitungen weitergegeben worden sei, nach dem Klagevorbringen die Aufforderung enthalten habe, anhängige Bewilligungsverfahren (zu Anlagen der Klägerin) zu „stoppen“. Unabhängig davon, ob darin eine bindende Weisung (des Landeshauptmanns; vgl § 98 Abs 1 WRG; das Amt der Landesregierung fungiert bei der mittelbaren Bundesverwaltung – wie dargelegt – als dessen Hilfsapparat) zu sehen wäre oder ob bei der Beurteilung der technischen Eignung der Anlagen der Klägerin in einem konkreten Bewilligungsverfahren keine inhaltliche Bindung an eine solche „Mitteilung“ bestünde (vgl § 289 StGB zu [auch Amts-]Sachverständigen), kann kein Zweifel bestehen, dass diese jedenfalls hoheitlich erfolgt wären (vgl 1 Ob 27/87 zu einem an Gemeinden ergangenen Rundschreiben des Amts der Landesregierung, wobei dessen Zuordnung zum Hoheitsbereich dort daraus abgeleitet wurde, dass damit eine Ankündigung über die Ausübung des Gemeindeaufsichtsrechts erfolgt sei; letztlich wurde eine Amtshaftung für einen solchen „rein internen“ Vorgang jedoch verneint).

[46] Auch Zweiteres – also die Zuordnung unrichtiger (auf einem angeblich falschen Gutachten des Amtssachverständigen beruhender) Behauptungen von Organen der Beklagten gegenüber Dritten zum Hoheitsbereich – kann nach den bisherigen Ausführungen zum engen Zusammenhang der angeblich unrichtigen Information über die nicht dem Stand der Technik entsprechende Technologie der Klägerin mit der Verwaltungsmaterie des Wasserrechts nicht zweifelhaft sein. Aus dem Klagevorbringen lässt sich dazu auch ableiten, dass die behaupteten unrichtigen Informationen gerade gegenüber potenziellen wasserrechtlichen Bewilligungswerbern (wenngleich nicht in konkreten solchen Verfahren) erteilt worden seien.

[47] 1.3.4. Als Zwischenergebnis ergibt sich somit, dass das Berufungsgericht zu Recht davon ausging, dass das Klagebegehren nicht schon mangels behaupteter Schädigung durch ein hoheitliches Verhalten von (organisatorisch der Beklagten zuzurechnenden) Organen abgewiesen werden durfte.

2. Zur Rechtswidrigkeit, zum Rechtswidrigkeitszusammenhang und zum Verschulden des Organhandelns:

2.1. Zu den aus der behaupteten Auskunft vom 11. 1. 2021 abgeleiteten Ansprüchen:

2.1.1. Rechtswidrigkeit:

[48] (a) Nach dem für die Schlüssigkeitsprüfung maßgeblichen Klagevorbringen hätten Organe der Beklagten gegen ihre Pflicht zur Erteilung einer richtigen Auskunft verstoßen.

[49] (b) Eine solche Pflicht ergibt sich schon aus Art 20 Abs 4 B‑VG, wonach alle mit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung betrauten Organe über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen haben, soweit dem keine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht. Mit dieser Pflicht zur Auskunftserteilung korrespondiert ein subjektives Recht des Einschreiters, dem die Behörde eine seinem Begehren entsprechende und inhaltlich richtige Auskunft zu erteilen hat (etwa 1 Ob 154/08s; 1 Ob 199/22d [Rz 177]). Die nähere Ausgestaltung der verfassungsrechtlich determinierten Auskunftspflicht blieb nach Art 20 Abs 4 B‑VG zwar dem einfachen (hier Landes-)Gesetzgeber überlassen (vgl dazu das Steiermärkische Auskunftspflichtgesetz, LGBl Nr 73/1990). Dies ändert aber nichts daran, dass sich die Verpflichtung zu einer richtigen Auskunftserteilung bereits unmittelbar aus dieser Verfassungsbestimmung ergibt (1 Ob 54/06g).

2.1.2. Rechtswidrigkeitszusammenhang:

[50] (a) Behördenauskünfte sollen ihrem Empfänger eine wirtschaftliche Disposition erleichtern oder ermöglichen und ihre beabsichtigte Verwirklichung sichern. Dies ist nur zu erreichen, wenn die erteilte Information richtig ist. Auch der Ausgleich von – wie von der Klägerin geltend gemachten – bloßen Vermögensschäden aufgrund eines durch eine angebliche Fehlinformation vereitelten Dispositionsschutzes wäre daher durch Schadenersatz realisierbar. Für durch eine unrichtige hoheitliche behördliche Auskunft verursachte (auch bloße Vermögens-)Schäden stehen daher Amtshaftungsansprüche zu (RS0113363; RS0113365). Dabei haftet der Rechtsträger für jene Folgen, die gerade auf Grundlage der abgegebenen Information eintraten, nicht hingegen für solche aufgrund von Dispositionen, mit denen aufgrund der Auskunft nicht zu rechnen war (vgl 1 Ob 135/23v), zu denen die unrichtige Behördenauskunft den Geschädigten also nicht „verleitet“ hat (1 Ob 199/22d [Rz 182]).

