OGH 6Ob38/02k

OGH6Ob38/02k18.4.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Josef Schima, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien

1. K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Friedrich Schwank, Rechtsanwalt in Wien, 2. Ing. Walter Otto K*****, vertreten durch Dr. Thomas Menschhorn, Rechtsanwalt in Wien, und 3. DI Wolfgang M*****, vertreten durch Dr. Stephan Probst, Rechtsanwalt in Wien, wegen 2,906.913,40 EUR (40,000.000 S), über die außerordentlichen Revisionen der zweit- und drittbeklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 7. November 2001, GZ 3 R 117/01z-101, mit dem das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 28. Februar 2001, GZ 22 Cg 89/00a-89, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ist das Berufungsgericht auf die Frage einer allfälligen im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufenen Nichtigkeit eingegangen und hat es eine solche verneint, ist die Wahrnehmung dieser Nichtigkeit im Revisionsverfahren ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0042981). Ebenso können angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden, in der Revision nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963). Die Zurückweisung eines Beweisanbotes in offenbarer Verschleppungsabsicht kann vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden. Hat das Berufungsgericht einer - wenn auch auf unrichtige Anwendung des § 179 Abs 1 ZPO gestützten - Mängelrüge nicht stattgegeben, so ist damit über die Zurückweisung eines Prozessvorbringens und Beweisanbotes endgültig abgesprochen (RIS-Justiz RS0036890).

In der Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass die zwischen den Streitteilen geschlossenen Verträge als Kreditverträge zu beurteilen seien, die unabhängig vom Baufortschritt und von den Erträgen des damit finanzierten Bauvorhabens bei Fälligkeit zurückzuzahlen seien, kann eine von der Rechtsprechung abweichende Fehlbeurteilung dieses Einzelfalles nicht erblickt werden. Eine gesellschafterähnliche Stellung der kreditgewährenden Bank kann nicht schon daraus abgeleitet werden, dass sich diese bei der Gewährung von Großkrediten Informationsrechte und Mitwirkungsrechte bei wichtigen Entscheidungen vorbehalten hat (8 Ob 193/00s = RdW 2001, 667).

Das wirtschaftliche Übergewicht der Bank und die daraus resultierende Verhandlungsstärke sind Merkmale vieler Bankgeschäfte mit Kunden und rechtfertigen für sich allein noch nicht die Annahme einer Sittenwidrigkeit. Aus der Vertragsfreiheit folgt vielmehr, dass es grundsätzlich jedermann unbenommen bleiben muss, auch risikoreiche Geschäfte abzuschließen und sich zu Leistungen zu verpflichten, die er nur unter besonders günstigen Bedingungen (hier: planmäßige Abwicklung und finanzielle Verwertung des Bauvorhabens) erbringen kann (SZ 68/64). Für eine generelle Ausdehnung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes über die Sittenwidrigkeit von Interzessionsgeschäften naher Angehöriger (RIS-Justiz RS0048300; RS0048309) auf die Übernahme von Mithaftungen beliebiger Personen besteht kein Anlass. Diese Rechtsprechung käme im Übrigen hier schon deshalb nicht zum Tragen, weil der Zweit- und der Drittbeklagte Gesellschafter und der Zweitbeklagte überdies Geschäftsführer der erstbeklagten Gesellschaft waren und beide ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse an der Kreditgewährung hatten.

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