1 Ob 544/95 | OGH | 27.03.1995 |
Veröff: SZ 68/64 |
2 Ob 156/97y | OGH | 10.07.1997 |
Auch |
3 Ob 214/97k | OGH | 17.09.1997 |
8 Ob 51/98b | OGH | 26.02.1998 |
Auch |
4 Ob 45/98s | OGH | 17.03.1998 |
Auch |
1 Ob 87/98w | OGH | 30.06.1998 |
Veröff: SZ 71/117 |
1 Ob 211/98f | OGH | 15.12.1998 |
Vgl auch |
8 Ob 137/99a | OGH | 21.10.1999 |
Vgl auch |
7 Ob 146/99t | OGH | 20.10.1999 |
Auch |
6 Ob 200/99a | OGH | 21.10.1999 |
Vgl auch |
8 Ob 320/99p | OGH | 27.01.2000 |
Vgl auch |
8 Ob 301/99v | OGH | 24.02.2000 |
Vgl auch |
8 Ob 253/99k | OGH | 11.05.2000 |
Beisatz: 1) Bei der Sittenwidrigkeitskontrolle von Bürgschaften naher Angehöriger ist das Vorliegen eines krassen Missverhältnisses des Haftungsumfangs und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Interzedenten auslösendes Moment der Inhaltskontrolle und wird daher von der Intensität der nach einem beweglichen System zu beurteilenden weiteren Sittenwidrigkeitsindikatoren nicht berührt. 2) Auch im Bereich der Sittenwidrigkeitskontrolle von Bürgschaftsverträgen naher Angehöriger ist bloße Teilnichtigkeit möglich, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass die (reduzierte) Bürgschaft für den Gläubiger nicht sinnlos ist. Grundlage der Beurteilung ist der Kapitalsbetrag zuzüglich der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Zinsbelastung. (T1)<br/>Veröff: SZ 73/79 |
7 Ob 35/00y | OGH | 26.04.2000 |
Vgl auch; nur: Bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit rechtsgeschäftlicher Haftungserklärungen volljähriger Familienangehöriger hat das Gericht eine auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bezogene Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände vorzunehmen. (T2)<br/>Beisatz: Vertragsabschluss vor Inkrafttreten der §§ 25 ff KSchG idF BGBl I 1997/6. (T3) |
6 Ob 1/00s | OGH | 17.05.2000 |
Vgl |
1 Ob 107/00t | OGH | 25.07.2000 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Die "verdünnte Entscheidungsfreiheit" muss von Kreditgeberseite herbeigeführt worden sein. (T4) Veröff: SZ 73/121 |
6 Ob 117/00z | OGH | 28.06.2000 |
Vgl auch; Beis ähnlich T1; Beisatz: a) Die zur Inhaltskontrolle von Interzessionsgeschäften einkommensschwacher und vermögensschwacher Familienangehöriger für Verbindlichkeiten des Hauptschuldners entwickelten Grundsätze gelten auch für Interzessionsgeschäfte zur Besicherung von Forderungen eines Sozialversicherungsträgers. b) § 25d KSchG ermöglicht ein richterliches Mäßigungsrecht unter den dort genannten Voraussetzungen auch für Verbindlichkeiten gegenüber einem Sozialversicherungsträger. c) Die zur Mäßigung iSd § 25d KSchG führenden Umstände müssen im Zeitpunkt des Abschlusses der Interzessionsvereinbarung soweit vorhanden sein, dass sie für den Gläubiger bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits erkennbar wurden. Ein späteres, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorhandenes Missverhältnis, zwischen eingegangener Verpflichtung und Leistungsfähigkeit des Interzedenten kann nicht zu einer Mäßigung iSd § 25d KSchG führen. Allerdings sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Interzedenten zum Zeitpunkt seine Inanspruchnahme insoweit beachtlich, als sie den Umfang der Mäßigung maßgeblich beeinflussen. § 25d KSchG erfasst nicht die Fälle, in denen der ursprünglich einkommens- und vermögenslose oder -schwache Mithaftende später doch zu Einkommen oder Vermögen gelangt. (T5) |
10 Ob 80/00p | OGH | 11.07.2000 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für Bürgschaften, die zur Sicherung fälliger oder künftiger Sozialversicherungsbeiträge eingegangen wurden. (T6) |
8 Ob 211/00p | OGH | 22.02.2001 |
Auch |
6 Ob 184/00b | OGH | 15.03.2001 |
Vgl auch; Beis ähnlich T1 nur: Bei der Sittenwidrigkeitskontrolle von Bürgschaften naher Angehöriger ist das Vorliegen eines krassen Missverhältnisses des Haftungsumfangs und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Interzedenten auslösendes Moment der Inhaltskontrolle und wird daher von der Intensität der nach einem beweglichen System zu beurteilenden weiteren Sittenwidrigkeitsindikatoren nicht berührt. (T7) <br/>Beisatz: Zu den Interzessionsgeschäften zählen nicht nur Bürgschaften, sondern auch sonstige Haftungsübernahmen. Als deren Gläubiger kommen keineswegs nur kreditgewährende Geldinstitute in Betracht. (T8) |