[51] (b) Die Klägerin behauptet, dass ihre Organe der Beklagten aufgrund ihres Ersuchens um eine Beurteilung, ob die von ihr hergestellten Anlagen dem Stand der Technik entsprächen, die unrichtige Auskunft erteilt hätten, dass dies einer Prüfung anhand der Vorgaben einer bestimmten ÖNORM bedürfe. Diese Auskunft wäre zweifellos geeignet gewesen, die Klägerin zu den mit der vorliegenden Amtshaftungsklage geltend gemachten Aufwendungen – für die ihr nahelegte Prüfung der Konformität ihrer Anlagen mit dieser ÖNORM – zu veranlassen. Das Berufungsgericht ging somit zu Recht davon aus, dass die von der Klägerin aus der unrichtigen Auskunft der Beklagten abgeleiteten (bloßen) Vermögensschäden vom Schutzzweck der Pflicht zur Erteilung einer richtigen Auskunft erfasst seien und im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der behaupteten Pflichtverletzung stünden.

2.1.3. Verschulden:

[52] Nach den Klagebehauptungen trifft den beklagten Rechtsträger ein Verschulden iSd § 1 Abs 1 AHG an der behaupteten unrichtigen Auskunft, weil diese (also die Mitteilung, dass die Anlagen der Klägerin nur dann dem Stand der Technik entsprächen, wenn diese die Anforderungen einer bestimmten ÖNORM erfüllten) unvertretbar unrichtig gewesen sei (vgl RS0050216). Dieses Vorbringen ist zweifellos schlüssig.

2.2. Zu den „Gutachten“ vom 5. 8. und 15. 11. 2021 und der Weitergabe ihres Inhalts:

2.2.1. Rechtswidrigkeit:

[53] (a) Die Erstellung der angeblich unrichtigen „Gutachten“ zur Frage des Stands der Technik der Anlagen der Klägerin ist zwar – wie dargelegt – ebenso dem Hoheitsbereich zuzurechnen, wie die behauptete Weitergabe des Inhalts dieser „Gutachten“ innerhalb des Amts der Landesregierung. Konkrete Vermögensnachteile leitet die Klägerin aber (nur) daraus ab, dass Organe der Beklagten gegenüber ihren potenziellen Kunden zu Unrecht behauptet hätten, ihre Anlagen würden nicht dem Stand der Technik entsprechen. Sie stützt ihre Amtshaftungsansprüche insoweit auf eine Schädigung ihres wirtschaftlichen Rufs gemäß § 1330 Abs 2 ABGB. Eine andere Anspruchsgrundlage für ihr in diesem Zusammenhang erhobenes Ersatzbegehren (auch für das Feststellungsbegehren) führt die Klägerin weder ins Treffen noch ist eine solche nach ihrem Klagevorbringen erkennbar.

[54] (b) Bei einer hoheitlichen Rufschädigung unterliegt zwar der Unterlassungs- und Widerrufsanspruch wegen Verbreitung kreditschädigender Tatsachen nach § 1330 ABGB den Beschränkungen der § 1 Abs 1 und § 9 Abs 5 AHG (RS0031951 [insb T3, T6]). Es entspricht aber der ständigen Rechtsprechung, dass eine Person, die in ihrem Kredit, Erwerb oder Fortkommen durch eine rechtswidrige (hoheitliche) Äußerung eines Organs einen Schaden erleidet, den Rechtsträger nach dem AHG auf dessen Ersatz in Anspruch nehmen kann (RS0031951). Eine Amtshaftung kann also auch durch eine hoheitliche Mitteilung oder Verbreitung einer fehlerhaften Information an einen Dritten ausgelöst werden (vgl 1 Ob 199/22d mit Hinweis auf 1 Ob 54/06g).

[55] (c) § 1330 Abs 2 ABGB setzt voraus, dass jemand unwahre Tatsachen verbreitet, die den Kredit, Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden. Sanktioniert werden nur unwahre Tatsachenbehauptungen, nicht hingegen Werturteile (RS0032688). „Tatsachen“ iSd § 1330 ABGB sind Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften mit einem auf seine Richtigkeit überprüfbaren Inhalt (RS0032212; RS0079167). Auch Äußerungen über Rechtsfolgen können – so sie auf einem objektiv überprüfbaren Tatsachenkern beruhen (vgl etwa 4 Ob 185/23v; 4 Ob 211/19m, jeweils zum vergleichbaren Beurteilungsmaßstab des § 7 UWG) – Tatsachenbehauptungen sein (RS0112210). Ein „Verbreiten“ erfolgt auch bei einer Mitteilung an bloß eine einzelne (nicht zur Verschwiegenheit verpflichtete) Person (RS0032421). Sie liegt schon bei bloßer Weitergabe einer Behauptung vor (RS0079097).

