OGH 1Ob14/81; 1Ob19/81; 1Ob39/87; 1Ob25/94; 1Ob2183/96b; 1Ob2316/96m; 1Ob306/98a; 1Ob177/04t; 1Ob121/09i; 1Ob208/12p; 1Ob37/24h (RS0049981)

OGH1Ob14/81; 1Ob19/81; 1Ob39/87; 1Ob25/94; 1Ob2183/96b; 1Ob2316/96m; 1Ob306/98a; 1Ob177/04t; 1Ob121/09i; 1Ob208/12p; 1Ob37/24h8.4.2024

Rechtssatz

Das Organ eines Rechtsträgers ist auch dann in Vollziehung der Gesetze tätig, wenn es das Gegenteil dessen tut, was seine dienstliche Pflicht ist, und unter dem Anschein hoheitlichen Handelns Schaden zufügt. Der Staat muss den äußeren Anschein gelten lassen, so wie er selbst Vertrauen in die äußeren Zeichen seiner Macht (hier: Uniform) fordert.

Amtshandlung

 

Normen

AHG §1 Ba
AHG §1 Cb
AHG §1 Cd5
AHG §1 F

1 Ob 14/81OGH20.05.1981

Veröff: SZ 54/8

1 Ob 19/81OGH15.07.1981

Veröff: SZ 54/109 = EvBl 1982/39 S 129

1 Ob 39/87OGH09.12.1987

Veröff: SZ 60/264

1 Ob 25/94OGH22.06.1994

Auch; Beisatz: Dies gilt vor allem dann, wenn sich das Organ auf seine Amtsstellung beruft. (T1)

1 Ob 2183/96bOGH03.10.1996

Vgl; Beisatz: Entscheidend ist stets der äußere Anschein der vorgenommenen (Amtshandlung) Handlung. (T2)

1 Ob 2316/96mOGH25.10.1996

Auch; nur: Der Staat muss den äußeren Anschein gelten lassen, so wie er selbst Vertrauen in die äußeren Zeichen seiner Macht (hier: Uniform) fordert. (T3) Beisatz: Hat eine Behörde nach außen den Anschein einer Amtshandlung erweckt, dann muss sie jedenfalls den äußeren Anschein gegen sich gelten lassen. (T4)

1 Ob 306/98aOGH19.01.1999

Vgl auch; nur: Der Staat muss den äußeren Anschein gelten lassen. (T5); Veröff: SZ 72/5

1 Ob 177/04tOGH27.09.2005

Auch; Beis wie T2

1 Ob 121/09iOGH06.07.2010

Auch; nur: Das Organ eines Rechtsträgers ist auch dann in Vollziehung der Gesetze tätig, wenn es das Gegenteil dessen tut, was seine dienstliche Pflicht ist, und unter dem Anschein hoheitlichen Handelns Schaden zufügt. (T6); Beis wie T1

1 Ob 208/12pOGH13.12.2012

Vgl auch; Ähnlich nur wie T6; Veröff: SZ 2012/137

1 Ob 37/24hOGH08.04.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19810520_OGH0002_0010OB00014_8100000_003

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