OGH 4Ob337/70; 6Ob795/82; 4Ob541/89; 2Ob512/90; 6Ob238/15s; 6Ob46/23t; 6Ob167/24p (RS0032688)

OGH4Ob337/70; 6Ob795/82; 4Ob541/89; 2Ob512/90; 6Ob238/15s; 6Ob46/23t; 6Ob167/24p20.9.2024

Rechtssatz

Zwar können nur unrichtige Tatsachenbehauptungen und nicht Werturteile und Kritiken Ansprüche nach § 1330 Abs 2 ABGB begründen. Ergibt sich aber aus den Äußerungen zwangsläufig der Vorwurf einer unrichtigen Tatsache, dann kann dem hiedurch Betroffenen der Schutz nach dieser Gesetzesstelle nicht versagt werden (Hier: Vorwurf eines standeswidrigen und unlauteren Verhaltens gegen einen Rechtsanwalt bei der Abfassung eines Gesetzentwurfs).

Normen

ABGB §1330 Abs2 BII

4 Ob 337/70OGH01.09.1970

Veröff: ÖBl 1970,148

6 Ob 795/82OGH05.04.1984

Auch; nur: Zwar können nur unrichtige Tatsachenbehauptungen und nicht Werturteile und Kritiken Ansprüche nach § 1330 Abs 2 ABGB begründen. (T1) <br/>Veröff: ÖBl 1984,130

4 Ob 541/89OGH27.06.1989

Vgl auch; Beisatz: Tatsachen im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB sind Umstände, die ihrer allgemeinen Natur nach objektiv überprüfbar sind, während Werturteile als rein subjektive Aussagen der objektiven Überprüfbarkeit entziehen. (T2)

2 Ob 512/90OGH25.04.1990

Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Tatsachen im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB sind Umstände, die ihrer allgemeinen Natur nach objektiv überprüfbar sind. (T3) <br/>Veröff: ÖBl 1990,256

6 Ob 238/15sOGH30.08.2016

Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2016/81

6 Ob 46/23tOGH18.04.2023

vgl

6 Ob 167/24pOGH20.09.2024

vgl; Beisatz: Die Verwendung eines Wortes, das einen strafrechtlichen Tatbestand umschreibt, kann abhängig vom gebrauchten Kontext und Gesamtzusammenhang einmal als Fachausdruck für die Umschreibung des Vorliegens eines strafrechtlichen Tatbestands verwendet worden sein kann, dagegen ein andermal erkennbar bloß als wertende Kritik, die sich an einem bestimmten Verhalten entzündet. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Vorwurf des "Amtsmissbrauches" als (unzulässige) Tatsachenbehauptung (T5)

Dokumentnummer

JJR_19700901_OGH0002_0040OB00337_7000000_003

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