3 Ob 312/00d | OGH | 23.05.2001 |
Vgl auch |
1 Ob 132/01w | OGH | 22.10.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Bei Beurteilung der Frage, ob der Kreditgeber hätte erkennen müssen, dass der Kreditnehmer seine Verbindlichkeit nicht oder nicht vollständig werde erfüllen können, sind Umstände wie dass der Bürge seine Bereitschaft zur Interzession aus eigenem Antrieb erklärte, (als in casu früherer Leiter einer Bankfiliale) geschäftserfahren war und durch die Kreditgewährung die Erstattung dem Kreditnehmer vorgeschossener Beträge erreichte, besonders zu berücksichtigen. (T9) |
6 Ob 38/02k | OGH | 18.04.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Kein sittenwidriges Interzessionsgeschäft. (T10) |
9 Ob 85/02v | OGH | 05.06.2002 |
Vgl auch; Beis wie T7 nur: Bei der Sittenwidrigkeitskontrolle von Bürgschaften naher Angehöriger ist das Vorliegen eines krassen Missverhältnisses des Haftungsumfangs und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Interzedenten auslösendes Moment der Inhaltskontrolle. (T10a); Beisatz: Bei Pfandhaftungen mangelt es an der Voraussetzung des krassen Missverhältnisses zwischen dem Haftungsumfang und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Pfandschuldners als Interzedenten sowohl im Zeitpunkt der Pfandbestellung als auch später, muss doch der Pfandschuldner für eine materiell fremde Schuld nur mit einem im Zeitpunkt der Verpfändung schon vorhandenen Vermögenswert einstehen. (T11)<br/>Veröff: SZ 2002/80 |
9 Ob 172/02p | OGH | 04.09.2002 |
Auch; Beis ähnlich wie T7 |
10 Ob 315/02z | OGH | 26.11.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Ist vom Vorliegen eines solchen krassen Missverhältnisses als objektives Element auszugehen, so bilden die weiteren für die Inhaltskontrolle rechtserheblichen Gesichtspunkte ein bewegliches Beurteilungssystem, dessen Anwendung ein Sittenwidrigkeitsurteil dann erlaubt, wenn entsprechende Indikatoren im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in allen drei Systemelementen verwirklicht waren und diesen in der Gesamtschau - je nach den Umständen des Einzelfalls - erhebliches Gewicht beizumessen ist (ÖBA 2000/909, 922ff mwN ua). (T12)<br/>Beisatz: Sofern die Gläubigerbank von der Einschränkung der Entscheidungsfreiheit (emotionale Abhängigkeit der Interzedentin vom Hauptschuldner, Verharmlosung der Haftungsübernahme) nicht positiv Kenntnis hatte, ist ihr die fahrlässige Unkenntnis dieses Umstandes anzulasten (1 Ob 136/02k ua). (T13) |
7 Ob 228/02h | OGH | 11.12.2002 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T12 |
7 Ob 65/04s | OGH | 26.05.2004 |
Vgl auch |
6 Ob 150/09s | OGH | 18.09.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Der österreichischen Rechtsprechung ist eine starre Berechnungsformel wie die des BGH, wonach die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft gegen Treu und Glauben verstoße, wenn der Bürge innerhalb von fünf Jahren nicht in der Lage sei, zumindest ein Viertel der Hauptsumme aufzubringen („25%-Formel"), fremd. Diese Formel kann bei der Sittenwidrigkeitsprüfung lediglich als Kontrollrechnung zur Dartuung einer krassen Überforderung des Bürgen herangezogen werden. (T14) |
1 Ob 39/10g | OGH | 20.04.2010 |
Beis wie T10a; Beis wie T12 |
4 Ob 123/11h | OGH | 09.08.2011 |
7 Ob 41/12y | OGH | 25.05.2012 |
Vgl; Beisatz: Hier: Keine Sittenwidrigkeit, weil der Beklagte nicht „ohne jedes oder jedenfalls ohne zulängliches Vermögen“ war ‑ der Kredit war durch die auf einer Liegenschaft des Beklagten eingeräumten Pfandrechte gesichert. (T15) |
5 Ob 161/15k | OGH | 22.03.2016 |
Auch; Beis wie T7; Beis ähnlich wie T8; Beis wie T12 |
8 Ob 126/17p | OGH | 20.12.2017 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19950327_OGH0002_0010OB00544_9500000_004
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)