[56] (d) Indem die Klägerin Organen der Beklagten vorwirft, sie hätten (auf Basis der vom Amtssachverständigen erstellten „Gutachten“) potenziellen Kunden gegenüber die unrichtige Behauptung aufgestellt, die Anlagen der Klägerin entsprächen nicht dem Stand der Technik (weshalb diese wasserrechtlich nicht bewilligungsfähig seien), behauptet sie einen rechtswidrigen Verstoß gegen § 1330 Abs 2 ABGB und damit Rechtswidrigkeit des Organhandelns. Für rechtfertigende Umstände wäre die Beklagte behauptungspflichtig (RS0031822 [T11] = 6 Ob 97/06t).

2.2.2. Rechtswidrigkeitszusammenhang:

[57] Ausgehend vom behaupteten Verstoß von Organen der Beklagten gegen § 1330 Abs 2 ABGB kann auch nicht zweifelhaft sein, dass die daraus abgeleiteten Schäden vom Schutzzweck dieser Bestimmung erfasst sind. Dass die Pflicht zur Wahrung des wirtschaftlichen Rufs gerade auch vor bloßen Vermögensschäden aufgrund einer solchen Rufschädigung schützen soll, bedarf keiner weiteren Begründung (vgl etwa RS0032276).

2.2.3. Verschulden:

[58] (a) Die Haftung nach § 1330 Abs 2 ABGB setzt ein Verschulden voraus. Die Klägerin behauptete in erster Instanz, dass „zumindest“ der Amtssachverständige die Unrichtigkeit seiner Gutachten – auf denen die Verbreitung der angeblich unwahren kreditschädigenden Behauptung, ihre Anlagen entsprächen nicht dem Stand der Technik, beruht habe – erkennen hätte können. Damit hat sie ein ausreichendes Vorbringen zum Verschulden erstattet.

[59] (b) Für die Haftung eines Rechtsträgers nach § 1330 Abs 2 ABGB kann es nämlich nicht darauf ankommen, ob die Kenntnis oder – wie hier behauptet – fahrlässige Unkenntnis der Unrichtigkeit einer Tatsachenbehauptung (auch) bei jenem konkreten Organ vorlag, das diese Behauptung letztlich an Dritte verbreitete, oder (nur) bei jenem Organ, das diese Behauptung innerhalb der Organisation des Rechtsträgers (erstmals) aufstellte und durch deren (zunächst interne) Weitergabe die Voraussetzungen für deren Weiterverbreitung auch an Dritte schuf. Dies legt schon der allgemeine Grundsatz nahe, dass der Einsatz von Gehilfen keine Verschlechterung der Rechtspositionen Dritter mit sich bringen darf, jedenfalls wenn „Gehilfenhandeln“ von Gesetztes wegen (hier § 1 AHG) dem „Geschäftsherrn“ (hier dem Rechtsträger) zugerechnet wird, der „Gehilfe“ im Rahmen des ihm übertragenen Aufgabenbereichs handelte und der Dritte seine Rechte – wie hier – nicht wirksam gegen diesen geltend machen kann (RS0016312; vgl auch 4 Ob 210/15h). Es wäre daher nicht nachvollziehbar, würde ein arbeitsteiliges Vorgehen mehrerer Organe (und die damit verbundene „Rollenspaltung“) bei der Verbreitung einer unrichtigen Tatsachenbehauptung zu einer Verschlechterung der Rechtsposition des davon Betroffenen (Geschädigten) führen, zumal § 1 Abs 1 AHG für den Bereich des Amtshaftungsrechts eine umfassende Zurechnung jedes Organverhaltens zum Rechtsträger normiert, wobei der Geschädigte gemäß § 2 Abs 1 AHG nicht einmal das rechtswidrig und schuldhaft handelnde Organ individuell bezeichnen muss.

3. Ergebnis:

[60] 3.1. Zusammengefasst hob das Berufungsgericht das klageabweisende erstinstanzliche (Unschlüssigkeits-)Urteil somit zu Recht auf, weil das Klagebegehren nicht schon auf Basis des Klagevorbringens abgewiesen werden hätte dürfen. Vielmehr fehlen Feststellungen zu den maßgeblichen Haftungsgrundlagen, insbesondere zum behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Organverhalten sowie zu den dadurch verursachten Schäden der Klägerin. Den gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts erhobenen Rekursen ist daher keine Folge zu geben.

[61] 3.2. Die diese Entscheidung tragenden Erwägungen können wie folgt zusammengefasst werden:

Sowohl die Mitteilung eines Organs eines organisatorisch für Bewilligungsverfahren zuständigen Rechtsträgers an einen Unternehmer, dass dessen Anlagen bei Einhalten bestimmter Vorgaben genehmigungsfähig seien, als auch das Verbreiten von Mitteilungen durch Organe dieses Rechtsträgers an Dritte, dass die Anlagen des Unternehmers nicht genehmigungsfähig seien, ist Handeln in Vollziehung der Gesetze im Sinn von § 1 AHG.

Verbreitet ein Organ in Vollziehung der Gesetze unrichtige Tatsachenbehauptungen, so kann sich der Amtshaftungsanspruch (§ 1 AHG iVm § 1330 Abs 2 ABGB) auch aus dem Verschulden jenes Organs ergeben, von dem diese Tatsachenbehauptung stammt.

[62] 4. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO (RS0035976; 1 Ob 50/23v).

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