OGH 1Ob171/75; 1Ob12/77; 1Ob14/81; 1Ob41/81; 1Ob52/82 (RS0049914)

OGH1Ob171/75; 1Ob12/77; 1Ob14/81; 1Ob41/81; 1Ob52/8219.12.2024

Rechtssatz

1. Nimmt ein Organ Handlungen vor, die mit den Aufgaben seines Amtes in keinem Zusammenhang stehen, dann kommt die Zurechnung dieser Handlungen an den Rechtsträger selbst dann nicht in Betracht, wenn die betreffende Person als Organ auftreten wollte, tatsächlich aufgetreten ist und auch als solches angesehen werden konnte.

2. Eine Überschreitung der Zuständigkeit allein kann die Qualifikation als Organhandlung nicht immer ausschließen. Es wäre dies nur dann der Fall, wenn die betreffende Handlung ihrer Art nach aus dem Vollzugsbereich des betreffenden Organs von vornherein ausscheidet.

Normen

AHG §1 Ba
AHG §1 F

1 Ob 171/75OGH26.11.1975
1 Ob 12/77OGH25.05.1977

Auch; nur: Nimmt ein Organ Handlungen vor, die mit den Aufgaben seines Amtes in keinem Zusammenhang stehen, dann kommt die Zurechnung dieser Handlungen an den Rechtsträger selbst dann nicht in Betracht, wenn die betreffende Person als Organ auftreten wollte, tatsächlich aufgetreten ist und auch als solches angesehen werden konnte. (T1) Beisatz: Angebliche mündliche Zusicherung einer Baubewilligung durch einen Bürgermeister. (T2)

1 Ob 14/81OGH20.05.1981

Veröff: SZ 54/80 = ZVR 1982/200 S 196

1 Ob 41/81OGH18.11.1981

nur: Eine Überschreitung der Zuständigkeit allein kann die Qualifikation als Organhandlung nicht immer ausschließen. (T3) Beisatz: Noch hat sie zur Folge, daß diese Handlung funktionell nicht mehr jenem Rechtsträger, in dessen Vollzugsbereich die gesetzmäßig vollzogene Organhandlung gefallen wäre, zuzurechnen ist. (T4) Veröff: SZ 54/171 = JBl 1982,434

1 Ob 52/82OGH23.03.1983

nur T3; Beis wie T4

1 Ob 46/91OGH07.10.1992

Vgl auch; Beisatz: Erst wenn das Organ seine Zuständigkeit eindeutig überschreitet oder erkennbar gar nicht wahrnehmen will, also klar außerhalb seines Aufgabenkreises handelt, entfällt eine Zurechnung zum Rechtsträger. (T5)

1 Ob 24/93OGH17.11.1993

Vgl auch; Beis wie T5

1 Ob 77/97yOGH15.07.1997

Vgl; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 70/144

1 Ob 303/97hOGH14.10.1997

Auch; nur T3

1 Ob 165/05dOGH27.09.2005

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Eine schuldhafte Gesetzesverletzung, für die der Rechtsträger zu haften hat, liegt nicht selten gerade darin, dass ein Organ nicht im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeit handelte. (T6)

1 Ob 67/24wOGH19.12.2024

vgl; Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_19751126_OGH0002_0010OB00171_7500000_002

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